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Artikel zum Thema: Lohn­ver­rech­nung ELDA

Ände­run­gen für Dienst­neh­mer ab 2008

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2008 

Neu­re­ge­lung der Rei­se­kos­ten­er­sät­ze (Rei­se­kos­ten-Novelle 2007) 

siehe auch Klienten-Info 09/2007

:: Tages­gel­der

Steu­er­freie Tages­gel­der gem. § 26 Z 4 EStG i.H.v. maximal € 26,4 gelten für Dienst­rei­sen mit täg­li­cher Rückkehr bzw. für Dienst­rei­sen mit unzu­mut­ba­rer täg­li­cher Rückkehr, sofern nicht ein weiterer Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit begrün­det wird. Dies ist bei täg­li­cher Rückkehr nach 5 Tagen durch­ge­hen­der (15 Tagen bei unre­gel­mä­ßig wie­der­keh­ren­der Tätig­keit) bzw. bei unzu­mut­ba­rer täg­li­cher Rückkehr bei 183 Tagen anzu­neh­men.
Für in § 3 Abs. 1 Z 16b EStG ange­führ­te Tätig­kei­ten können vom Arbeit­ge­ber aufgrund lohn­ge­stal­te­ri­scher Ver­pflich­tun­gen Tages­gel­der grund­sätz­lich zeitlich unbe­grenzt steu­er­frei aus­be­zahlt werden. Es handelt sich dabei um Außen­dienst­tä­tig­kei­ten, Fahr­tä­tig­kei­ten, Bau­stel­len- und Mon­ta­ge­tä­tig­kei­ten, Arbeits­kräf­te­über­las­sung oder um die vor­über­ge­hen­de Tätig­keit an einem Ein­satz­ort in einer anderen poli­ti­schen Gemeinde. Steu­er­frei­heit ist bei der vor­über­ge­hen­den Tätig­keit an einem Ein­satz­ort in einer anderen poli­ti­schen Gemeinde aller­dings nur gegeben, wenn diese nicht von Dauer ist. Typische Bei­spie­le sind ein Aus­bil­dungs­auf­ent­halt oder eine vor­über­ge­hen­de Ver­tre­tung.
Steu­er­freie Tages­gel­der können generell auch nach Kalen­der­ta­gen abge­rech­net werden, bei Aus­lands­rei­sen steht — ver­gleich­bar der Ali­quo­tie­rung im Inland — ab einer Rei­se­dau­er von 3 Stunden für jede ange­fan­ge­ne Stunde 1/12 des jewei­li­gen Lan­des­sat­zes zu.

:: Näch­ti­gungs­gel­der

Tat­säch­lich nach­ge­wie­se­ne Näch­ti­gungs­kos­ten (inkl. Früh­stück) können grund­sätz­lich zeitlich unbe­grenzt steu­er­frei ersetzt werden. Pauschal ist ein Näch­ti­gungs­geld (auch ohne Nachweis der tat­säch­li­chen Näch­ti­gung) von € 15 pro Nacht möglich. Aller­dings ist bei Dienst­rei­sen mit nicht täglich zumut­ba­rer Rück­rei­se (> 120km) nach 6 Monaten ein Ent­ste­hen eines Mit­tel­punkts der Tätig­keit anzu­neh­men, sodass ab dem 7.Monat Steu­er­pflicht des pau­scha­len Näch­ti­gungs­gel­des eintritt.

:: Kilo­me­ter­gel­der

Das aus Anlass von Dienst­rei­sen bezahlte Kilo­me­ter­geld ist mit 30.000 km pro Jahr bzw. € 11.400 (30.000 x 0,38) begrenzt.

:: Sons­ti­ges

  • Erfas­sung in der Lohn­ver­rech­nung
    Gem §§ 3 Abs. 1 Z 1 16b und 26 Z 4 EStG aus­be­zahl­te Rei­se­kos­ten, Diäten, Tages und Näch­ti­gungs­gel­der sowie Rei­se­kos­ten­er­sät­ze sind aufgrund der Lohn­kon­ten­VO vom 14.11.2007 am Lohn­zet­tel auszuweisen.
  • Änderung in Kol­lek­tiv­ver­trä­gen nicht erfor­der­lich
    Sofern Kol­lek­tiv­ver­trä­ge die Zahlung von Rei­se­kos­ten­er­sät­zen ver­pflich­tend vorsehen, sind diese nach § 26 Z 4 EStG 1988 oder § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 zu beurteilen.

Pend­ler­pau­scha­le vs. Fahr­kos­ten­ver­gü­tung (§ 124b Z 140 EStG)

Vom Arbeit­ge­ber können bis 31.12.2009 für Fahrten zu einer Bau­stel­le oder zu einem Ein­satz­ort für Mon­ta­ge­tä­tig­keit, die unmit­tel­bar von der Wohnung aus ange­tre­ten werden, Fahrt­kos­ten­ver­gü­tun­gen steu­er­be­güns­tigt gemäß § 26 Z 4 lit. a erster Satz behan­delt werden oder das Pend­ler­pau­scha­le im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 6 beim Steu­er­ab­zug vom Arbeits­lohn berück­sich­tigt werden. Wird vom Arbeit­ge­ber für diese Fahrten ein Pend­ler­pau­scha­le berück­sich­tigt, stellen Fahrt­kos­ten­er­sät­ze bis zur Höhe des Pend­ler­pau­scha­les steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn dar. Wurde vom Arbeit­ge­ber kein Kos­ten­er­satz und auch kein Pend­ler­pau­scha­le berück­sich­tigt, steht als Wer­bungs­kos­ten bei der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung das Pend­ler­pau­scha­le zu.

Anmel­dung von Dienst­neh­mern aus­nahms­los vor Arbeitsantritt

Die ASVG-Anmel­dung hat vor Arbeits­an­tritt zu erfolgen. Anstelle einer Voll­an­mel­dung ist eine Min­dest­an­ga­ben­mel­dung möglich, die inner­halb von 7 Tagen durch eine Voll­an­mel­dung ersetzt werden muss. Anmel­dung hat grund­sätz­lich mittels ELDA zu erfolgen. Das recht­zei­ti­ge Ein­lan­gen wird strikt kon­trol­liert und ein Verstoß mit Ver­wal­tungs­stra­fen bzw. Bei­trags­zu­schlä­gen geahndet.

Ände­run­gen im Arbeitszeitgesetz

  • Durch Kol­lek­tiv­ver­trag kann die tägliche Nor­mal­ar­beits­zeit auf bis zu 10 Stunden aus­ge­dehnt werden — durch Betriebs­ver­ein­ba­rung bzw. schrift­li­che Ein­zel­ver­ein­ba­rung ist dies in Kom­bi­na­ti­on mit einer 4‑Tage-Woche möglich.
  • Bis zu 12 Stunden Arbeits­zeit können bei Eintritt beson­de­rer Umstände (z.B. Ver­hin­de­rung eines unver­hält­nis­mä­ßi­gen wirt­schaft­li­chen Nach­teils) ver­ein­bart werden, dabei sind aller­dings Über­stun­den­gren­zen sowie ein Ableh­nungs­recht des Arbeit­neh­mers zu berück­sich­ti­gen.
  • Teil­zeit­be­schäf­tig­ten Arbeit­neh­mern steht für geleis­te­te Mehr­stun­den ein steu­er­lich nicht begüns­tig­ter Zuschlag von 25% zu. Davon ist jeden­falls abzu­se­hen, wenn inner­halb eines Kalen­der­vier­tel­jah­res die Mehr­stun­den zu 100% durch Zeit­aus­gleich aus­ge­gli­chen werden — wird anstelle des Zuschlags ein Zeit­aus­gleich ver­ein­bart, so ist für 1 Mehr­stun­de 1,25h Zeit­aus­gleich zu gewähren. Der 25%-Zuschlag steht weiters nicht zu, wenn unre­gel­mä­ßi­ge Arbeits­zei­ten ver­ein­bart werden und durch­schnitt­lich keine Mehr­stun­den vor­lie­gen. Besteht laut Kol­lek­tiv­ver­trag eine wöchent­li­che Nor­mal­ar­beits­zeit < 40 Wochen­stun­den, so ist die Dif­fe­renz zuschlags­frei (keine Mehr­stun­de, wenn 39 Wochen­stun­den laut Kollektivvertrag).

Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz

  • Freie Dienst­neh­mer sind ab 1.1.2008 ver­pflich­tend in die Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung ein­zu­be­zie­hen. Der Beitrag i.H.v. 6% des gebüh­ren­den monat­li­chen Entgelts ist zu gleichen Teilen zwischen Dienst­ge­ber und freiem Dienst­neh­mer zu tragen. Ebenso werden freie Dienst­neh­mer in das Insol­venz­ent­gelt­si­che­rungs­ge­setz ein­ge­bun­den — die 0,55% der Bei­trags­grund­la­ge hat der Dienst­ge­ber zu tragen.
  • Selb­stän­di­ge Erwerbs­tä­ti­ge können ab 1.1.2009 zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung optieren. Die Bei­trags­grund­la­ge i.H.v. 6% ist voll­stän­dig selbst zu tragen und kann wahl­wei­se 25%, 50% oder 75% der GSVG-Höchst­bei­trags­grund­la­ge betragen. Die Bei­trags­grund­la­ge ist für 8 Jahre bindend, da erst danach ein Austritt möglich ist.

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