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Artikel zum Thema: Zeitausgleich

Steu­er­spa­ren­de Maß­nah­men vor Jahresende

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

November 2006 

Ver­mei­dung der Nach­ver­steue­rung des nicht ent­nom­me­nen Gewinnes gem. § 11a EStG

Sinkt in den fol­gen­den 7 Jahren — unter Außer­acht­las­sung eines Ver­lus­tes — das Eigen­ka­pi­tal, erfolgt insoweit die Nach­ver­steue­rung des zeitlich am wei­tes­ten zurück­lie­gen­den begüns­tigt besteu­er­ten nicht ent­nom­me­nen Gewinnes mit dem halben Steu­er­satz. Es ist daher darauf zu achten, dass die Kapi­tal­min­de­rung nicht durch über­höh­te Ent­nah­men ver­an­lasst wird. Durch Pri­vat­ein­la­gen kann das Absinken des Kapitals nur dann ver­hin­dert werden, wenn diese betriebs­not­wen­dig sind, was auch ent­spre­chend zu doku­men­tie­ren ist (z.B. unvor­her­seh­bar ein­ge­tre­te­ne erfor­der­li­che Aufwendungen). 

Frei­be­trag für inves­tier­te Gewinne ab 2007 gem. § 10 EStG

Ein­nah­men-/Aus­ga­ben­rech­ner (KMU), diesmal ein­schließ­lich der Frei­be­ruf­ler, sollten Inves­ti­tio­nen mög­lichst in die Zeit ab 2007 ver­schie­ben, um in den Genuss des Frei­be­tra­ges in der Höhe von 10% des Gewinnes bis max. € 100.000,- der begüns­tig­ten Inves­ti­ti­on zu kommen. 

Steu­er­be­güns­ti­gun­gen für Besei­ti­gung von Hoch­was­ser­schä­den (BMF-Erlass v. 7.9.2005)

:: Ersatz­be­schaf­fun­gen

Zur Besei­ti­gung der Hoch­was­ser­schä­den 2005 getä­tig­te Inves­ti­tio­nen in der Zeit zwischen 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2006 in Gebäude und sonstige Wirt­schafts­gü­ter, können mit 12% bzw. 20% vor­zei­tig abge­schrie­ben werden.

:: Son­der­prä­mie

Anstelle der befris­te­ten vor­zei­ti­gen Abschrei­bung können natür­li­che Personen bei Gebäuden und sons­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern eine Prämie idHv. von 5% bzw. 10%, Kör­per­schaf­ten von 3% bzw. 5% geltend machen. Dazu dienen die For­mu­la­re E 108d/m (für Kalen­der­mo­nat) und E 108d/j (für Jahreserklärung).

:: Spenden

Geld- und Sach­spen­den sind als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig, wenn mit ihnen ein Wer­be­ef­fekt ver­bun­den ist. Beim Emp­fän­ger besteht Steuerfreiheit.

:: Außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kosten für die Besei­ti­gung von Ver­mö­gens­schä­den können als a.g. Belas­tung ohne Selbst­be­halt geltend gemacht werden.

:: Sonstige Begüns­ti­gun­gen

Zuwen­dun­gen zur Scha­dens­be­sei­ti­gung sind auch von der Schen­kungs­steu­er befreit. Weiters bestehen Gebüh­ren­be­frei­un­gen für die Ersatz­aus­stel­lung von gebüh­ren­pflich­ti­gen Schriften.

Bildung von Rückstellungen

:: Regelung gem. § 9 EStG

Steu­er­lich wirksam sind Rück­stel­lun­gen nur dann, wenn folgende Vor­aus­set­zun­gen gegeben sind:

- Vor­sor­ge­ver­pflich­tun­gen für Abfer­ti­gun­gen, Pen­si­ons­zu­sa­gen und Jubi­lä­ums­gel­der an Dienst­neh­mer. Aus­ge­nom­men sind Firmenjubiläen.

- Sonstige unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten und drohende Verluste aus schwe­ben­den Geschäf­ten, bei Nachweis kon­kre­ter Umstände, nach denen im Ein­zel­fall mit dem Ent­ste­hen eines Ver­lus­tes ernst­lich zu rechnen ist. Beträgt die Laufzeit am Bilanz­stich­tag weniger als 12 Monate, ist der volle Teilwert, beträgt er mehr als 12 Monate sind nur 80% des Teil­wer­tes anzu­set­zen. Der maß­geb­li­che Teilwert ist nicht abzuzinsen.

:: Bei­spie­le für steu­er­lich wirksame Rückstellungen

- Gem. § 5 Altfahrzeugeverordnung

Für Her­stel­ler oder Impor­teu­re besteht die unent­gelt­li­che Ver­pflich­tung zur Rück­nah­me und Ent­sor­gung jener Alt­fahr­zeu­ge, die sie ab 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzt haben. Diese Ver­pflich­tung wirkte sich erstmals im Jah­res­ab­schluss für das nach dem 5. November 2002 endende Geschäfts­jahr aus. Ab 1. Jänner 2007 besteht diese Ver­pflich­tung auch für Fahr­zeu­ge, die vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gebracht wurden.
§ 124 b Z 86 EStG sieht als steu­er­li­che Begleit­maß­nah­me den Ansatz eines geson­der­ten Aktiv­pos­tens vor, der aber nach Han­dels­recht der gesetz­li­chen Aus­schüt­tungs­sper­re unter­liegt (Rz 3451a EStR).

- Alters­teil­zeit

Für den sich auf § 27 Abs. 2 AlVG grün­den­den Anspruch der Dienst­neh­mer bei der Wahl des Block­mo­dells, ist in der Höhe des Erfül­lungs­tat­be­stan­des — ver­min­dert um den Anspruch auf Ver­gü­tung des Lohn­aus­glei­ches gegen­über dem AMS — eine Rück­stel­lung bzw. Ver­bind­lich­keit anzu­set­zen (Rz 2441a EStR).

- Urlaub, Über­stun­den und Zeitausgleich

Für nicht kon­su­mier­te auf das Jahr ent­fal­len­de Urlaubs­an­sprü­che, abzüg­lich der in Anspruch genom­me­nen Vor­leis­tun­gen, sowie für nicht aus­ge­zahl­te Über­stun­den ist eine Rück­stel­lung zu bilden. Gleiches gilt für Ver­pflich­tun­gen aus Zeitausgleichsguthaben.

- Tan­tie­men

Bei ein­deu­ti­ger Fest­le­gung der Erfolgs­be­tei­li­gung kann unter Beach­tung der Fremd­üb­lich­keits­kri­te­ri­en eine Rück­stel­lung dotiert werden.

- GSVG-Beiträge

Für die Nach­ent­rich­tung der Beiträge kann der Bilan­zie­ren­de vom Pas­si­vie­rungs­wahl­recht Gebrauch machen. Zur Pflicht wird die Rück­stel­lung in der Folge, wenn mit der Rück­stel­lungs­bil­dung einmal begonnen wurde (Rz 3478a EStR).

- Pro­dukt­haf­tung

Her­stel­ler sowie Impor­teu­re können Rück­stel­lun­gen bilden, wenn gegen sie bereits Ansprü­che nach dem PHG geltend gemacht worden sind, oder infolge Fehl­leis­tun­gen bei in Verkehr gebrach­ten Pro­duk­ten eine Haftung wahr­schein­lich ist, sofern der Schaden nicht durch eine Ver­si­che­rung gedeckt ist. Da Händlern Regress­an­sprü­che gegen Her­stel­ler und Impor­teu­ren zustehen, entfällt für sie die Rück­stel­lungs­mög­lich­keit (Rz. 3499 EStR).

- Pro­zess­kos­ten

Eine Rück­stel­lung ist für am Bilanz­stich­tag anhän­gi­ge Prozesse möglich, wenn ernst­haft damit zu rechnen ist, dass durch den Ausgang des Pro­zes­ses Auf­wen­dun­gen (für Anwalt und Gericht) erwach­sen werden.

- Kosten der Abschlussprüfung

Während laufende interne Kosten nicht rück­stel­lungs­fä­hig sind, können die Kosten für eine gesetz­li­che Pflicht­prü­fung bei Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten rück­ge­stellt werden, nicht aber für eine frei­wil­li­ge Abschluss­prü­fung. Für die Höhe der Rück­stel­lung sind die internen Zusatz­kos­ten (z.B. Über­stun­den) und externen Kosten heranzuziehen.

- Bera­tungs­kos­ten

Im abge­lau­fe­nen Jahr erbrach­te Bera­tungs­leis­tun­gen sowie künftige Auf­wen­dun­gen für Steu­er­be­ra­tung für das abge­lau­fe­ne Jahr (Bilanz­er­stel­lung) sind rück­stel­lungs­fä­hig bzw. in geschätz­ter Höhe als Ver­bind­lich­keit auszuweisen. 

- For­de­rungs­be­wer­tung

Pau­scha­le Wertberichtigungen/ Rück­stel­lun­gen auf Grund von Erfah­rungs­wer­ten sind steu­er­lich nicht zulässig. Gleiches gilt für die Kosten der For­de­rungs­über­wa­chung, da es sich um all­ge­mei­ne Geschäfts­kos­ten handelt. Konkret zu erwar­ten­de Erlös­min­de­run­gen (Rabatte, Skonti) sowie Boni und For­de­rungs­aus­fäl­le (drohende Insol­venz des Schuld­ners) sind aber passivierungsfähig.

- Straf­ba­re Handlungen

Ist davon aus­zu­ge­hen, dass das straf­ba­re — der betrieb­li­chen Sphäre zure­chen­ba­re — Ver­hal­ten entdeckt wird und muss der Steu­er­pflich­ti­ge mit einer unbe­ding­ten Geld­stra­fe rechnen, kann eine Rück­stel­lung dann dotiert werden, wenn nur geringes Ver­schul­den vorliegt. Eine Rück­stel­lung ist weiters möglich, wenn von der Ent­de­ckung des straf­ba­ren Ver­hal­tens bei mit Verfall bedroh­ter geschmug­gel­ter Han­dels­wa­re aus­zu­ge­hen ist, sowie bei Abschöp­fung infolge unge­recht­fer­tig­ter Bereicherung.

- Bürg­schaft

Bei ernst­lich dro­hen­der Inan­spruch­nah­me aus einer betrieb­lich beding­ten Bürg­schaft ohne Regress­an­spruch, ist eine Rück­stel­lung zu bilden, wenn der Haupt­schuld­ner zah­lungs­un­fä­hig ist. Bürgt aber ein Gesell­schaf­ter für Schulden der Gesell­schaft, so liegt eine Einlage vor. Die Inan­spruch­nah­me des Gesell­schaf­ters aus der Bürg­schaft führt daher nicht zu einer Betriebs­aus­ga­be. Damit ist auch die bevor­ste­hen­de Ver­pflich­tung zur Leistung einer Einlage aus diesem Titel nicht rückstellungsfähig.

- Garantie und Gewährleistung

Eine Rück­stel­lung darf nur für den Ein­zel­fall und in der Höhe der ernst­li­chen, mit größter Wahr­schein­lich­keit zu erwar­ten­den Haftung gebildet werden.

- Auf­wands­rück­stel­lun­gen sind steu­er­lich unwirksam

Ihrem Wesen nach ist keine Ver­pflich­tung gegen­über Dritten gegeben. Sie sind daher in § 9 EStG auch nicht auf­ge­zählt. Ins­be­son­de­re zählen dazu: Unter­las­se­ner Instandhaltungs‑, Reklame- und For­schungs­auf­wand, Auf­räu­mungs­ar­bei­ten nach Kata­stro­phen­schä­den, Ent­sor­gungs­maß­nah­men ohne Ent­sor­gungs­pflicht, Sub­stanz­er­hal­tung bei stei­gen­den Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten, frei­wil­li­ge Abraum­be­sei­ti­gung, unter­las­se­ner Wer­be­auf­wand, es sei denn es handelt sich um rück­stän­di­ge Wer­be­auf­wen­dun­gen auf Grund von Fran­chise- oder Lizenz­ver­trags­ver­pflich­tun­gen, Scha­den­er­satz­an­sprü­che der Gesell­schaft an Geschäfts­füh­rer infolge Ver­let­zung ihrer Sorg­falts­pflich­ten, Kosten einer Betriebs­über­sied­lung, auch bei betriebs­be­ding­ter Not­wen­dig­keit, Miet­zins­re­ser­ve, selbst bei bestim­mungs­ge­mä­ßer Ver­wen­dung für not­wen­di­ge Repa­ra­tu­ren, erfah­rungs­ge­mäß auf­tre­ten­der Pro­duk­ti­ons­aus­schuss sowie Rück­stel­lun­gen für Archi­vie­rungs­kos­ten trotz gem. § 132 BAO bestehen­der Ver­pflich­tung zur sie­ben­jäh­ri­gen Auf­be­wah­rung, weil das BMF vom 23. Mai 2006 die Auf­fas­sung vertritt, es handle sich um eine Dau­er­ver­pflich­tung und somit um einen Aufwand des jewei­li­gen Wirtschaftsjahres.

:: Schluss­fol­ge­rung

Neben den im Gesetz taxativ auf­ge­zähl­ten Vor­sor­ge­ver­pflich­tun­gen sind Rück­stel­lun­gen nur für unge­wis­se Ver­bind­lich­kei­ten und drohende Verluste aus schwe­ben­den Geschäf­ten zulässig. Gemein­sa­me Kri­te­ri­en hiefür sind, dass eine Ver­pflich­tung gegen­über Dritten gegeben ist, die zum Bilanz­stich­tag bestan­den hat und eine Ein­zel­be­wer­tung erfor­der­lich ist. Bei den Auf­wands­rück­stel­lun­gen dagegen ist keine Ver­pflich­tung gegen­über Dritten gegeben. Werden sie han­dels­recht­lich gebildet, bleiben sie steu­er­lich unwirk­sam.
Unter Beach­tung dieser Grund­sät­ze ist es sinnvoll, bereits zum Jah­res­en­de bestehen­de Ver­pflich­tun­gen gegen­über Dritten, die nicht bereits in der Kre­di­to­ren­buch­hal­tung erfasst sind, zu doku­men­tie­ren. Stellt sich bis zum Zeit­punkt der Bilanz­er­stel­lung heraus, dass daraus Verluste drohen, besteht die Ver­pflich­tung eine Rück­stel­lung zu bilden, da die Gel­tend­ma­chung in einer späteren Periode u.U. steu­er­lich nicht aner­kannt werden könnte.