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Artikel zum Thema: Pflegegeld

Essen auf Rädern als außer­ge­wöhn­li­che Belastung


April 2015 

Bekann­ter­ma­ßen können Mehr­auf­wen­dun­gen aus dem Titel der Behin­de­rung, soweit sie die Summe pfle­ge­be­ding­ter Geld­leis­tun­gen (z.B. Pfle­ge­geld, Pfle­ge­zu­la­ge etc.) über­stei­gen, ohne Berück­sich­ti­gung eines Selbst­be­halts als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen geltend gemacht werden. Im Falle des Bezugs von „Essen auf Rädern“ können sich Über­schnei­dun­gen behin­de­rungs­be­ding­ter Mehr­auf­wen­dun­gen mit den regu­lä­ren Kosten der privaten Lebens­füh­rung (Ver­pfle­gung) ergeben. Nach Ansicht des BFG vom 22.12.2014 (GZ RV/1100285/2012) führt dieser Umstand nicht zu einer steu­er­li­chen Nicht­be­rück­sich­ti­gung. Vielmehr sind die Kosten einer­seits in einen behin­de­rungs­be­ding­ten Mehr­auf­wand (Zube­rei­tung und Zustel­lung) und ande­rer­seits in Ver­pfle­gungs­kos­ten auf­zu­tei­len. Bei einem im gegen­ständ­li­chen Fall bestehen­den Gesamt­preis von 6,6 € pro Mahlzeit geht das BFG von einer Relation von 50:50 aus. Demnach lässt das BFG 3,3 € pro Mahlzeit als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu. Der Voll­stän­dig­keit halber ist noch darauf hin­zu­wei­sen, dass im kon­kre­ten Fall der Bedarf von Essen auf Rädern aufgrund des Alters und des kör­per­li­chen Zustan­des der betrof­fe­nen Personen außer Zweifel stand und ande­ren­falls eine ganz­tä­ti­ge Unter­brin­gung in einer Pfle­ge­ein­rich­tung erfor­der­lich gewesen wäre.

Dem Finanz­amt ist diese Ent­schei­dung offen­sicht­lich sauer auf­ge­sto­ßen, sodass nun eine Revision beim Ver­wal­tungs­ge­richts­hof anhängig ist. Wir werden Sie über den Ausgang dieser Dis­kus­si­on informieren. 

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