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Artikel zum Thema: Mindeststammkapital

Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 mit weiteren Ände­run­gen beschlossen

Kate­go­rien: Klienten-Info

März 2014 

Das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 ist Ende Februar vom Plenum des Natio­nal­rats beschlos­sen worden. Im Finanz­aus­schuss ist es davor noch zu Ände­run­gen gekommen, welche auch auf in der Öffent­lich­keit und von Inter­es­sens­ver­tre­tern geführte heftige Dis­kus­sio­nen zurück­zu­füh­ren sind. Nach­fol­gend sollen wichtige Ver­än­de­run­gen wie auch die nun mehr zukünf­ti­ge Rechts­la­ge für den Gewinn­frei­be­trag und für die GmbH in punkto Min­dest­stamm­ka­pi­tal dar­ge­stellt werden. Für Details zur Neu­re­ge­lung der NoVA durch das Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2014 wird auf den ent­spre­chen­den Beitrag in dieser Ausgabe der Klienten-Info verwiesen.

Bei dem inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Gewinn­frei­be­trag gelten nunmehr auch Wohn­bau­an­lei­hen als begüns­tig­te Wirt­schafts­gü­ter, wodurch ins­be­son­de­re Frei­be­ruf­ler und Dienst­leis­ter wei­ter­hin von der Steu­er­be­güns­ti­gung pro­fi­tie­ren können. Durch die ursprüng­lich geplante Ein­schrän­kung auf Real­in­ves­ti­tio­nen wäre gerade diese Berufs­grup­pe oftmals von der Begüns­ti­gung aus­ge­schlos­sen gewesen. Anbieter von Wohn­bau­an­lei­hen (Wan­del­schuld­ver­schrei­bun­gen zur För­de­rung des Wohnbaus) können nicht nur öster­rei­chi­sche Wohn­bau­b­an­ken sein, sondern aus uni­ons­recht­li­chen Gründen auch ver­gleich­ba­re aus­län­di­sche Wohn­bau­b­an­ken. Hierbei muss jedoch gewähr­leis­tet sein, dass diese Anleihen der För­de­rung des Wohnbaus in Öster­reich dienen. Die für nach Juni 2014 endende Wirt­schafts­jah­re ange­schaff­ten Wohn­bau­an­lei­hen müssen dem Betrieb zumin­dest vier Jahre gewidmet werden. Bei früh­zei­ti­gem Aus­schei­den von inves­ti­ti­ons­be­ding­ten Wohn­bau­an­lei­hen kann eine Ersatz­be­schaf­fung durch Real­in­ves­ti­tio­nen erfolgen, bei vor­zei­ti­ger Tilgung von Wohn­bau­an­lei­hen rettet inner­halb von zwei Monaten auch eine Wohn­bau­an­lei­hen­er­satz­be­schaf­fung. Der Fokus auf Real­in­ves­ti­tio­nen und nun auch auf Wohn­bau­an­lei­hen im Zusam­men­hang mit dem Gewinn­frei­be­trag besteht aus heutiger Sicht zwecks Eva­lu­ie­rung nur vor­über­ge­hend. Für Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31.12.2016 beginnen, soll wieder die alte Regelung gelten und daher der Erwerb von ent­spre­chen­den Wert­pa­pie­ren begüns­ti­gend wirken.

Bei bestehen­den GmbHs mit weniger als 35.000 € Stamm­ka­pi­tal (oftmals eine GmbH neu) bzw. bei der „grün­dungs­pri­vi­le­gier­ten GmbH“ entfällt nunmehr die Ver­pflich­tung, eine Kapi­tal­auf­sto­ckungs­rück­la­ge bzw. eine Grün­dungs­rück­la­ge zu bilden. Es soll vielmehr der Eigen­ver­ant­wor­tung der Gesell­schaf­ter über­las­sen werden, wie sie zeit­ge­recht die bis längs­tens 1.3.2024 zu leis­ten­den weiteren Ein­zah­lun­gen auf den Min­dest­be­trag von 35.000 € auf­brin­gen. Die kurz­zei­tig im Gesetz­wer­dungs­pro­zess ange­dach­te Ver­pflich­tung, auf den Geschäfts­pa­pie­ren auf die Grün­dungs­pri­vi­le­gie­rung bzw. auf das gerin­ge­re Stamm­ka­pi­tal (GmbH neu) hin­zu­wei­sen, besteht ebenso nicht mehr. Der Umstand der Grün­dung­pri­vi­le­gie­rung, die Höhe der grün­dungs­pri­vi­le­gier­ten Stamm­ein­la­gen und die geleis­te­ten Ein­zah­lun­gen ergeben sich jedoch aus dem Fir­men­buch.

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