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Artikel zum Thema: Vermögensvorteil

Kor­rup­ti­on — was ist strafbar?

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Februar 2009 

Dieser Artikel soll einen groben Über­blick über die wich­tigs­ten straf­recht­li­chen Tat­be­stän­de hin­sicht­lich Kor­rup­ti­on geben. Zu unter­schei­den ist dabei in Kor­rup­ti­on im öffent­li­chen Bereich und in der Privatwirtschaft.

Kor­rup­ti­on im öffent­li­chen Sektor

Amts­miss­brauch

Nur ein Beamter, der in Voll­zie­hung der Gesetze, also im hoheit­li­chen Bereich handelt, kann Amts­miss­brauch begehen, wobei Mit­glie­der des Natio­nal­ra­tes, des Bun­des­ra­tes und der Landtage keine Beamten im Sinne des Gesetzes sind. Der Beamte miss­braucht wis­sent­lich und mit dem Vorsatz, einen anderen in seinen Rechten zu schä­di­gen, seine Befugnis zur Vornahme von Amts­ge­schäf­ten. Typische Bei­spie­le aus der Recht­spre­chung für Amts­miss­brauch sind die Bewil­li­gung des Bauens im Grünland durch den Bür­ger­meis­ter oder das Verraten einer bevor­ste­hen­den Kon­trol­le durch das Finanz­amt oder das Arbeits­in­spek­to­rat. Der Straf­rah­men für Amts­miss­brauch beträgt grund­sätz­lich sechs Monate bis fünf Jahre. Strafbar ist dabei nicht nur der Beamte, sondern auch jeder, der sich an der Tat betei­ligt (z.B.: durch Anstif­ten oder Erteilen von Rat­schlä­gen). Zu beachten ist, dass bereits die ver­such­te Anstif­tung strafbar ist.

Geschenk­an­nah­me durch Amts­trä­ger oder Schiedsrichter

§ 304 Absatz 1 des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) lautet: Ein Amts­trä­ger oder Schieds­rich­ter, der für eine Handlung oder Unter­las­sung im Zusam­men­hang mit seiner Amts­füh­rung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich ver­spre­chen lässt, ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jahren zu bestra­fen. Amts­trä­ger ist nach der gesetz­li­chen Defi­ni­ti­on jeder, der für Öster­reich, für einen anderen Staat oder für eine inter­na­tio­na­le Orga­ni­sa­ti­on ein Amt in der Gesetz­ge­bung, Ver­wal­tung oder Justiz innehat oder sonst mit öffent­li­chen Aufgaben, ein­schließ­lich in öffent­li­chen Unter­neh­men, betraut ist. Aus­ge­nom­men sind Mit­glie­der öster­rei­chi­scher ver­fas­sungs­mä­ßi­ger Ver­tre­tungs­kör­per (Natio­nal­rat, Bun­des­rat, Landtage). Der Begriff des Amts­trä­gers ist weiter als jener des Beamten. Er erfasst ins­be­son­de­re auch die Pri­vat­wirt­schafts­ver­wal­tung, jenen Teil der Amts­füh­rung also, der mit den Mitteln des Pri­vat­rechts erfüllt wird. Mit Schieds­rich­ter ist jeder Ent­schei­dungs­trä­ger eines Schieds­ge­rich­tes gemeint, das aufgrund eines Schieds­ver­tra­ges nach der Zivil­pro­zess­ord­nung ent­schei­det. Ein Vorteil kann mate­ri­el­ler oder imma­te­ri­el­ler Art sein. Vorsicht ist geboten, weil auch gering­fü­gi­ge Vorteile die Straf­bar­keit auslösen. Als gering­fü­gig gilt eine Grenze von ca. 100 €. Es muss jedoch ein Konnex, das heißt ein ursäch­li­cher Zusam­men­hang zwischen dem Geben des Vorteils und einem kon­kre­ten Amts­ge­schäft vor­lie­gen. Der Vorteil muss ferner dazu geeignet sein, die Amts­füh­rung zu beein­flus­sen. Von – wenn auch nur gering­fü­gi­gen – Geld­zu­wen­dun­gen ist stets abzu­ra­ten. Es ist uner­heb­lich, ob die Amts­hand­lung tat­säch­lich erfolgt.

§ 304 Absatz 2 StGB – das „Anfüt­tern“

Wesent­li­cher Unter­schied zum oben ange­führ­ten Absatz 1 ist, dass hier der Vorteil nicht für ein kon­kre­tes Amts­ge­schäft gewährt werden muss, sondern es genügt, dass die Vor­teils­ge­wäh­rung im Hinblick auf die Amts­füh­rung gewährt wird. Es muss kein unmit­tel­ba­rer Zusam­men­hang zu einem kon­kre­ten Amts­ge­schäft vor­lie­gen, sondern es reicht, wenn der Vorteil im Hinblick auf bloß mögliche zukünf­ti­ge Amts­ge­schäf­te gegeben wird. Da hier der Konnex zu einer bestimm­ten Amts­hand­lung nicht nach­ge­wie­sen werden muss, ist beson­de­re Vorsicht geboten. Ande­rer­seits lösen bloß gering­fü­gi­ge Vorteile hier keine Straf­bar­keit aus. Das mehr­ma­li­ge Geben, wenn auch nur gering­fü­gi­ger Vorteile, kann Gewerbs­mä­ßig­keit dar­stel­len und damit strafbar sein. Zu erwähnen ist auch, dass der Absatz 2 nicht für aus­län­di­sche Amts­trä­ger gilt, sondern für öster­rei­chi­sche Amts­trä­ger oder Schieds­rich­ter, Amts­trä­ger oder Schieds­rich­ter eines anderen Mit­glied­staa­tes der EU oder für Gemeinschaftsbeamte.

Bestechung

Nicht nur die Geschenk­an­nah­me, sondern auch die aktive Bestechung ist strafbar. Wer einem Amts­trä­ger oder Schieds­rich­ter für eine Handlung oder Unter­las­sung im Zusam­men­hang mit seiner Amts­füh­rung einen Vorteil anbietet, ver­spricht oder gewährt, ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jahren zu bestra­fen. Erfor­der­lich ist nach diesem Tat­be­stand ein kon­kre­ter Zusam­men­hang zwischen Vor­teils­ge­wäh­rung und Amtsführung.

Kein kon­kre­ter Zusam­men­hang zwischen Vor­teils­ge­wäh­rung und Amts­ge­schäft muss vor­lie­gen (hier ist wiederum das „Anfüt­tern“ wie oben beschrie­ben gemeint), wenn fol­gen­der Tat­be­stand erfüllt wird: Wer einem öster­rei­chi­schen Amts­trä­ger oder Schieds­rich­ter, einem Amts­trä­ger oder Schieds­rich­ter eines anderen EU-Mit­glied­staa­tes oder einem Gemein­schafts­be­am­ten im Hinblick auf dessen Amts­füh­rung einen nicht bloß gering­fü­gi­gen Vorteil anbietet, ver­spricht oder gewährt. Hier droht eine Frei­heits­stra­fe von sechs Monaten oder eine Geldstrafe.

Kor­rup­ti­on in der Privatwirtschaft

Im privaten Sektor ist das „Anfüt­tern“ nicht strafbar. Die Handlung muss ferner immer pflicht­wid­rig sein.

Untreue

Untreue bedeutet, dass jemand durch den Miss­brauch einer ihm ein­ge­räum­ten Befugnis einen anderen am Vermögen schädigt. Der Täter muss wissen, dass er seine Befugnis miss­braucht. Para­de­bei­spiel für Untreue ist der Bank­di­rek­tor, der einen Kredit an ein Unter­neh­men vergibt und dabei die internen Richt­li­ni­en der Bank verletzt. Der Kredit wird infolge Insol­venz des Unter­neh­mens nicht zurück­ge­zahlt. Es ist dabei nicht erfor­der­lich, dass sich der Täter berei­chern will. Der Straf­rah­men beträgt sechs Monate oder Geld­stra­fe bis zu einer Frei­heits­stra­fe von zehn Jahren (falls der Ver­mö­gens­scha­den 50.000 € übersteigt).

Geschenk­an­nah­me durch Machthaber

Wenn keine Untreue vorliegt, kann dieses Delikt zur Anwen­dung kommen. Wer für die Ausübung einer ihm ein­ge­räum­ten Befugnis einen nicht bloß gering­fü­gi­gen Ver­mö­gens­vor­teil ange­nom­men hat und diesen pflicht­wid­rig nicht abführt, ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr zu bestra­fen. Strittig ist, ob sich der Geber des Ver­mö­gens­vor­teils auch strafbar macht.

Geschenk­an­nah­me durch Bediens­te­te oder Beauftragte

Ein Bediens­te­ter oder Beauf­trag­ter eines Unter­neh­mens, der im geschäft­li­chen Verkehr für die pflicht­wid­ri­ge Vornahme oder Unter­las­sung einer Rechts­hand­lung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich ver­spre­chen lässt, ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jahren zu bestra­fen. Über­steigt der Wert des Vorteils 5.000 € ist der Täter mit bis zu drei Jahren zu bestra­fen. Bediens­te­te sind Arbeit­neh­mer und Organ­mit­glie­der juris­ti­scher Personen. Beauf­trag­te sind Personen, die berech­tigt sind, das Unter­neh­men zu ver­tre­ten oder denen sonst Einfluss auf die betrieb­li­chen Ent­schei­dun­gen zukommt. Es gilt eine Gering­fü­gig­keits­gren­ze von rund 100 €, bei der keine Straf­bar­keit eintritt. Die Straf­ver­fol­gung erfolgt nur über Pri­vat­an­kla­ge des Ver­letz­ten oder einer hierfür berech­tig­ten Person. Über­steigt aller­dings der Wert des Geschenks 5.000 €, hat die Staats­an­walt­schaft von Amts wegen Ermitt­lun­gen ein­zu­lei­ten. Auf den Eintritt eines Schadens kommt es nicht an.

Bestechung von Bediens­te­ten oder Beauftragten

Spie­gel­bild­lich zur passiven Bestechung ist auch die aktive Bestechung strafbar. Wer einem Bediens­te­ten oder Beauf­trag­ten eines Unter­neh­mens im geschäft­li­chen Verkehr für die pflicht­wid­ri­ge Vornahme oder Unter­las­sung einer Rechts­hand­lung für ihn oder einen Dritten einen nicht bloß gering­fü­gi­gen Vorteil anbietet, ver­spricht oder gewährt, ist mit Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. 

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