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Artikel zum Thema: Stammdokumentation

Ver­rech­nungs­preis-Doku­men­ta­ti­ons­pflicht in Öster­reich erwartet

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2016 

Mit dem EU-Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2016 wurde unlängst auch das Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­setz im Begut­ach­tungs­ent­wurf ver­öf­fent­licht. Die kon­zern­in­ter­nen Ver­rech­nungs­prei­se sind ja in den letzten Jahren ver­stärkt in den Fokus bei Betriebs­prü­fun­gen geraten und ver­lan­gen den Nachweis, dass kon­zern­in­ter­ne grenz­über­schrei­ten­de Trans­ak­tio­nen fremd­üb­lich („at arm’s length“) vergütet werden. Auf­bau­end auf dem BEPS-Projekt der OECD wie auch im Sinne einer EU-Richt­li­ni­en-Umset­zung ist nun auch für öster­rei­chi­sche Unter­neh­men eine drei­stu­fi­ge Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht vor­ge­se­hen. Diese umfasst das Mas­ter­file für den Konzern ins­ge­samt, das Countryfile/Local File für die jewei­li­ge Lan­des­ge­sell­schaft wie auch den völlig neu ein­ge­führ­ten Country by Country Report (CbC-Report). Der Geset­zes­ent­wurf bezeich­net diese Teil­be­rei­che als Stamm­do­ku­men­ta­ti­on, lan­des­spe­zi­fi­sche Doku­men­ta­ti­on und län­der­be­zo­ge­ne Bericht­erstat­tung. Da bereits Wirt­schafts­jah­re ab dem 1.1.2016 betrof­fen sind, ist schnel­les Handeln empfehlenswert.

Wenn­gleich die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung schon bisher und nach wie vor – mit Hinweis auf die all­ge­mei­nen Nach­weis­pflich­ten gemäß BAO – von einer Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht aus­ge­gan­gen ist, sieht der Geset­zes­ent­wurf für öster­rei­chi­sche Unter­neh­men in einem inter­na­tio­na­len Kon­zern­ver­bund bei Über­schrei­ten bestimm­ter Grenzen nunmehr eine stan­dar­di­sier­te Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht vor. Dies betrifft jeden­falls die Auf­be­rei­tung bzw. Wei­ter­ga­be einer Stammdokumentation/Masterfile sowie einer lan­des­spe­zi­fi­schen Doku­men­ta­ti­on (Local File), sofern nicht die Aus­nah­me­be­stim­mun­gen zutref­fen. Diese sollen jedoch sehr restrik­tiv gehand­habt werden, da nur Umsatz­er­lö­se unter 50 Mio. € im Vorjahr von dieser stan­dar­di­sier­ten Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­pflicht befreien. Bei einem Kom­mis­sio­när oder Han­dels­ver­tre­ter reicht es zur Doku­men­ta­ti­ons­ver­pflich­tung bereits aus, wenn im Vorjahr mehr als 5 Mio. € an kon­zern­in­ter­nen Pro­vi­sio­nen erwirt­schaf­tet wurden, selbst wenn die 50 Mio. € Umsatz­er­lö­se nicht über­schrit­ten wurden.

Bei der Auf­be­rei­tung der Stamm­do­ku­men­ta­ti­on für in Öster­reich ansäs­si­ge Unter­neh­men wie auch für die Erstel­lung der lan­des­spe­zi­fi­schen Doku­men­ta­ti­on sieht der Geset­zes­ent­wurf keine ein­deu­ti­gen Vorgaben vor. Aller­dings soll eine Kon­kre­ti­sie­rung im Ver­ord­nungs­we­ge erfolgen. Anzu­neh­men ist, dass die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung hierbei eben­falls den OECD-Vorgaben folgen wird und daher z.B. bei der lan­des­spe­zi­fi­schen Doku­men­ta­ti­on Fokus auf die Ange­mes­sen­heit der kon­zern­in­ter­nen Trans­ak­tio­nen legt. Obwohl keine ver­pflich­ten­de Abgabe der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on, etwa gemein­sam mit der Steu­er­erklä­rung, geplant ist, ist die zeit­ge­rech­te Auf­be­rei­tung der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on ratsam. Dem Geset­zes­ent­wurf folgend können die Finanz­be­hör­den nach Abgabe der Steu­er­erklä­rung (erstmals für die Ver­an­la­gung 2016) die Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on des öster­rei­chi­schen Unter­neh­mens anfor­dern, welche dann inner­halb von 30 Tagen zur Ver­fü­gung gestellt werden muss. Es sind dann Mas­ter­file (Stamm­do­ku­men­ta­ti­on) und Coun­try­fi­le (lan­des­spe­zi­fi­sche Doku­men­ta­ti­on) vor­zu­le­gen. Bezüg­lich der Sprache der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on dürfte sich im Ver­gleich zur bis­he­ri­gen Praxis nicht viel ändern. Die Doku­men­ta­ti­on muss in deut­scher Sprache (bzw. in einer anderen öster­rei­chi­schen Amts­spra­che) auf­be­rei­tet werden, wobei auch die Vorlage einer Doku­men­ta­ti­on in eng­li­scher Sprache für die Wahrung der 30-Tage-Frist aus­rei­chend ist. Sofern es die Finanz­be­hör­den für not­wen­dig erachten, können sie jedoch eine beglau­big­te Über­set­zung (auf Deutsch) der Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on verlangen.

Mit dem CbC-Report wurde im Rahmen des OECD BEPS-Projekts eine zusätz­li­che Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­kom­po­nen­te ein­ge­führt, welche nun auch in das öster­rei­chi­sche Recht über­nom­men werden soll. Es handelt sich dabei vor allem um eine jähr­li­che län­der­wei­se agg­re­gier­te Dar­stel­lung von diversen Unter­neh­mens­kenn­zah­len wie z.B. gezahlte Ertrag­steu­ern, noch zu zahlende Ertrag­steu­ern (lau­fen­des Jahr), Beschäf­tig­ten­an­zahl usw. Diese Daten sollen den Finanz­ver­wal­tun­gen der ver­schie­de­nen Länder die Risi­ko­ana­ly­se und Auswahl der zu prü­fen­den Unter­neh­men erleich­tern – kei­nes­falls darf jedoch allein aus diesen Daten geschlos­sen werden, dass die Ver­rech­nungs­prei­se eines Konzerns nicht dem Fremd­üb­lich­keits­kri­te­ri­um ent­spre­chen. Diese zusätz­li­che Infor­ma­ti­ons­auf­be­rei­tung betrifft nur große Konzerne, da ein kon­so­li­dier­ter Gesamt­um­satz von 750 Mio. € im Vorjahr über­schrit­ten werden muss. Sofern eine öster­rei­chi­sche Gesell­schaft zur Abgabe der län­der­be­zo­ge­nen Bericht­erstat­tung (via Finan­zOn­line) ver­pflich­tet ist, jedoch dieser Ver­pflich­tung nicht bzw. nicht zeit­ge­recht oder unrich­tig bzw. unvoll­stän­dig nach­kommt, kann es bei Vorsatz zu einer Geld­stra­fe von bis 80.000 € kommen. Bei grober Fahr­läs­sig­keit beträgt die maximale Geld­stra­fe 25.000 €. Wir werden Sie über den weiteren Gesetz­wer­dungs­pro­zess informieren.

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