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Artikel zum Thema: Privatbereich

BFG zur Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung beim Verkauf von Eigenheimen

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2016 

Durch die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung soll die Besteue­rung beim Grund­stücks­ver­kauf im Pri­vat­be­reich unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ver­hin­dert werden. Grund dafür ist auch, dass der Ver­äu­ße­rungs­er­lös aus dem Haupt­wohn­sitz voll­um­fäng­lich für die Reinves­ti­ti­on in eine neue Immo­bi­lie ver­wen­det werden soll. Die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung gilt in zwei Fällen, nämlich wenn der Ver­äu­ße­rer ab der Anschaf­fung bis zur Ver­äu­ße­rung für min­des­tens zwei Jahre die Eigen­tums­woh­nung bzw. das Eigen­heim samt Grund und Boden durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz genutzt hat und dieser Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben wird oder Eigenheim/Eigentumswohnung inner­halb der letzten 10 Jahre vor der Ver­äu­ße­rung min­des­tens 5 Jahre durch­ge­hend als Haupt­wohn­sitz gedient haben und der Haupt­wohn­sitz auf­ge­ge­ben wird.

Das BFG hatte sich unlängst mit der Anwend­bar­keit der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung aus­ein­an­der­zu­set­zen (GZ RV/4100952/2015 vom 3.12.2015 und GZ RV/7102376/2015 vom 24.3.2016). Im ersten Fall ging es um die Frage, ob die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auch dann gegeben ist, wenn die Abmel­dung des früheren Haupt­wohn­sit­zes nicht recht­zei­tig erfolgt ist und somit die für die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung wichtige fünf­jäh­ri­ge durch­ge­hen­de Nutzung des späteren Haupt­wohn­sit­zes (der dann verkauft wurde) gemessen am Mel­de­re­gis­ter nicht erfüllt gewesen wäre. Das BFG über­zeug­te jedoch das Gesamt­bild, welches dafür spricht, dass schon länger kein Haupt­wohn­sitz mehr an der früheren Wohn­stät­te bestan­den hatte. Begrün­det wurde dies unter anderem mit Strom­rech­nun­gen, die einen ekla­tan­ten Rückgang des Strom­ver­brauchs zeigten, wie auch mit einem Rückgang des Warm- und Kalt­was­ser­ver­brauchs. Nach der Ansicht des BFG kann sich nämlich bei dem Ver­brauch von nur 1 m³ Warm- und 1 m³ Kalt­was­ser für ein gesamtes Jahr und bei gar keinem Bezug von Warm­was­ser im Fol­ge­jahr die Frage nach der tat­säch­li­chen Nutzung der Wohnung über­haupt nicht stellen. Ebenso lässt der Bezug einer Tages­zei­tung an die später ver­äu­ßer­te Wohn­adres­se darauf schlie­ßen, dass hier schon länger ein Haupt­wohn­sitz bestand und somit die Anwen­dung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung bei Ver­äu­ße­rung der Wohnung gerecht­fer­tigt ist.

In dem anderen Fall war strittig, ob die Anwen­dung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auf zwei neben­ein­an­der­lie­gen­de Grund­stü­cke erfolgen kann. Die Eigen­tü­mer wollten bei dem zeit­glei­chen Verkauf der beiden anein­an­der­gren­zen­den Grund­stü­cke die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung für beide Grund­stü­cke geltend machen. Es handelt sich dabei einer­seits um ein Grund­stück mit Garten und reno­vie­rungs­be­dürf­ti­gem Ein­fa­mi­li­en­haus und ande­rer­seits um ein unbe­bau­tes Grund­stück mit einem größeren Garten – bei diesem Grund­stück waren die Ver­käu­fer der Ansicht, dass es über keinen eigenen Zugang verfügt und dies ein starkes Argument für die Anwen­dung der Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung auf beide Grund­stü­cke dar­stellt. Das BFG folgte dieser Ansicht jedoch nicht und sah die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung nur auf das Grund­stück mit dem reno­vie­rungs­be­dürf­ti­gen Ein­fa­mi­li­en­haus anwend­bar. Begrün­det wurde dies vor allem damit, dass es sich laut Grund­buch um zwei getrenn­te, eigen­stän­di­ge Grund­stü­cke (mit ver­schie­de­nen Ein­la­gen­zah­len und Grund­stücks­num­mern) handelt und auch unter­schied­li­che Eigen­tums­ver­hält­nis­se vor­lie­gen – ein Grund­stück gehörte einem der Ver­käu­fer alleine während bei dem anderen Grund­stück beide Ver­käu­fer jeweils Hälf­te­ei­gen­tü­mer waren. Außerdem ist noch zu berück­sich­ti­gen, dass die Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung als Gebäu­de­be­frei­ung zu sehen ist und nur jener Grund und Boden befreit sein soll, der übli­cher­wei­se als Bauplatz benötigt wird bzw. insoweit er der Nutzung des Eigen­heims oder Eigen­tums­woh­nung als Garten oder Neben­flä­che dient. Der Umstand, dass die beiden Grund­stü­cke in einem einzigen Vorgang ver­äu­ßert wurden, begrün­det jedoch keine Haupt­wohn­sitz­be­frei­ung für beide Grundstücke.

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