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Artikel zum Thema: Kleinunternehmen

VwGH zur Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für beschränkt Steuerpflichtige

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2019 

Eine wichtige Umsatz­steu­er­be­frei­ung in Öster­reich stellt die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung dar. Demnach sind Umsätze von der Umsatz­steu­er befreit, wenn diese im Ver­an­la­gungs­zeit­raum 30.000 € nicht über­stei­gen. Hierbei handelt es sich um eine “Net­to­gren­ze”, d.h. für die Berech­nung der Grenze ist die Umsatz­steu­er her­aus­zu­rech­nen. Das ein­ma­li­ge Über­schrei­ten der Grenze um nicht mehr als 15% inner­halb eines Zeit­raums von fünf Kalen­der­jah­ren ist möglich. Da es sich um eine “unechteSteu­er­be­frei­ung handelt, steht bei Inan­spruch­nah­me der Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung kein Vor­steu­er­ab­zug im Ver­an­la­gungs­jahr zu. Wichtig in diesem Zusam­men­hang ist auch, dass die Befrei­ung nur für Unter­neh­mer zur Anwen­dung kommt, die im Inland ihr Unter­neh­men betrei­ben. Diese Beschrän­kung soll ver­hin­dern, dass Unter­neh­mer, die in mehreren Mit­glied­staa­ten tätig sind, ohne dort ansässig zu sein, keiner Umsatz­steu­er unter­lie­gen, obwohl in der Gesamt­heit die Tätig­keit den Umfang der Geschäfts­tä­tig­keit eines Klein­un­ter­neh­mens über­schrei­ten würde.

Noch nicht judi­ziert wurde bisher, wie sich ein Wechsel des Unter­neh­mer­orts bzw. der Ansäs­sig­keit des Unter­neh­mers inner­halb eines Kalen­der­jahrs auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung auswirkt. In einem dem VwGH (GZ Ra 2017/15/0034 vom 31.1.2019) vor­lie­gen­den Fall lebte ein Steu­er­pflich­ti­ger neun Monate in Deutsch­land und begrün­de­te seine Ansäs­sig­keit ab Oktober in Öster­reich. Über das ganze Jahr hindurch erzielte der Steu­er­pflich­ti­ge Miet­ein­nah­men in Öster­reich. Da diese Ein­nah­men unter die Klein­un­ter­neh­mer­gren­ze fielen, begehrte dieser die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für das gesamte Jahr. Das Finanz­amt argu­men­tier­te, dass aufgrund der feh­len­den Ansäs­sig­keit in Öster­reich für die ersten neun Monate die Befrei­ung nicht zur Anwen­dung kommen könne und schrieb somit Umsatz­steu­er für den Zeitraum Jänner bis Sep­tem­ber vor. Ab Ansäs­sig­keits­be­ginn — somit von Oktober bis Dezember — gewährte das Finanz­amt die Umsatz­steu­er­be­frei­ung für die Mieteinnahmen.

Der VwGH hielt zunächst fest, dass sich der Unter­neh­mer­ort bei einer Ver­mie­tung dort befindet, wo die wesent­li­chen Ent­schei­dun­gen zur Leitung des Unter­neh­mens getrof­fen werden. Der Ort, an dem die ver­mie­te­te Wohnung liegt, ist irrele­vant, da ein Unter­neh­mer immer nur an einem Ort ansässig sein kann, jedoch an mehreren Orten Woh­nun­gen ver­mie­ten könnte. Somit befand sich laut VwGH der Ort der “unter­neh­me­ri­schen Leitung” zunächst in Deutsch­land und erst ab Oktober in Öster­reich. Bei Dau­er­leis­tun­gen, die zu regel­mä­ßi­gen Abrech­nun­gen führen, wie z.B. Ver­mie­tun­gen, wird die Leistung nach der ein­zel­nen Abrech­nungs­pe­ri­ode (also pro Monat) erbracht. Somit sei auch die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nur für jene Monate anwend­bar, in denen der Unter­neh­mer in Öster­reich ansässig war. Im kon­kre­ten Fall wurde also die Meinung des Finanz­amts bestä­tigt — für die ersten neun Monate kam die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung mangels Ansäs­sig­keit in Öster­reich nicht zur Anwen­dung und die Miet­ein­nah­men wurden der Umsatz­steu­er unterworfen.

Bild: © estima — Fotolia