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Artikel zum Thema: Kartellstrafe

Abzugs­fä­hig­keit von Scha­den­er­satz­zah­lun­gen für ver­häng­te Kartellstrafen

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2021 

Grund­sätz­lich gilt für Strafen und Geld­bu­ßen ein steu­er­li­ches Abzugs­ver­bot, um den Sinn und Zweck der Strafe auf­recht­zu­er­hal­ten und den Len­kungs­ef­fekt nicht ad absurdum zu führen. Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ra 2019/13/0062 vom 19. März 2021) mit der Frage zu beschäf­ti­gen, ob die im Rahmen eines mit dem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber abge­schlos­se­nen Ver­gleichs geleis­te­ten Scha­den­er­satz­zah­lun­gen (Regress­zah­lun­gen) als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden können. Anders aus­ge­drückt war Gegen­stand des Ver­glei­ches ein (teil­wei­ser) Regress für eine gegen den ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber in einem Gerichts­ver­fah­ren ver­häng­te Kar­tell­stra­fe. Der (ehe­ma­li­ge) Arbeit­neh­mer ver­pflich­te­te sich als Mit­ver­ant­wort­li­cher für die damals gegen seinen Arbeit­ge­ber ver­häng­te Kar­tell­stra­fe zur teil­wei­sen Wie­der­gut­ma­chung des Schadens – auch um einem dro­hen­den Zivil­pro­zess auf Scha­den­er­satz zu entgehen.

Mit Verweis auf frühere Recht­spre­chung ist für die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit einer Scha­den­er­satz­zah­lung maß­ge­bend, ob das Fehl­ver­hal­ten der betrieb­li­chen bzw. beruf­li­chen Sphäre zuzu­ord­nen ist (dann sind Scha­den­er­satz­zah­lun­gen als Erwerbs­auf­wen­dun­gen abzieh­bar) oder ob das Fehl­ver­hal­ten als private Ver­hal­tens­kom­po­nen­te das Band zur betrieblichen/beruflichen Ver­an­las­sung durch­schnei­det – dann sind Scha­den­er­satz­zah­lun­gen nicht als Betriebs­aus­ga­ben bzw. Wer­bungs­kos­ten absetz­bar. Bei der Zuord­nung zur betrieb­li­chen bzw. beruf­li­chen Sphäre kommt es auch nicht darauf an, ob die Scha­den­er­satz­zah­lung aus einem rechts­wid­ri­gen Ver­hal­ten des Steu­er­pflich­ti­gen resultiert.

Der VwGH betonte bei seiner Ent­schei­dung, dass eine Scha­den­er­satz­zah­lung, welche ein Dienst­neh­mer für ein Ver­hal­ten leisten muss, das zur Ver­hän­gung einer gericht­li­chen Strafe beim Arbeit­ge­ber führt, keine dem Abzugs­ver­bot unter­lie­gen­de Strafe oder Geldbuße dar­stellt – die Zahlung fällt daher schon begriff­lich nicht unter das Abzugs­ver­bot. Ebenso wenig kann ein etwaiger kausaler Zusam­men­hang zwischen Scha­den­er­satz­zah­lung und Kar­tell­stra­fe ein steu­er­li­ches Abzugs­ver­bot der Regress­zah­lung begrün­den. Es handelt sich nämlich ledig­lich um den Ersatz für Schäden, welche der Steu­er­pflich­ti­ge seinem ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber zugefügt hat.

Wie schon das BFG kam der VwGH zu dem Ergebnis, dass Regress­zah­lun­gen (im Zusam­men­hang mit der ver­häng­ten Kar­tell­stra­fe) beim ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­mer als Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sind. Da die Zahlung beim ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­ber steu­er­pflich­tig ist, kann es auch nicht dazu kommen, dass ein Teil der Kar­tell­stra­fe mit­tel­bar steu­er­lich wirksam wird.

Bild: © Adobe Stock — studio v‑zwoelf