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Artikel zum Thema: Werbeabgabe

Wer­be­ab­ga­be: Kos­ten­zu­schüs­se von Lie­fe­ran­ten zu Prospektwerbung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2015 

Bei Han­dels­un­ter­neh­men aus der Bücher‑, Papier- und Schreib­wa­ren­bran­che ist es gängige Praxis, dass saisonal etwa zur Weih­nachts- und Oster­zeit oder zu Schul­be­ginn Magazine, Pro­spek­te und Beilagen als Post­wurf­sen­dun­gen an Haus­hal­te ver­schickt werden und darin Bücher ver­schie­de­ner Ver­lags­häu­ser bzw. sonstige Produkte wie Büro­be­darf und Geschenk­ar­ti­kel dar­ge­stellt sowie mit einer kurzen Inhalts­an­ga­be oder Pro­dukt­be­schrei­bung den Kauf­in­ter­es­sen­ten näher gebracht werden. Seitens der Lie­fe­ran­ten werden in diesem Zusam­men­hang regel­mä­ßig Wer­be­kos­ten­zu­schüs­se an das Han­dels­un­ter­neh­men geleis­tet. In einem jüngst ergan­ge­nen Erkennt­nis hat der VwGH (GZ 2013/17/0093 vom 26.3.2015) ent­schie­den, dass diese Vorgänge der Wer­be­ab­ga­be unter­lie­gen. Entgegen des Wort­lauts des Durch­füh­rungs­er­las­ses zur Wer­be­ab­ga­be ist das auch dann der Fall, wenn die Beschrei­bung in den Post­wurf­sen­dun­gen aus­schließ­lich infor­ma­tiv und nicht mit anderen Waren ver­glei­chend erfolgt (keine Her­vor­he­ben beson­de­rer Vorzüge). Die Zah­lun­gen der Lie­fe­ran­ten wurden im gegen­ständ­li­chen Fall auch nicht als reine (nicht wer­be­ab­ga­ben­pflich­ti­ge) Druck­kos­ten­bei­trä­ge qua­li­fi­ziert, sondern als Entgelt für einen Rekla­me­wert. Letzt­lich wurde auch der Argu­men­ta­ti­on, dass es sich um Eigen­wer­bung des Han­dels­un­ter­neh­mens handelt und einzelne Lie­fe­ran­ten, deren Produkte in den Pro­spek­ten dar­ge­stellt werden, auch gar keine Wer­be­kos­ten­zu­schüs­se bezahlt haben, vom VwGH nicht gefolgt. Davon unab­hän­gig ist laut VwGH jenes Entgelt zu sehen, das vom Han­dels­un­ter­neh­men an einen Dienst­leis­ter für die Pro­spekt­ver­tei­lung an die Haus­hal­te bezahlt wurde. Dieses unter­liegt eben­falls der Wer­be­ab­ga­be, wobei die Bemes­sungs­grund­la­ge nur das Entgelt für die Dienst­leis­tung der Ver­tei­lung umfasst.

Bild: © Cello Arm­strong — Fotolia