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Artikel zum Thema: Vertretungsarzt

Ver­tre­tungs­arzt als Dienstnehmer?

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2012 

In der Regel haben Ärzte, die ihren Beruf frei­be­ruf­lich ausüben, Ein­künf­te aus selb­stän­di­ger Arbeit. Ein Arzt, welcher einem Arbeit­ge­ber seine Arbeits­kraft schuldet und unter der Leitung des Arbeit­ge­bers steht oder in den geschäft­li­chen Orga­nis­mus des Arbeit­ge­bers derart ein­ge­bun­den ist, dass er den Wei­sun­gen des Arbeit­ge­bers folgen muss, wird steu­er­lich als Dienst­neh­mer ein­ge­stuft. Dies hat zur Folge, dass Ein­künf­te aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit vor­lie­gen und lohn- und gehalts­ab­hän­gi­ge Abgaben anfallen. Dies ist in der Regel bei Ärzten der Fall, wenn sie als Spi­tals­ärz­te tätig sind und sie einer fach­li­chen Wei­sungs­ge­bun­den­heit unterliegen.

Vor den UFS Graz (GZ RV/0793‑G/09 vom 03.05.2011) kam dazu ein Fall eines Ver­tre­tungs­arz­tes, der für einen Facharzt in dessen Räum­lich­kei­ten Pati­en­ten behan­del­te und dafür Hono­rar­no­ten stellte. Die Betriebs­prü­fung ging von einem Ange­stell­ten­ver­hält­nis aus, da die Ver­tre­tungs­tä­tig­keit über einen längeren Zeitraum regel­mä­ßig ausgeübt wurde und schrieb Lohn­steu­er und Lohn­ne­ben­kos­ten vor. In der Frage, ob nun Dienst­neh­mer­ei­gen­schaft gegeben sei, ging es vor dem UFS vor allem um das Kri­te­ri­um der per­sön­li­chen Wei­sungs­ge­bun­den­heit. Typisch für wei­sungs­ge­bun­de­ne Dienst­neh­mer ist, dass diese ledig­lich die Arbeits­kraft zur Ver­fü­gung stellen und nicht die Erfül­lung ein­zel­ner Aufgaben im Vor­der­grund steht. Es kommt hierbei auf das tat­säch­li­che Erschei­nungs­bild an, die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen sind irrelevant.

Der UFS stellte fest, dass nicht jede Unter­ord­nung unter den Willen eines anderen eine Arbeit­neh­mer­ei­gen­schaft begrün­det. Zudem ist schon im Ärz­te­ge­setz geregelt, dass ein Arzt seinen Beruf per­sön­lich und unmit­tel­bar aus­zu­üben hat, auch dann wenn er mit anderen Ärzten zusam­men­ar­bei­tet. Für den UFS hat im vor­lie­gen­den Fall das Gesamt­bild des Ver­tre­tungs­arz­tes für eine selb­stän­di­ge Tätig­keit gespro­chen, da das unbe­dingt erfor­der­li­che Merkmal der per­sön­li­chen Wei­sungs­ge­bun­den­heit hier nicht gegeben war.

Bild: © PascalR — Fotolia