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Artikel zum Thema: Kurkosten

Kur­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung (§ 34 EStG)

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juni 2005 

Gemäß VwGH (22.12.2004–2001/15/0116) werden Kur­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung aner­kannt (§ 34 EStG), wenn die Auf­wen­dun­gen zwangs­wei­se erwach­sen sind und die Kur unter ärzt­li­cher Aufsicht bzw. Betreu­ung (Therapie, Arzt­kon­sul­ta­tio­nen) erfolgt. Werden die genann­ten Kri­te­ri­en nicht erfüllt bzw. gelingt der Nachweis nicht, dass der Kur­auf­ent­halt im direkten Zusam­men­hang mit einer Krank­heit steht und aus medi­zi­ni­schen Gründen erfor­der­lich ist, liegt eine Erho­lungs­rei­se vor.

Zu den Kur­kos­ten zählen: Auf­ent­halts­kos­ten, Kosten für Kur­mit­tel und medi­zi­ni­sche Betreu­ung, Fahrt­kos­ten zum und vom Kurort, bei pfle­ge­be­dürf­ti­gen Personen und Kindern auch die Auf­wen­dun­gen für eine Begleit­per­son. Kos­ten­er­sät­ze und eine Haus­halts­er­spar­nis von monat­lich € 196,20 bzw. € 6,54 täglich kürzen die abzugs­fä­hi­gen Kur­kos­ten.
Gemäß § 34 (4) EStG sind außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen einem ein­kom­mens­ab­hän­gi­gen Selbst­be­halt (von 6% bis 12%) unter­zo­gen. Liegt beim Pati­en­ten eine min­des­tens 25%ige Behin­de­rung vor, entfällt der Selbstbehalt.

Bild: © B. Wylezich — Fotolia