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Artikel zum Thema: Veranlagungsfreibetrag

Werbung auf Pri­vat­au­tos der Dienst­neh­mer lohnsteuerpflichtig

Kate­go­rien: Klienten-Info

Mai 2014 

Erzielen Arbeit­neh­mer neben den Ein­künf­ten aus dem Dienst­ver­hält­nis weitere Ein­künf­te, so sind diese steu­er­frei sofern der Gesamt­be­trag dieser weiteren Ein­künf­te pro Jahr 730 € nicht über­steigt (Ver­an­la­gungs­frei­be­trag). Ein beson­ders findiger Arbeit­ge­ber hatte darauf auf­bau­end die Idee, die Pri­vat­au­tos seiner Mit­ar­bei­ter für seine Wer­be­zwe­cke zu nutzen und schloss daher „Wer­be­ver­trä­ge“ mit ihnen ab. Die Mit­ar­bei­ter erhalten für die Bereit­stel­lung der Wer­be­flä­che am Auto eine jähr­li­che Ver­gü­tung von 720 € und liegen damit grund­sätz­lich unter der Grenze des Ver­an­la­gungs­frei­be­trags. Der Arbeit­ge­ber hat Betriebs­aus­ga­ben für Wer­be­maß­nah­men und die Arbeit­neh­mer lukrie­ren steu­er­freie Ein­künf­te aus Ver­mie­tung der Wer­be­flä­che. Der VwGH (GZ 2011/15/0158 vom 19.12.2013) hatte sich mit diesem Modell aus­ein­an­der­zu­set­zen und kam dabei zu einem für Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer nach­tei­li­gen Erkennt­nis.

Ein­künf­te oder andere Vorteile, die ihre Wurzel im Dienst­ver­hält­nis haben, gehören zu den Ein­künf­ten aus nicht­selb­stän­di­ger Arbeit und unter­lie­gen somit der lau­fen­den Lohn­ver­rech­nung (Lohn­steu­er­ab­zug, DB, DZ). Es ist aller­dings durchaus möglich, dass neben dem Dienst­ver­hält­nis weitere Rechts­be­zie­hun­gen zwischen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer bestehen, die keine Ver­knüp­fung zum Arbeits­ver­hält­nis haben. Diese Rechts­be­zie­hun­gen sind dann steu­er­lich getrennt zu beur­tei­len und der jeweilig in Betracht kom­men­den Ein­kunfts­art zuzu­rech­nen, wenn diese zu gleichen Bedin­gun­gen auch mit Dritten – das heißt keinen Arbeit­neh­mern – abge­schlos­sen werden.

Die „Wer­be­ver­trä­ge“, welche der Arbeit­ge­ber mit seinen Arbeit­neh­mern im kon­kre­ten Fall abge­schlos­sen hatte, hielten diesem Fremd­ver­gleich jedoch nicht statt. Beson­ders kritisch und gegen eine Trennung von Dienst­ver­trag und „Wer­be­ver­trag“ spre­chend betrach­te­te der VwGH den Umstand, dass der Arbeit­ge­ber bei der einzigen Auf­lö­sung des Arbeits­ver­hält­nis­ses auch den „Wer­be­ver­trag“ beendet hatte. Dem Argument, dass „Wer­be­ver­trä­ge“ mit sehr vielen Arbeit­neh­mern abge­schlos­sen wurden und daher Fremd­üb­lich­keit vorliege, hielt der VwGH entgegen, dass es keine „Wer­be­ver­trä­ge“ mit Unter­neh­mens­frem­den gab. Aus der Sachlage sei auch nicht erkenn­bar gewesen, ob dritte Personen über­haupt die Mög­lich­keit hatten, „Wer­be­ver­trä­ge“ zu gleichen Kon­di­tio­nen abzu­schlie­ßen. Da es also nur mit Arbeit­neh­mern „Wer­be­ver­trä­ge“ gab, handelt es sich hier um Vorteile aus einem bestehen­den Dienst­ver­hält­nis und nicht um steu­er­lich separat zu behan­deln­de Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Die Zah­lun­gen für die Wer­be­flä­che auf den Pri­vat­au­tos der Mit­ar­bei­ter sind also wie die lau­fen­den Bezüge aus dem Dienst­ver­hält­nis zu behandeln.

Bild: © Ljupco Smo­kov­ski — Fotolia