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Artikel zum Thema: Masterfile

Man­geln­de Doku­men­ta­ti­on von Ver­rech­nungs­prei­sen als Risiko bei Betriebsprüfungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2008 

Die Ver­rech­nung von Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen inner­halb eines Konzerns hat gemäß § 6 Z 6 EStG so zu erfolgen, als wäre der Geschäfts­part­ner ein fremder Dritter (“arm’s length prin­ci­ple”). In den letzten Jahren war die Tendenz zu beob­ach­ten, dass die Ein­hal­tung dieses Prinzips bei Außen­prü­fun­gen ver­stärkt geprüft wird. Um kos­ten­in­ten­si­ve Betriebs­prü­fun­gen und even­tu­ell hohe Steu­er­nach­for­de­run­gen zu ver­mei­den, ist eine zeit­ge­rech­te ord­nungs­ge­mä­ße Doku­men­ta­ti­on des Ver­rech­nungs­preis­sys­tems von großer Bedeutung.

In diesem Zusam­men­hang ist auch anzu­mer­ken, dass mit dem URÄG 2008 ab 1.1.2009 im Anhang von AGs und großen GmbHs (in je nach größer abge­stuf­ter Form) über wesent­li­che Geschäf­te mit nahe­ste­hen­den Personen zu berich­ten ist, wenn diese unter unüb­li­chen Bedin­gun­gen abge­schlos­sen sind. Das Ausmaß der Die Aus­füh­run­gen dazu werden wohl Betriebs­prü­fer leider auch genau lesen.

Gesetz­li­che Regelung in Deutschland

In Deutsch­land wurde die Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on der Preis­fest­set­zung zwischen nahe­ste­hen­den Unter­neh­men in Reaktion auf ein BFH-Urteil bereits vor einigen Jahren gesetz­lich ver­an­kert. Als nahe­ste­hen­de Personen gelten z.B. Betriebs­stät­ten oder Betei­li­gun­gen an Gesell­schaf­ten von zumin­dest 25%. Der Steu­er­pflich­ti­ge hat über Art und Inhalt seiner Geschäfts­be­zie­hun­gen mit nahe­ste­hen­den Personen Auf­zeich­nun­gen zu erstel­len und ist ver­pflich­tet, schrift­li­che Unter­la­gen zur Ver­fü­gung zu stellen, die zur Beur­tei­lung der Ange­mes­sen­heit der Ver­rech­nungs­prei­se nötig sind. Für die Durch­füh­rung einer Betriebs­prü­fung können die Finanz­be­hör­den die Vorlage der Auf­zeich­nun­gen inner­halb einer bestimm­ten Frist verlangen.

Rechts­la­ge in Österreich

Eine aus­drück­li­che gesetz­li­che Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on der Ver­rech­nungs­prei­se besteht in Öster­reich im Gegen­satz zu zahl­rei­chen anderen Ländern nicht. Die öster­rei­chi­sche Finanz­ver­wal­tung geht aller­dings davon aus, dass sich diese Ver­pflich­tung bereits aus den Buch­füh­rungs- und Auf­zeich­nungs­ver­pflich­tun­gen der Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung (BAO) ergibt. Sofern bei einer Betriebs­prü­fung Zweifel an der Ord­nungs­mä­ßig­keit der Ver­rech­nungs­prei­se auf­tre­ten, trifft den Steu­er­pflich­ti­gen auch die Koope­ra­ti­ons­ver­pflich­tung des § 138 BAO.

EU-Ver­hal­tens­ko­dex über die Verrechnungspreisdokumentation

Aufgrund obiger Aus­füh­run­gen ist es in der Praxis dringend anzu­ra­ten, die Fremd­üb­lich­keit der Ver­rech­nungs­prei­se ord­nungs­ge­mäß zu doku­men­tie­ren. Hierbei emp­fiehlt sich eine Ori­en­tie­rung am (recht­lich nicht ver­bind­li­chen) Ver­hal­tens­ko­dex der EU zur Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­on, der zwei Doku­men­ta­ti­ons­ein­hei­ten vorsieht. Die erste Einheit wird als “Mas­ter­file” bezeich­net und enthält all­ge­mei­ne Beschrei­bun­gen zum Unter­neh­men sowie zum ange­wen­de­ten Ver­rech­nungs­preis­sys­tem. Die zweite Einheit ergänzt das “Mas­ter­file” um lan­des­spe­zi­fi­sche Infor­ma­tio­nen zu Kon­zern­trans­ak­tio­nen. Ob dieser Ver­hal­tens­ko­dex in Öster­reich gesetz­lich ver­pflich­tend ver­an­kert werden wird, bleibt abzuwarten.

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