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Artikel zum Thema: Seeling

Umsatz­steu­er­ge­setz­no­vel­le 2004 — Prompte Reaktion auf EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2004 

In der Klienten-Info 2/2004 wurde über die güns­ti­gen steu­er­li­chen Folgen des EuGH-Urteils “Seeling” für Öster­reich berich­tet, aber eine zu erwar­ten­de Änderung bereits ange­kün­digt. Diese erfolgte nun mit Wirkung ab 1. Mai 2004:

  1. Aus­schluss vom Vor­steu­er­ab­zug eines Betriebs­ge­bäu­des für den nicht unter­neh­me­risch genutz­ten Anteil.
  2. Keine Eigen­ver­brauchs­be­steue­rung für diesen Gebäu­de­an­teil.
  3. Ver­län­ge­rung des Berich­ti­gungs­zeit­rau­mes auf 19 Jahre (je 1/20 des Vor­steu­er­be­tra­ges) für Gebäude, die nicht aus­schließ­lich unter­neh­me­ri­schen Zwecken dienen und bei denen hin­sicht­lich des nicht unter­neh­me­risch genutz­ten Teiles Vor­steu­ern geltend gemacht worden sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der 1/10 Berich­ti­gung.
  4. Ver­län­ge­rung der Auf­be­wah­rungs­pflicht für Unter­la­gen von 10 auf 22 Jahre für Gebäude laut Pkt. 3.

Schluss­fol­ge­rung:
Mit dieser Novelle wurde die durch das EuGH-Urteil geschaf­fe­ne Pro­ble­ma­tik einer Regelung zuge­führt, welche im wesent­li­chen der bisher gel­ten­den Rechts­la­ge ent­spricht. Kein Vor­steu­er­ab­zug, kein Eigen­ver­brauch, aber Vor­steu­er­be­rich­ti­gung bei Widmungsänderung.

Bild: © Martin Green — Fotolia