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Artikel zum Thema: Lohnbestandteil

Bescheid­än­de­rung wegen rück­wir­ken­der Ereignisse

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2004 

Mit § 295 a BAO wird ein bisher feh­len­der Rechts­be­helf neu ein­ge­führt. Danach kann ein Bescheid von Amts­we­gen oder auf Antrag der Partei abge­än­dert werden, wenn ein Ereignis eintritt, das abga­ben­recht­li­che Wirkung für die Ver­gan­gen­heit auf den Bestand oder Umfang der Steu­er­pflicht hat.

Im fol­gen­den seien hierfür Bei­spie­le angeführt:

Rück­wir­ken­des Ereignis: 

  • Nach­träg­li­che Besteue­rung im Ausland
  • Rück­zah­lun­gen und Nach­zah­lun­gen begüns­tigt ver­steu­er­ter Lohnbestandteile 
  • Min­de­rung oder Erhöhung begüns­tig­ter Beteiligungsver-äußerungen
  • Erstat­tung gel­tend­ge­mach­ter außer­ge­wöhn­li­cher Belastungen 

Kein rück­wir­ken­des Ereignis:

  • Rück­zah­lung von Pro­vi­si­ons­vor­schüs­sen an einen Handelsvertreter
  • Nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten oder Kauf­preis­min­de­run­gen bei Spekulationsgeschäften

In letz­te­ren Fällen sind die Zah­lun­gen im Jahr der Zahlung steuerwirksam.

Bild: © PascalR — Fotolia