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Artikel zum Thema: Kurkosten

Strenge Anfor­de­run­gen bei Kur­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Juli 2009 

Der VwGH hat wie­der­holt betont, dass neben den all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen für die Gel­tend­ma­chung einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung (außer­ge­wöhn­lich, zwangs­läu­fig und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen wesent­lich beein­träch­ti­gend) an die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung von Kur­kos­ten beson­ders strenge Bedin­gun­gen geknüpft sind. Die strengen Anfor­de­run­gen sind not­wen­dig, da die Abgren­zung zwischen Kur­auf­ent­halt und Erho­lungs­rei­se schwie­rig sein kann und nicht jede Reise, selbst wenn sie das Wohl­be­fin­den steigert und vom Arzt ange­ra­ten wurde, zu einer außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung führen soll. Dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn das Rei­se­ziel im Ausland liegt. Vor­aus­set­zung für die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ist, dass die der Behand­lung dienende Kur zur Heilung oder Lin­de­rung der Krank­heit nach­weis­lich not­wen­dig ist und eine andere Behand­lung nicht oder kaum Erfolg ver­spre­chend ist und somit das Kri­te­ri­um der Zwangs­läu­fig­keit erfüllt ist. Damit ver­bun­den ist ein ärzt­li­ches Gut­ach­ten, welches die Not­wen­dig­keit und Dauer der Reise sowie das Rei­se­ziel beschei­nigt und bereits vor Antritt des Kur­auf­ent­halts erstellt werden muss. Diese Vor­aus­set­zung ist auto­ma­tisch erfüllt, wenn Zuschüs­se von der Sozi­al­ver­si­che­rung oder aufgrund von bei­hil­fe­recht­li­chen Bestim­mun­gen gewährt wurden, da für deren Erlan­gung eben­falls ein solches Gut­ach­ten benötigt wird. Die durch Zuschüs­se gedeck­ten Kosten sind freilich nicht mehr in die Bemes­sungs­grund­la­ge für die außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung mit einzubeziehen.

Ein offen­sicht­li­ches Unter­schei­dungs­merk­mal zwischen einer Erho­lungs­rei­se und einem steu­er­lich ver­wert­ba­ren Kur­auf­ent­halt liegt darin, dass die Kur einem gere­gel­ten Tages­ab­lauf folgen und auch (kur)ärztliche Betreu­ung beinhal­ten muss, sodass der Gesamt­cha­rak­ter eines Kur­auf­ent­halts erfüllt ist. Liegen die Vor­aus­set­zun­gen für eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung vor, so können unter Berück­sich­ti­gung der Ange­mes­sen­heit und des Selbst­be­halts die Auf­ent­halts­kos­ten, die Kosten für die medi­zi­ni­sche Betreu­ung und für Kur­mit­tel sowie die Fahrt­kos­ten zum und vom Kurort ange­setzt werden. Ist die kurende Person pflege-und hilfs­be­dürf­tig oder ein Kind, so können auch die Auf­wen­dun­gen für eine Begleit­per­son geltend gemacht werden.

Bild: © Klaus Eppele — Fotolia