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Artikel zum Thema: Katastrophenhilfe

Begüns­ti­ge Spen­den­emp­fän­ger­lis­te ver­öf­fent­licht — Steuern sparen für einen guten Zweck

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2009 

Am 31. Juli 2009 hat das BMF eine Liste mit derzeit über 270 Orga­ni­sa­tio­nen ver­öf­fent­licht, an die mit steu­er­li­cher Begüns­ti­gung gespen­det werden kann. Die Liste, welche auf der Webseite des BMF (http://www.bmf.gv.at) in der Rubrik „Themen A‑Z“ – „Absetz­ba­re Spenden“ – „Liste der begüns­tig­ten Spen­den­emp­fän­ger“ (direkter Link) zu finden ist, stellt sicher, dass an die dort genann­ten Orga­ni­sa­tio­nen getä­tig­te Spenden als Betriebs­aus­ga­be bzw. als Son­der­aus­ga­be geltend gemacht werden können. Das ebenso ange­führ­te Datum bzgl. des Beginns der Begüns­ti­gung macht klar, dass die bereits in der Janu­ar­aus­ga­be (in der KI 01/09 finden sich auch Details über die Anfor­de­run­gen an die Orga­ni­sa­tio­nen zwecks Aufnahme in die Liste) ange­kün­dig­te, ab 1.1.2009 rück­wir­ken­de Spen­den­ab­zugs­fä­hig­keit tat­säch­lich groß­teils möglich gemacht wurde. Nur bei ver­ein­zel­ten Orga­ni­sa­tio­nen ist die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit erst für ab einem späteren Zeit­punkt getä­tig­te Spenden gegeben. Spenden an so genannte „Spenden sam­meln­de Orga­ni­sa­tio­nen“ (z.B. Licht ins Dunkel) sind auch begüns­tigt, ins­be­son­de­re wenn die Geld­mit­tel an die in der Liste ange­führ­ten Orga­ni­sa­tio­nen wei­ter­ge­lei­tet werden.

Die mit der steu­er­li­chen Abzugs­fä­hig­keit von Spenden primär ange­spro­che­ne Gruppe von Steu­er­pflich­ti­gen (natür­li­che Personen) kann erstmals für das Jahr 2009 bis zu 10% des Gesamt­be­trags der Vor­jah­res­ein­künf­te als Son­der­aus­ga­ben in Form von Spenden an die auf­ge­lis­te­ten Orga­ni­sa­tio­nen geltend machen und damit mild­tä­ti­ge Zwecke wie z.B. die Bekämp­fung von Armut und Not in Ent­wick­lungs­län­dern unter­stüt­zen sowie auch die Kata­stro­phen­hil­fe unter­stüt­zen. Für die Jahre 2009 und 2010 sind als Nachweis Erlag­schei­ne, Kon­to­aus­zü­ge sowie auch Spen­den­be­le­ge auf Verlagen vor­zu­wei­sen — die benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen umfassen den Namen und die Adresse des Spenders, Bezeich­nung und Anschrift der emp­fan­gen­den Orga­ni­sa­ti­on sowie auch Datum und Spen­den­be­trag. Ab dem Jahr 2011 wird die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung gleich­sam auto­ma­ti­siert, indem der Spenden emp­fan­gen­den Orga­ni­sa­ti­on die Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer mit­ge­teilt wird und eine Wei­ter­lei­tung an das Finanz­amt erfolgt. Es ist aller­dings zu berück­sich­ti­gen, dass bei Angabe der Sozi­al­ver­si­che­rungs­num­mer die getä­tig­te Spende nur als Son­der­aus­ga­be und nicht mehr (und somit auch nicht doppelt) als Betriebs­aus­ga­be berück­sich­tigt werden kann.

Spenden als Betriebs­aus­ga­ben können entweder in Form von Geld- oder Sach­zu­wen­dun­gen erfolgen und dürfen ins­ge­samt nicht mehr als 10% des Gewinns des unmit­tel­bar vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res über­stei­gen. Diese Erwei­te­rung der steu­er­li­chen Gel­tend­ma­chung hat keine Aus­wir­kun­gen auf die schon länger bestehen­de Mög­lich­keit, Spenden im Rahmen der Kata­stro­phen­hil­fe abzu­set­zen, sofern die Auf­wen­dun­gen der Werbung dienen. Ebenso und nicht nur für Betriebs­aus­ga­ben, sondern auch für Son­der­aus­ga­ben geltend, ergeben sich keine nach­tei­li­gen Kon­se­quen­zen für die „neue Spen­den­ab­zugs­fä­hig­keit“, wenn (wie bisher) Spenden für Wis­sen­schaft, For­schung und Erwach­se­nen­bil­dung auf Hoch­schul­ni­veau sowie auch Spenden an bestimm­te Insti­tu­tio­nen wie z.B. die Öster­rei­chi­sche Natio­nal­bi­blio­thek oder das Denk­mal­amt getätigt werden, da dies keine Aus­wir­kun­gen auf die 10%-Grenze hat.

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