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Artikel zum Thema: Verlustausgleich

Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2011 in der Regierungsvorlage

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2011 

In der April-Ausgabe haben wir Ihnen die High­lights aus dem Begut­ach­tungs­ent­wurf zum AbgÄG 2011 prä­sen­tiert. Nunmehr ist das Gesetz schon im Stadium der Regie­rungs­vor­la­ge. Aus­ge­wähl­te High­lights, Ände­run­gen und Klar­stel­lun­gen werden nach­fol­gend über­sicht­lich dargestellt:

Kir­chen­bei­trag ab 2012 auf 400 € verdoppelt

Ab der Ver­an­la­gung 2012 erhöht sich der als Son­der­aus­ga­be maximal abzieh­ba­re Kir­chen­bei­trag von 200 € auf 400 €. Gleiches gilt für ver­pflich­ten­de Beiträge an aus­län­di­sche Kirchen und Religionsgesellschaften.

Besteue­rungs­lü­cke bei neuer Wert­zu­wachs­be­steue­rung im Pri­vat­ver­mö­gen wird geschlossen

Die Ver­schie­bung der Ein­füh­rung der Wert­pa­pier-KESt auf 1. April 2012 – die Ein­füh­rung zum 1. Oktober 2011 wurde als ver­fas­sungs­wid­rig erkannt — ändert nichts daran, dass Kurs­ge­win­ne von im Pri­vat­ver­mö­gen gehal­te­nen Aktien und Invest­ment­fonds­an­tei­len jeden­falls einer Besteue­rung unter­lie­gen, wenn sie nach dem 31.12.2010 erworben wurden. Da erst bei Ver­käu­fen nach dem 1. April 2012 auto­ma­tisch 25% vom Kurs­ge­winn ein­be­hal­ten werden, wird steu­er­sys­te­ma­tisch nun klar­ge­stellt, dass die Spe­ku­la­ti­ons­frist für Aktien und Fonds­an­tei­le, welche zwischen 1.1.2011 und 31.3.2012 erworben werden, bis zum 31.3.2012 aus­ge­dehnt wird. Damit soll sicher­ge­stellt werden, dass jeder Kurs­ge­winn aus einem Kauf nach dem 31.12.2010 der Besteue­rung unter­liegt, selbst wenn die grund­sätz­lich ein­jäh­ri­ge Spe­ku­la­ti­ons­frist bereits abge­lau­fen ist. Zu bedenken ist jeden­falls, dass die Besteue­rung des Spe­ku­la­ti­ons­ge­winns mit dem indi­vi­du­el­len, dem Pro­gres­si­ons­ef­fekt unter­lie­gen­den Steu­er­ta­rif zu erfolgen hat und daher zu mehr als 25% Steu­er­be­las­tung kommen kann. Bei einer Ver­kaufs­ent­schei­dung sollte dieser (zeitlich bedingte) Aspekt jeden­falls berück­sich­tigt werden. Bei For­de­rungs­wert­pa­pie­ren (z.B. Anleihen) und bestimm­ten Deri­va­ten besteht sys­te­ma­tisch kor­re­spon­die­rend die Spe­ku­la­ti­ons­frist bis zum 31.3.2012 wenn die Anschaf­fung zwischen 1.10.2011 und 31.3.2012 erfolgt.

Betei­li­gun­gen aus „Alt­be­stand“ werden im betrieb­li­chen Bereich ab 1. April 2012 mit 25% KESt besteuert

Im Betriebs­ver­mö­gen waren Sub­stanz­ge­win­ne aus Kapi­tal­ver­mö­gen schon immer steu­er­hän­gig. Hin­sicht­lich der Ver­äu­ße­rung von Betei­li­gun­gen aus dem Alt­be­stand (d.h. vor dem 1.1.2011 erwor­be­ne Betei­li­gun­gen) wird klar­ge­stellt, dass bei Ver­äu­ße­rung vor dem 1. April 2012 die begüns­tig­te Besteue­rung mit dem halben Durch­schnitt­steu­er­satz zur Anwen­dung kommen kann, sofern die ent­spre­chen­den Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind. Bei Ver­äu­ße­run­gen danach ist ein­heit­lich auf den beson­de­ren Steu­er­satz von 25% zurück­zu­grei­fen – auch wenn die Anteile an Kör­per­schaf­ten bzw. Fonds­an­tei­le bei­spiels­wei­se vor dem 1. Jänner 2011 ange­schafft worden sind.

Klar­stel­lung zur Ver­rech­nung von Sub­stanz­ver­lus­ten im betrieb­li­chen Bereich

Kommt es im betrieb­li­chen Bereich zu Sub­stanz­ver­lus­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen, so hat im ersten Schritt eine Ver­rech­nung mit Sub­stanz­ge­win­nen zu erfolgen – ein ver­blei­ben­der Ver­lust­über­hang ist zu hal­bie­ren. Nunmehr wird ergän­zend klar­ge­stellt, dass dieser Ver­lust­über­hang nicht nur mit betrieb­li­chen Ein­künf­ten, sondern grund­sätz­lich mit allen anderen posi­ti­ven Ein­künf­ten aus­ge­gli­chen werden kann. Den all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Grund­sät­zen ent­spre­chend hat nach dem inner­be­trieb­li­chen Ver­lust­aus­gleich zuerst der hori­zon­ta­le Ver­lust­aus­gleich (Sal­die­rung posi­ti­ver und nega­ti­ver Ein­künf­te inner­halb der jewei­li­gen Ein­kunfts­art) und dann der ver­ti­ka­le Ver­lust­aus­gleich (Ver­rech­nung mit posi­ti­ven Ergeb­nis­sen anderer Ein­kunfts­ar­ten) zu erfolgen.

Keine Aus­deh­nung des Reverse-Charge-Systems auf „normale„ Lieferungen

In dem Begut­ach­tungs­ent­wurf zum AbgÄG 2011 war noch die Aus­deh­nung des Reverse-Charge-Systems auf normale Lie­fe­run­gen ange­dacht, um die Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten zu den Werk­lie­fe­run­gen zu besei­ti­gen. Ein dies­be­züg­li­ches Ansinnen findet sich nicht mehr in der Regierungsvorlage.

Lie­fe­rung von Pferden grund­sätz­lich mit 20% USt

Einem EuGH-Urteil folgend ist auf die Lie­fe­rung, die Einfuhr sowie auf den inner­ge­mein­schaft­li­chen Erwerb von Pferden nunmehr die normale Umsatz­steu­er in Höhe von 20% anzu­wen­den und nicht wie bisher der ermä­ßig­te Satz von 10%. Der ermä­ßig­te USt-Satz gelangt nur dann zur Anwen­dung, wenn das Pferd zur Schlach­tung bestimmt ist, um zur Zube­rei­tung von Nahrungs- oder Fut­ter­mit­teln ver­wen­det zu werden.

Die end­gül­ti­ge Beschluss­fas­sung des Gesetzes durch den Natio­nal­rat bleibt abzuwarten. 

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