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Artikel zum Thema: Impfung

Kosten einer Nachuntersuchung/Präventivbeobachtung nach Krebs­ope­ra­ti­on gelten nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belastung

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Januar 2012 

Im Gegen­satz zu Krank­heits­kos­ten können nach der Ver­wal­tungs­pra­xis Auf­wen­dun­gen für die Vor­beu­gung von Krank­hei­ten (z.B. Imp­fun­gen) sowie für die Erhal­tung der Gesund­heit (z.B. Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen) steu­er­lich nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung geltend gemacht werden. Vor­aus­set­zung für eine steu­er­lich außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung sind die Elemente Außer­ge­wöhn­lich­keit, Zwangs­läu­fig­keit sowie wesent­li­che Beein­träch­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Leis­tungs­fä­hig­keit. In einer jüngst ergan­ge­nen Ent­schei­dung des UFS (GZ RV/0155‑W/11 vom 19.10.2011) wurden selbst die Kosten für Krebs­nach­un­ter­su­chun­gen nach einer bereits einmal erfolg­ten (erfolg­rei­chen) Ope­ra­ti­on eines Melanoms nicht aner­kannt. Seitens des UFS wurde diesen Unter­su­chun­gen, denen aus medi­zi­ni­scher Sicht ein Vor­sorg­e­cha­rak­ter im Sinne einer früh­zei­ti­gen Erken­nung all­fäl­li­ger erneuter Erkran­kun­gen zukommt, das Element der Zwangs­läu­fig­keit abge­spro­chen. Als Indiz zog der UFS auch den Umstand heran, dass die Kosten der Unter­su­chun­gen nicht von der Kran­ken­kas­se getragen wurden.

Ins­ge­samt bestärkt diese Ent­schei­dung die ableh­nen­de Haltung der Finanz­ver­wal­tung zur steu­er­li­chen Relevanz von Kosten für gesund­heit­li­che Prä­ven­tiv­maß­nah­men, die nicht zuletzt auch aus volks­wirt­schaft­li­chen Aspekten durchaus wün­schens­wert sind. Nicht wirklich tröstend ist in diesem Zusam­men­hang auch die abschlie­ßen­de Anmer­kung des UFS, dass nicht alle Ausgaben, die durchaus sinnvoll erschei­nen mögen, als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abge­setzt werden können. 

Bild: © Francois Doisnel — Fotolia