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Artikel zum Thema: Kommanditist

GmbH & Co KG: Pkw-Pri­vat­nut­zung als Sach­be­zug oder Privatentnahme?

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2012 

In der Praxis ist häufig der Fall anzu­tref­fen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH & Co KG sowohl beschränkt haf­ten­der Kom­man­di­tist der KG ist als auch Gesell­schaf­ter der Kom­ple­men­tär-GmbH. In so einem Fall, der vor den VwGH ging (GZ 2008/15/0227 vom 22.12.2011), hatten zwei zu jeweils 25% betei­lig­te Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH den Firmen-Pkw für Pri­vat­fahr­ten genutzt. Die Pkws befanden sich im Betriebs­ver­mö­gen der KG und durften laut Ver­ein­ba­rung zwischen der KG und den Geschäfts­füh­rern von diesen auch für private Zwecke genutzt werden. In diesem Zusam­men­hang stellte sich die Frage, ob der Vorteil der Pri­vat­nut­zung des Pkw der Sphäre der KG zuzu­rech­nen ist und somit als Pri­vat­ent­nah­me zu werten ist oder der Sphäre der GmbH zukommt und somit als lohn­steu­er­pflich­ti­ger Sach­be­zug anzu­set­zen gewesen wäre. Im vor­lie­gen­den Fall gab es keinen eigenen Dienst­ver­trag zwischen den Geschäfts­füh­rern und der Kom­ple­men­tär-GmbH. Der Betriebs­prü­fer ging jedoch von einem münd­li­chen oder kon­klu­dent geschlos­se­nen Dienst­ver­trag in der GmbH aus und wertete die Pri­vat­nut­zung als Sach­be­zug und schrieb der Kom­ple­men­tär-GmbH demnach Lohn­steu­er, DB und DZ vor.

Der VwGH hat nun ent­schie­den, dass nur bei Vor­lie­gen ein­deu­ti­ger Ver­ein­ba­run­gen, nämlich dass der GmbH-Geschäfts­füh­rer die private Pkw-Nutzung als weitere Ent­loh­nung erhält und die KG der Kom­ple­men­tär-GmbH den Pkw für Zwecke ihres Geschäfts­füh­rers zur Ver­fü­gung stellt, von einem Sach­be­zug aus­ge­gan­gen werden kann. Den vor­lie­gen­den Ver­ein­ba­run­gen ließ sich jedoch eine weitere Geschäfts­füh­rer­ent­loh­nung nicht ein­deu­tig ent­neh­men, da ent­spre­chen­de Unter­la­gen, Akten­no­ti­zen, Gesprächs­pro­to­kol­le etc. nicht vorlagen. Mangels einer solchen Ver­ein­ba­rung ist jedoch im Zweifel eine Nut­zungs­ent­nah­me aus der KG in der Funktion als Kom­man­di­tist anzu­neh­men. Bei der Bemes­sung der Pri­vat­ent­nah­me Pkw-Nutzung ist zu berück­sich­ti­gen, dass auch Fahrten der Gesell­schaf­ter zwischen Wohnung und ihrer Arbeits­stät­te als Geschäfts­füh­rer der Kom­ple­men­tär-GmbH aus Sicht der KG Pri­vat­fahr­ten darstellen. 

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