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Artikel zum Thema: Zeitausgleich

Dop­pel­tes Pech bei Krank­heit während des Zeitausgleichs

Kate­go­rien: Manage­ment-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2013 

In der heutigen Arbeits­welt haben in vielen Branchen flexible Arbeits­zei­ten sowohl aus Sicht des Arbeit­ge­bers als auch des Arbeit­neh­mers einen hohen Stel­len­wert ein­ge­nom­men. Aus Arbeit­neh­mer­sicht besteht, wenn ein Gleit­zeit­mo­dell vorliegt, die Mög­lich­keit, ein­ge­ar­bei­te­te Über­stun­den in Form von Zeit­aus­gleich abzu­bau­en und ver­gleich­bar einem Urlaub einzelne oder mehrere Tage fernab des Arbeits­plat­zes zu ver­brin­gen. Die Ver­gleich­bar­keit zwischen (Erholungs)Urlaub und Zeit­aus­gleich hört aller­dings dann auf, wenn man wäh­rend­des­sen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der OGH hat nämlich unlängst (GZ 9 ObA 11/13b vom 29. Mai 2013) ent­schie­den, dass Kran­ken­stand während des Zeit­aus­gleichs nicht dazu führt, dass der Über­stun­den­ab­bau – so wie es im Falle von Kran­ken­stand während des Urlaubs grund­sätz­lich der Fall ist – unter­bro­chen wird.

OGH-Ent­schei­dung sorgt für poli­ti­schen Wirbel

Die Ent­schei­dung des Obersten Gerichts­hofs hat mitunter für poli­ti­sche Auf­re­gung gesorgt, sodass es in Zukunft durchaus möglich erscheint, dass es zu einer gesetz­li­chen Gleich­stel­lung von Urlaub und Zeit­aus­gleich im Falle von Kran­ken­stand kommt. Dem OGH lag ein Sach­ver­halt zur Ent­schei­dung vor, in dem zum Jah­res­en­de hin von einem Ange­stell­ten am 20.12. ein Urlaubs­tag genommen wurde und im Zeitraum vom 21.12. bis zum 31.12. die vor­han­de­nen Über­stun­den in Form von Zeit­aus­gleich abgebaut werden sollten. In Folge seiner Erkran­kung und Krank­mel­dung vom 20.12. bis zum 23.12. und somit auch während des Zeit­aus­gleichs wollte der Arbeit­neh­mer die ver­blei­ben­den Über­stun­den, welche seiner Ansicht nach während der Erkran­kung nicht abgebaut wurden, vom Arbeit­ge­ber aus­be­zahlt bekommen. Während das Erst­ge­richt nicht der Ansicht war, dass der Kran­ken­stand den Abbau des Zeit­aus­gleichs unter­bricht, teilte das Beru­fungs­ge­richt die Ansicht des Ange­stell­ten. Folglich würde bei Erkran­kung des Arbeit­neh­mers während des für den Ver­brauch von Zeit­aus­gleich ver­ein­bar­ten Zeit­raums das Guthaben an Über­stun­den nicht ver­rin­gert.

Der OGH hatte sich bei seiner Ent­schei­dung mit der genauen Defi­ni­ti­on von Zeit­aus­gleich aus­ein­an­der­zu­set­zen, um schließ­lich die unter­schied­li­che Kon­se­quenz im Ver­gleich zum Urlaub recht­fer­ti­gen zu können. Demnach ist Zeit­aus­gleich eine bezahlte Frei­stel­lung von der Arbeits­pflicht, wodurch eine weit­ge­hen­de Annä­he­rung der durch­schnitt­li­chen Arbeits­zeit an die Nor­mal­ar­beits­zeit bezweckt wird. Wesent­lich ist, dass übliche Zeit­aus­gleich­ver­ein­ba­run­gen, denen zu folge Zeit­gut­ha­ben erwirt­schaf­tet werden können und durch Zeit­aus­gleich abzu­bau­en sind, letzt­lich nur zu einer anderen Ver­tei­lung der Arbeits­zeit führen. Im Gegen­satz zum (Erholungs)Urlaub ist beim Zeit­aus­gleich – auch wenn er einen ähn­li­chen Zweck wie der Urlaub verfolgt — der Erho­lungs­ef­fekt weniger von Bedeu­tung. Bei Erkran­kung des Arbeit­neh­mers während des Urlaubs ver­rin­gern die auf Werktage fal­len­den Tage der Erkran­kung das Urlaubs­gut­ha­ben nicht, wenn die Erkran­kung bzw. der Unfall nicht vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­ge­führt wurden und die Erkran­kung länger als drei Kalen­der­ta­ge gedauert hat.

OGH gegen Gleich­stel­lung von Urlaub und Zeit­aus­gleich im Krankheitsfall

Die (fehlende) Unter­bre­chung des Abbaus von Zeit­gut­ha­ben im Falle von Krank­heit wird im Schrift­tum kon­tro­vers dis­ku­tiert. Gegen die Bei­be­hal­tung des Grund­sat­zes „Krank­heit bricht Urlaub, aber nicht Zeit­aus­gleich“ wird etwa aus­ge­führt, dass dies einen nega­ti­ven Anreiz für die Arbeit­neh­mer dar­stellt, sich auf Zeit­aus­gleichs­ver­ein­ba­run­gen ein­zu­las­sen. Ande­rer­seits ist Zeit­aus­gleich nichts anderes als die arbeits­zeit­recht­li­che Ver­schie­bung der Nor­mal­ar­beits­zeit und daher ist Erkran­ken während des Zeit­aus­gleichs ebenso Pech wie wenn jemand aus­ge­rech­net und nur an seinem arbeits­frei­en Samstag (Freizeit) krank wird. Der Oberste Gerichts­hof ver­nein­te die Unter­bre­chung des Zeit­aus­gleichs durch Krank­heit auch damit, dass nicht die Erkran­kung des Arbeit­neh­mers im Zeit­aus­gleichs­zeit­raum den Entfall der Arbeits­leis­tung bewirkt, sondern man­geln­de Ver­pflich­tung zur Arbeits­leis­tung infolge Vor­leis­tung von Arbeit (Zeit­aus­gleich) durch den Arbeit­neh­mer besteht. Anders aus­ge­drückt hatte der Ange­stell­te im vor­lie­gen­den Fall für den Zeit­aus­gleichs­zeit­raum keine Arbeits­pflicht, weshalb Krank­heit als weiterer Grund für das Fern­blei­ben von der Arbeit nicht mehr von Bedeu­tung war. Schließ­lich ent­sprach der OGH auch seiner früheren Ent­schei­dung im Zusam­men­hang mit der Erkran­kung während der „Frei­zeit­pha­se“ bei geblock­ter Alters­teil­zeit. Damals wurde ent­schie­den, dass Erkran­kun­gen in der Zeit­aus­gleichs­pha­se ohne recht­li­che Relevanz seien. Zwar könnten Arbeit­neh­mer in diesem Zeitraum faktisch krank sein, nicht aber arbeits­un­fä­hig im Rechts­sin­ne, weil keine Arbeits­pflicht mehr bestehe.

Umstrit­te­ne Entscheidung

Der OGH hat mit dem Argument, dass beim Zeit­aus­gleich anders als beim Urlaub nicht der Erho­lungs­zweck, sondern die Annä­he­rung der durch­schnitt­li­chen Arbeits­zeit an die Nor­mal­ar­beits­zeit im Vor­der­grund steht und daher eine dif­fe­ren­zier­te Betrach­tung bei Kran­ken­stand gerecht­fer­tigt ist, eine umstrit­te­ne Ent­schei­dung getrof­fen. Weitere Ent­wick­lun­gen und mögliche gesetz­li­che Ände­run­gen in dieser bri­san­ten Frage bleiben abzuwarten.

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