News
Immer aktuell

Steuern A‑Z

Artikel zum Thema: Software

14% COVID-19-Inves­ti­ti­ons­prä­mie kann ab 1. Sep­tem­ber 2020 bean­tragt werden

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2020 

Begin­nend mit 1. Sep­tem­ber 2020 und bis spä­tes­tens 28. Februar 2021 können Unter­neh­men die maximal 14% COVID-19-Inves­ti­ti­ons­prä­mie bean­tra­gen, sofern die Inves­ti­ti­ons­maß­nah­men der Öko­lo­gi­sie­rung, Digi­ta­li­sie­rung oder dem Bereich Gesund­heit und Life-Science dienen. Zusammen mit der (COVID-19)Investitionsprämie von 7% für “normale” Inves­ti­tio­nen soll ein Anreiz für Unter­neh­men geschaf­fen werden, in und nach der COVID-19-Krise zu inves­tie­ren und so Unter­neh­mens­stand­or­te und Betriebs­stät­ten in Öster­reich zu sichern, Arbeits- und Aus­bil­dungs­plät­ze zu schaffen und ins­ge­samt zur Stärkung des Wirt­schafts­stand­or­tes Öster­reich bei­zu­tra­gen. Wesent­li­che Vor­aus­set­zun­gen für die För­de­rung sind, dass es sich um mate­ri­el­le oder imma­te­ri­elle akti­vie­rungs­pflich­ti­ge Neu­in­ves­ti­tio­nen in das abnutz­ba­re Anla­ge­ver­mö­gen handelt. Inves­ti­tio­nen in gebrauch­te Güter sind auch för­de­rungs­wür­dig, sofern es sich um eine Neu­an­schaf­fung für das inves­tie­ren­de Unter­neh­men handelt. Das för­de­rungs­fä­hi­ge Unter­neh­men muss überdies über einen Sitz und/oder eine Betriebs­tät­te in Öster­reich verfügen.

Um an die För­de­rung durch die Inves­ti­ti­ons­prä­mie zu gelangen — es handelt sich dabei um nicht rück­zahl­ba­re ein­kom­men­steu­er­freie Zuschüs­se — müssen einige Hürden gemeis­tert werden. Zeitlich betrach­tet müssen i.Z.m. der Inves­ti­ti­on zwischen 1. August 2020 (aller­dings kei­nes­falls davor) und 28. Februar 2021 erste Maß­nah­men gesetzt werden; dabei handelt es sich z.B. um Bestel­lun­gen, Kauf­ver­trä­ge, Lie­fe­run­gen, An(Zahlungen), Rech­nun­gen oder den Bau­be­ginn. Pla­nungs­leis­tun­gen, die Ein­ho­lung von behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen sowie Finan­zie­rungs­ge­sprä­che zählen nicht zu den soge­nann­ten ersten Maß­nah­men. Die Inbe­trieb­nah­me und Bezah­lung der Inves­ti­tio­nen muss bis spä­tes­tens 28. Februar 2022 erfolgen — diese Frist ver­län­gert sich bis Ende Februar 2024, sofern das Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men mehr als 20 Mio. € ausmacht. Betrags­mä­ßig liegt die Unter­gren­ze einer för­der­ba­ren Inves­ti­ti­on bei 5.000 € netto und als Ober­gren­ze gilt ein Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men (d.h., es können mehrere Inves­ti­tio­nen pro Unter­neh­men geför­dert werden) von 50 Mio. € netto pro Unter­neh­men bzw. pro Konzern.

Bei der Frage, ob eine Inves­ti­ti­ons­prä­mie und falls ja, jene mit 14%, geltend gemacht kann, müssen mehrere Aspekte berück­sich­tigt werden. So stellt die För­de­rungs­richt­li­nie “COVID-19-Inves­ti­ti­ons­prä­mie für Unter­neh­men” klar, dass für Inves­ti­tio­nen in Anlagen, welche der För­de­rung, dem Trans­port oder der Spei­che­rung fossiler Ener­gie­trä­ger dienen (bzw. solche Inves­ti­tio­nen, die fossile Ener­gie­trä­ger direkt nutzen) gar keine Inves­ti­ti­ons­prä­mie geltend gemacht werden kann. Die För­de­rung kann aller­dings trotzdem in Anspruch genommen werden, sofern es sich um Inves­ti­tio­nen in bestehen­de Anlagen, die fossile Ener­gie­trä­ger direkt nutzen, handelt und wenn durch die Inves­ti­ti­on eine sub­stan­zi­el­le Treib­haus­gas­re­duk­ti­on erzielt wird. Davon ist bei einer Pro­zess­ener­gie-Ein­spa­rung von mehr als 10% aus­zu­ge­hen oder wenn eine Treib­haus­gas­re­duk­ti­on von 25.000 t CO2e pro Jahr im Regel­be­trieb erreicht wird. Darüber hinaus sind bei­spiels­wei­se Inves­ti­tio­nen i.Z.m. dem Erwerb von Grund­stü­cken, Kosten für Unter­neh­mens­käu­fe und Unter­neh­mens­über­nah­men, Betei­li­gungs­er­wer­be oder Inves­ti­tio­nen in Finanz­an­la­gen von der Inves­ti­ti­ons­prä­mie aus­ge­nom­men. Die mit Inves­ti­tio­nen ver­bun­de­ne Umsatz­steu­er ist grund­sätz­lich auch keine för­der­ba­re Ausgabe — wenn aller­dings die fehlende Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung nach­ge­wie­sen wird, stellt die Umsatz­steu­er einen för­der­ba­ren Kos­ten­be­stand­teil dar.

Die beson­de­re För­de­rung mit 14% der Inves­ti­ti­ons­kos­ten kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Inves­ti­ti­ons­maß­nah­me der Öko­lo­gi­sie­rung, Digi­ta­li­sie­rung oder dem Bereich Gesund­heit und Life-Science dient. Die För­de­rungs­richt­li­nie ist ins­be­son­de­re zum Thema Öko­lo­gi­sie­rung sehr umfang­reich gehalten. Mit 14% geför­dert sind bei­spiels­wei­se Inves­ti­tio­nen i.Z.m. Wär­me­pum­pen, ther­mi­scher Gebäu­de­sa­nie­rung, Nah­wär­me­ver­sor­gung auf Basis erneu­er­ba­rer Ener­gie­trä­ger, Luft­rein­hal­tung, umwelt­scho­nen­der Bewirt­schaf­tung gefähr­li­cher Abfälle, Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen und Strom­spei­cher, Öko­strom­an­la­gen, For­cie­rung der Elek­tro­mo­bi­li­tät usw. Der Bereich Digi­ta­li­sie­rung dürfte dazu führen, dass Unter­neh­men vie­ler­lei Branchen die 14% COVID-19-Inves­ti­ti­ons­prä­mie in Anspruch nehmen können. Geför­dert werden bei­spiels­wei­se Inves­ti­tio­nen in digitale Infra­struk­tur und Tech­no­lo­gien (künst­li­che Intel­li­genz, Cloud-Com­pu­ting, 3D-Druck, Block­chain, Big Data), in die Ein­füh­rung oder Ver­bes­se­rung von IT- und Cyber­se­cu­ri­ty-Maß­nah­men, E‑Commerce oder auch in Home-Office-Mög­lich­kei­ten und mobiles Arbeiten. Der För­de­rungs­richt­li­nie ent­spre­chend sind daher (recht all­ge­mein gehalten) Inves­ti­tio­nen in Hardware, in die Neu­an­schaf­fung von Software und in Infra­struk­tur (aus­ge­nom­men sind bauliche Maß­nah­men) begüns­tigt. Von Inves­ti­tio­nen in Hardware sind z.B. Server, Drohnen, 3D-Drucker, Equip­ment zur Durch­füh­rung von Video­kon­fe­ren­zen, digital gesteu­er­te Roboter, Netz­werk­kom­po­nen­ten oder auch Simu­la­ti­ons­an­la­gen umfasst. Bei der Infra­struk­tur kann es sich um Inves­ti­tio­nen zum Anschluss an Hoch­leis­tungs­net­ze, Breit­band, WLAN-Netze, Cloud-Lösungen oder Unter­bre­chungs­freie Strom­ver­sor­gung (USV) handeln. Schließ­lich sind auch die mit 14% geför­der­ten Inves­ti­tio­nen i.Z.m. Gesund­heit und Life-Science in der För­de­rungs­richt­li­nie näher erläu­tert. Konkret geför­dert werden Anla­gen­in­ves­ti­tio­nen zur Ent­wick­lung und Pro­duk­ti­on von phar­ma­zeu­ti­schen Pro­duk­ten für den human- und vete­ri­när­me­di­zi­ni­schen Bereich; gleiches gilt für Inves­ti­tio­nen für die Her­stel­lung von Pro­duk­ten, die in Pan­de­mien von stra­te­gi­scher Bedeu­tung sind (etwa Gesichts­mas­ken, Schutz­klei­dung, Ope­ra­ti­ons­klei­dung und ‑abdeck­tü­cher oder Beatmungs­ge­rä­te für die Intensivpflege).

Die COVID-19-Inves­ti­ti­ons­prä­mie muss über den aws-För­der­ma­na­ger (https://foerdermanager.aws.at) schrift­lich bean­tragt werden — für die Erlan­gung der För­de­rung kommt ins­be­son­de­re dem Aspekt der Abrech­nung große Bedeu­tung zu. So muss spä­tes­tens drei Monate ab Inbe­trieb­nah­me und Bezah­lung der Inves­ti­ti­on eine Abrech­nung über die durch­ge­führ­ten Inves­ti­tio­nen zur Ver­fü­gung gestellt werden. Ab einer Zuschuss­hö­he von 12.000 € muss die inhalt­li­che Kor­rekt­heit der Abrech­nun­gen für die Frage der Akti­vie­rung der zur För­de­rung bean­trag­ten Inves­ti­tio­nen zusätz­lich von einem Wirt­schafts­prü­fer, Steu­er­be­ra­ter oder Bilanz­buch­hal­ter bestä­tigt werden. Dar­über­hin­aus­ge­hend müssen die geför­der­ten Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de (mit Ausnahme von Software) jeweils min­des­tens drei Jahre in Öster­reich ver­blei­ben und dürfen während dieser Sperr­frist weder verkauft noch für Zwecke außer­halb eines Stand­or­tes in Öster­reich ver­wen­det werden. Ist ein Aus­schei­den aufgrund von höherer Gewalt oder tech­ni­scher Gebre­chen nicht zu ver­mei­den, so kann die För­de­rung durch Ersatz­in­ves­ti­tio­nen (und Ein­hal­tung der Sperr­frist) auf­recht­erhal­ten werden. Schließ­lich müssen die Unter­la­gen i.Z.m. der För­de­rung 10 Jahre nach Ende des Kalen­der­jah­res der letzten Aus­zah­lung der För­de­rung sicher und geordnet auf­be­wahrt werden.

Bild: © ki33 — Fotolia