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Artikel zum Thema: Verlustausgleich

Keine Lieb­ha­be­rei bei selb­stän­di­ger ärzt­li­cher Tätig­keit trotz Verlusten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2018 

Ein Arzt hatte mit Beginn seiner Pension eine selb­stän­di­ge Not­arzt­tä­tig­keit auf­ge­nom­men und neben den Pen­si­ons­be­zü­gen auch selb­stän­di­ge ärzt­li­che Ein­künf­te aus dieser Tätig­keit erzielt. In Summe wurden mit diesen selb­stän­di­gen Ein­künf­ten über zwölf Jahre hinweg kumu­liert Verluste erzielt, wobei in ein­zel­nen Jahren Über­schüs­se lukriert werden konnten. In den letzten vier Ver­an­la­gungs­jah­ren in Folge seien aus­schließ­lich Verluste erzielt worden. Schließ­lich erkrank­te der Arzt (im Alter von 72 Jahren) und konnte demnach in dieser Zeit keine Umsätze gene­rie­ren. Er erklärte einen Verlust aus der Not­arzt­tä­tig­keit und wollte diesen Verlust mit seinen Pen­si­ons­ein­künf­ten aus­glei­chen. Das Finanz­amt qua­li­fi­zier­te die Ein­künf­te jedoch als Lieb­ha­be­rei und ließ den Ver­lust­aus­gleich nicht zu.

Bei einer ärzt­li­chen Tätig­keit handelt es sich zunächst einmal um eine Tätig­keit, bei der prin­zi­pi­ell eine Gewinn­ab­sicht vermutet wird. Dies im Gegen­satz zu Tätig­kei­ten, die eng mit privaten Inter­es­sen in Zusam­men­hang stehen (z.B. Pfer­de­zucht, Hob­by­ma­ler, Ver­mie­tung einer Segel­jacht etc.). Allein das Auf­tre­ten von Ver­lus­ten ist keine Grund­la­ge zur Qua­li­fi­ka­ti­on als Lieb­ha­be­rei. Ins­be­son­de­re kann nach Ablauf eines Anlauf­zeit­raums bei fort­lau­fen­den Ver­lus­ten die Lieb­ha­be­rei anhand bestimm­ter Kri­te­ri­en wider­legt werden. Diese Kri­te­ri­en umfassen:

  • Ausmaß und Ent­wick­lung der Verluste,
  • Ver­hält­nis der Verluste zu Überschüssen,
  • Ver­lust­ur­sa­chen im Ver­hält­nis zu Vergleichsbetrieben,
  • Markt­ge­rech­tes Ver­hal­ten in Hinblick auf Preis­ge­stal­tung und ange­bo­te­ne Leistung,
  • Art und Ausmaß der Bemü­hun­gen zur Ver­bes­se­rung der Ertragslage.

Im vor­lie­gen­den Fall ent­schied das BFG (GZ RV/5100021/2014 vom 19.2.2018), dass aufgrund der Krank­heit Bemü­hun­gen zur Ver­bes­se­rung der Ertrags­la­ge dem Steu­er­pflich­ti­gem nicht möglich waren. Insofern kann diesem Kri­te­ri­um keine beson­de­re Bedeu­tung geschenkt werden. Stellt sich bei einer Tätig­keit objektiv nach mehreren Jahren heraus, dass sie niemals erfolgs­brin­gend sein kann, kann sie dennoch bis zu diesem Zeit­punkt als Ein­kunfts­quel­le anzu­se­hen sein. Dem Alter oder dem Gesund­heits­zu­stand des Abga­be­pflich­ti­gen kommt dabei keine Bedeu­tung zu. Das Finanz­amt hätte also anhand der übrigen Kri­te­ri­en darlegen müssen, aus welchen Gründen sich die Erfolg­lo­sig­keit gerade im Beschwer­de­jahr (d.h. im Jahr der Erkran­kung) her­aus­ge­stellt hat. Mangels schlüs­si­ger Argu­men­ta­ti­on des Finanz­amts billigte das BFG im vor­lie­gen­den Fall dem Arzt eine längere Ver­lust­pha­se zu und damit auch den Ver­lust­aus­gleich für dieses Geschäftsjahr.

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