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COVID-19-News zum Aus­falls­bo­nus und zur Investitionsprämie

Die Dynamik der Maß­nah­men zur Abschwä­chung der nega­ti­ven wirt­schaft­li­chen Folgen der Corona-Pandemie erleich­tert es nicht gerade, einen Über­blick über Fristen, Ver­än­de­run­gen und Vor­aus­set­zun­gen diverser Erleich­te­run­gen zu behalten. Abhilfe schaffen Fre­quent­ly-Asked-Ques­ti­ons (FAQ), welche laufend aktua­li­siert werden. Nach­fol­gend werden Neue­run­gen bei den FAQ zum Aus­falls­bo­nus und zur Inves­ti­ti­ons­prä­mie über­blicks­mä­ßig dargestellt.

  • Wie bereits im März (siehe dazu den Beitrag aus April 2021), erhöht sich der Aus­falls­bo­nus für April auf bis zu 80.000 € (der Bonus-Anteil des Aus­falls­bo­nus ist in diesen Monaten mit 50.000 € gede­ckelt). Wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen sind, dass das Unter­neh­men mehr als 40 % Umsatz­aus­fall erlitten hat und dass der Aus­falls­bo­nus über Finan­zOn­line bean­tragt wird. Um die Maxi­mal­sum­me zu errei­chen, muss auch der optio­na­le Vor­schuss Fix­kos­ten­zu­schuss 800.000 mit­be­an­tragt werden.
  • Der Aus­falls­bo­nus kann nur gewährt werden, wenn das Unter­neh­men eine ope­ra­ti­ve Tätig­keit ausübt. Die FAQ stellen dies­be­züg­lich klar, dass grund­sätz­lich immer eine Antrags­be­rech­ti­gung besteht, sofern Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit oder aus Gewer­be­be­trieb erzielt werden und Öster­reich das Besteue­rungs­recht an diesen Ein­künf­ten zusteht. Eine Ausnahme davon ist aller­dings anzu­neh­men, wenn zwar die richtige Ein­kunfts­art erfüllt ist, jedoch keine (wesent­li­che) ope­ra­ti­ve Tätig­keit des Unter­neh­mens vorliegt. Die Abgren­zung zwischen ope­ra­ti­ver Tätig­keit und reiner Ver­mö­gens­ver­wal­tung erfolgt nach all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Grund­sät­zen. Umsätze bzw. Umsatz­er­lö­se, welche nicht mit einer ope­ra­ti­ven Tätig­keit erzielt wurden, sind bei der Berech­nung des Umsatz­aus­falls und somit bei der Antrag­stel­lung nicht zu berücksichtigen.
  • Beim Thema Inves­ti­ti­ons­prä­mie wurden auch einige Klar­stel­lun­gen in den FAQ vor­ge­nom­men. So sind etwa auch gering­wer­ti­ge Wirt­schafts­gü­ter (GWG) mittels Inves­ti­ti­ons­prä­mie för­der­bar, wenn sie abge­schrie­ben werden.
  • Gemischt genutzte i.S.v. betrieb­lich und privat genutzte Inves­ti­ti­ons­gü­ter sind unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen för­der­bar. Bei Fahr­zeu­gen muss die betrieb­li­che Nutzung zumin­dest 50 % aus­ma­chen — bei Dienst­neh­mer­fahr­zeu­gen mit kleinem und großem Sach­be­zug ist regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, sodass für diese die Inves­ti­ti­ons­prä­mie geltend gemacht werden kann. Bei anderen Inves­ti­ti­ons­gü­tern wie z.B. Gebäuden oder bau­li­chen Ein­rich­tun­gen ori­en­tiert sich den FAQ folgend die Abgren­zung an den steu­er­li­chen Erfor­der­nis­sen (Auf­tei­lung nach m2).
  • Abrech­nungs­tech­nisch ist es bei der Inves­ti­ti­ons­prä­mie auch zu posi­ti­ven Ver­än­de­run­gen gekommen. So wurde bzgl. der Frage, bis wann eine End­ab­rech­nung vor­ge­nom­men werden kann, die zeit­li­che Befris­tung in Form von “binnen drei Monate” ab zeitlich letzter Inbe­trieb­nah­me und Bezah­lung der zu för­dern­den Inves­ti­ti­on, gestri­chen. Die End­ab­rech­nung ist übrigens online via aws För­der­ma­na­ger vor­zu­le­gen. Ebenso stellen die FAQ klar, dass auch Sam­mel­rech­nun­gen bei der Abrech­nung der Inves­ti­ti­ons­prä­mie akzep­tiert werden. Wichtig dabei ist, dass die Inves­ti­tio­nen auf eine nach­voll­zieh­ba­re und trans­pa­ren­te Weise ein­deu­tig den För­der­pro­zent­sät­zen zuor­den­bar sind. 

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