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Artikel zum Thema: Hausbetreuung

Die 24-Stunden-Betreu­ung aus steu­er­li­cher und sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­cher Sicht

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

März 2008 

Haus­be­treu­ung findet im Pri­vat­haus­halt der betreu­ungs­be­dürf­ti­gen Person statt und umfasst regel­mä­ßig die Erbrin­gung haus­halts­na­her Dienst­leis­tun­gen sowie die Unter­stüt­zung bei der Lebens­füh­rung. Abhängig von der kon­kre­ten Aus­ge­stal­tung ergeben sich bei der „24-Stunden-Betreu­ung“ weit­rei­chen­de sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che, steu­er­li­che sowie admi­nis­tra­ti­ve Kon­se­quen­zen für alle Betei­lig­ten (betreute Person, Ange­hö­ri­ge, Betreu­ungs­kraft). Abseits der Betreu­ung durch die Ange­hö­ri­gen sind grund­sätz­lich drei Vari­an­ten möglich:

  • Anstel­lung einer Betreu­ungs­per­son durch die zu betreu­en­de Person bzw. die Ange­hö­ri­gen (Unselb­stän­di­gen-Modell);
  • Betreu­ung über eine Trä­ger­or­ga­ni­sa­ti­on, z.B. Caritas, Volks­hil­fe etc. (Träger-Modell);
  • Abschluss eines Ver­tra­ges mit einem gewerb­lich tätigen Betreuer (Selb­stän­di­gen-Modell).
    Die Betrach­tung ist auf die Folgen für die betreute Person bzw. deren Ange­hö­ri­gen gerichtet.

Die Beur­tei­lung, ob eine selb­stän­di­ge oder unselb­stän­di­ge Tätig­keit vorliegt, hat nicht allein anhand des z.B. in Ver­trä­gen aus­ge­drück­ten Willens der Ver­trags­part­ner, sondern unter Berück­sich­ti­gung des Gesamt­bil­des zu erfolgen. Aus der Per­spek­ti­ve der zu betreu­en­den Person fallen umfang­rei­che admi­nis­tra­ti­ve Aufgaben an, wenn die Betreu­ungs­per­son im Rahmen eines Dienst­ver­tra­ges unselb­stän­dig tätig wird. Sie umfassen einem Arbeit­ge­ber ent­spre­chend bei­spiels­wei­se die Anmel­dung bei der Sozi­al­ver­si­che­rung, die Berech­nung und Abfuhr des Arbeit­neh­mer- und Arbeit­ge­ber­bei­trags zur Sozi­al­ver­si­che­rung, die Berech­nung, Ein­be­hal­tung und Abfuhr der Lohn­steu­er sowie auch eine monat­li­che Lohn­ab­rech­nung und die Führung eines Lohn­kon­tos. Da bei der 24-Stunden-Betreu­ung — es ist regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen, dass zwei Betreuer enga­giert werden müssen — gleich­sam eine Ein­glie­de­rung der Betreu­ungs­kraft in den Haushalt erfolgt, sind bei der Berech­nung der Lohn­steu­er und der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben zum ver­ein­bar­ten Lohn Sach­be­zü­ge für Kost und Logis hin­zu­zu­ad­die­ren — pro Monat beträgt dies 196,2 € bzw. pro Tag 6,54 € pro Person. Im Rahmen des Träger-Modells treffen diese Melde- und Mit­tei­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht die betreute Person sondern die Trä­ger­or­ga­ni­sa­ti­on. Beim Selb­stän­di­gen-Modell müssen die Betreuer selbst diesen Ver­pflich­tun­gen ein­ge­schränkt nach­kom­men. Die mit der unselb­stän­di­gen Tätig­keit zusam­men­hän­gen­den weit­rei­chen­den Folgen erfor­dern das nötige Augen­merk bei der Ver­trags­ge­stal­tung — eine Hil­fe­stel­lung bieten Mus­ter­ver­trä­ge zur Beschäf­ti­gung einer selb­stän­di­gen Betreu­ungs­kraft (Selb­stän­di­ge Tätig­keit), die unter http://www.pflegedaheim.at abrufbar sind.

Unab­hän­gig von der Betreu­ungs­va­ri­an­te stehen der betreu­ten Person zur Bestrei­tung der mit der 24-Stunden-Betreu­ung ver­bun­de­nen Kosten För­de­run­gen (z.B. Pfle­ge­geld) sowie die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu. Anträge auf die beson­de­re För­de­rung der 24-Stunden-Betreu­ung müssen an das zustän­di­ge Bun­des­so­zi­al­amt gerich­tet werden (Antrags­for­mu­la­re finden sich auf http://www.bundessozialamt.gv.at) und sind an den Anspruch auf Pfle­ge­geld zumin­dest der Stufe 3 geknüpft, welcher durch eine ärzt­li­che Bestä­ti­gung über die Not­wen­dig­keit der 24-Stunden-Betreu­ung nach­zu­wei­sen ist. Bei einem Pfle­ge­geld­be­zug ab der Stufe 5 ist auto­ma­tisch von der Not­wen­dig­keit der Rund-um-die-Uhr-Betreu­ung auszugehen.

Das Unselb­stän­di­gen-Modell sowie das Träger-Modell werden mit max. 800 € pro Monat (bei 2 Betreu­ern) geför­dert. Im Rahmen des Selb­stän­di­gen-Modells beträgt der monat­li­che Zuschuss für zwei Betreu­ungs­kräf­te max. 225 €. Die För­de­rung ver­rin­gert sich bzw. entfällt bei Über­schrei­ten von Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­gren­zen der betreu­ten Person. Das monat­li­che Net­to­ein­kom­men darf nicht mehr als 2.500 € aus­ma­chen, wobei Unfall­ren­ten, Ver­sehr­ten­geld, Pfle­ge­geld usw. diese Grenze nicht beein­flus­sen. Hin­sicht­lich der Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se bleiben diese bis zu einem Wert von 7.000 € unbe­rück­sich­tigt, der Wert des der betreu­ten Person zu Wohn­zwe­cken die­nen­den Eigen­heims und jener des ent­spre­chen­den Hausrats (dazu zählen grund­sätz­lich auch Auto, TV, Radio etc.) ver­min­dern die För­de­rung ebenso wenig wie die Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se der Angehörigen.

Wie bei der Betreu­ung in einem Pfle­ge­heim ist auch bei der Betreu­ung im eigenen Haushalt die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung an den Bezug von Pfle­ge­geld zumin­dest der Stufe 1 gebunden. Die Höhe der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung berech­net sich aus der Summe der getä­tig­ten Auf­wen­dun­gen abzüg­lich des erhal­te­nen Pfle­ge­gelds und der För­de­rung der 24-Stunden-Betreu­ung. Abhängig vom jewei­li­gen Betreu­ungs­mo­dell umfassen diese Auf­wen­dun­gen Gehalt‑, Sozi­al­ver­si­che­rungs- und Dienst­ge­ber­bei­trä­ge sowie auch Sach­be­zü­ge. Zah­lungs­be­le­ge an die Betreu­ungs­per­son sind zwecks Nach­wei­ses 7 Jahre auf­zu­be­wah­ren. Über­neh­men die Ange­hö­ri­gen die Auf­wen­dun­gen, da die betreute Person nicht über aus­rei­chen­de finan­zi­el­le Mittel verfügt, steht ihnen die steu­er­li­che Gel­tend­ma­chung als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu. Es hat jedoch eine Kürzung um den Selbst­be­halt (max. 12%) zu erfolgen. Die Aner­ken­nung der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung kann dem VwGH und dem UFS folgend versagt werden, wenn zusam­men­hän­gend mit bzw. im Vorfeld der Über­nah­me der Betreu­ungs­kos­ten eine Schen­kung von der betreu­ten Person an die Ange­hö­ri­gen erfolgt ist (VwGH vom 21.10.1999, 98/15/0201; UFS RV 0392‑S/06 vom 31.8.2006).

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