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Artikel zum Thema: Instandhaltungsaufwendungen

Änderung bei der steu­er­li­chen Absetz­bar­keit von Wohn­raum­sa­nie­rung als Son­der­aus­ga­be bei Eigentumswohnung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

August 2003 

Auf­wen­dun­gen für Wohn­raum­sa­nie­rung sind unab­hän­gig vom Rechts­ti­tel (Eigentum, Miete, Genos­sen­schafts­woh­nung, Pre­ka­ri­um oder Wohn­recht) als (Topf-) Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig.

Als Sanie­rungs­auf­wand für bestehen­den Wohnraum kommt aller­dings nur Instand­set­zungs- oder Her­stel­lungs­auf­wand in Frage (z.B. Sanie­rung des Wär­me­schut­zes, Aus­tausch von Fenstern, Einbau von Bade­zim­mern etc.) Durch diese Maß­nah­men muss die Nut­zungs­dau­er des Wohn­rau­mes entweder wesent­lich ver­län­gert oder der Nut­zungs­wert wesent­lich erhöht werden. Durch Her­stel­lungs­auf­wand kommt es zur Ver­än­de­rung an der Bau­sub­stanz des bereits vor­han­de­nen Wohn­rau­mes. Die Neu­schaf­fung von Wohnraum (z.B. Dach­bo­den­aus­bau) fällt nicht unter diese Begüns­ti­gung. Gleiches gilt für bloße Instand­hal­tungs­auf­wen­dun­gen (z.B. Ausmalen, Tape­zie­ren, Aus­tausch von Fens­ter­schei­ben etc.)

Die Sanie­rung muss über unmit­tel­ba­rem Auftrag des Steu­er­pflich­ti­gen vor­ge­nom­men werden. Dies­be­züg­lich kommt es durch die Neu­re­ge­lung in RZ 524 a LStR 2000 bei Woh­nungs­ei­gen­tum zu einer Klar­stel­lung in der Richtung, dass durch die Auf­trags­er­tei­lung von der Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­mein­schaft — die immer nur in Ver­tre­tung der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer tätig wird — die Unmit­tel­bar­keit gewahrt ist. Dies trifft auch dann zu, wenn bei der Ver­rech­nung der Sanie­rungs­auf­wen­dun­gen an die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer der begüns­tig­te Umsatz­steu­er­satz (10 %) zur Anwen­dung gelangt.

Zum Unter­schied davon sind die in einer Miete ver­rech­ne­ten Sanie­rungs­auf­wen­dun­gen aber nicht als Son­der­aus­ga­ben absetz­bar. Nur wenn der Mieter unmit­tel­bar als Auf­trag­ge­ber auftritt und die wirt­schaft­li­chen Risken über­nimmt, kann er Son­der­aus­ga­ben geltend machen (RZ 524 LStR 2000).

Anmer­kung:
Zum Thema ener­gie­spa­ren­de Maß­nah­men ist zu ver­mer­ken, dass seit dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz 1988 keine weiteren Vor­aus­set­zun­gen — wie z.B. die Ein­hal­tung bestimm­ter tech­ni­scher Werte etc. — mehr erfor­der­lich sind.

Der Sanie­rungs­auf­wand ist im übrigen nur dann steu­er­lich begüns­tigt, wenn die Maß­nah­men von einem befugten Unter­neh­mer durch­ge­führt werden.

Bild: © Kautz15 — Fotolia