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Artikel zum Thema: Makler

Kosten für Ver­trags­rück­ab­wick­lung sind keine außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2015 

Bekann­ter­ma­ßen liegt eine steu­er­lich rele­van­te außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nur dann vor, wenn die Kri­te­ri­en der Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit und der Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit allesamt erfüllt sind. Das BFG hatte sich mit einem Fall aus­ein­an­der­zu­set­zen (GZ RV/7101561/2012 vom 2.1.2015), in dem der Steu­er­pflich­ti­ge die Kosten im Zusam­men­hang mit der Rück­ab­wick­lung eines Kaufs einer Immo­bi­lie als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend machen wollte.

Hin­ter­grund war der Kauf einer Eigen­tums­woh­nung, welcher aufgrund der Nicht­be­he­bung diverser Mängel von beiden Seiten mittels Dis­so­lu­ti­ons­ver­ein­ba­rung wieder rück­ab­ge­wi­ckelt wurde. Der „Käufer“ der Wohnung klagte den „Ver­käu­fer“ in Folge auf Scha­den­er­satz, da ihm umfas­sen­de Neben­kos­ten wie z.B. Mak­ler­ge­büh­ren für die alte und neue Wohnung, Umzugs­kos­ten etc. ange­fal­len sind. Da der Käufer im End­ef­fekt ledig­lich 20.000 € in einem Ver­gleich errei­chen konnte, wollte er die rest­li­chen Kosten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend machen.

Das BFG setzte sich in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung aus­gie­big mit den Vor­aus­set­zun­gen für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aus­ein­an­der. So muss etwa eine Belas­tung derart vor­lie­gen, dass Ausgaben getätigt werden, die zu einer Ver­mö­gens­min­de­rung bzw. zu einem end­gül­ti­gen Aus­schei­den aus der wirt­schaft­li­chen Ver­fü­gungs­macht führen. Hingegen können Ver­mö­gens­ver­lus­te wie z.B. Zinsen, die bei der Kal­ku­la­ti­on der Scha­den­er­satz­an­sprü­che ange­setzt wurden, aber kei­nes­wegs zu einer Geld­aus­ga­be geführt haben, nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. An das Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit werden ganz beson­de­re Anfor­de­run­gen gestellt, damit sicher­ge­stellt ist, dass nicht das Risiko aus der Betei­li­gung am all­ge­mei­nen Wirt­schafts­le­ben in Form der Ermä­ßi­gung der Ein­kom­men­steu­er auf die All­ge­mein­heit abge­wälzt werden kann. In dem vor­lie­gen­den Fall war der Kauf der Wohnung wie auch alle darauf fol­gen­den Hand­lun­gen frei­wil­lig erfolgt, sodass es an der Zwangs­läu­fig­keit fehlt und daher die Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung nicht anzu­er­ken­nen ist. 

Bild: © Anna Blau — BMF