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Artikel zum Thema: Gruppenbesteuerung

Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Finanzverwaltung

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2020 

Die Neu­or­ga­ni­sa­ti­on der Finanz­ver­wal­tung (bedingt durch das Finanz-Orga­ni­sa­ti­ons­re­form­ge­setz) soll mit Juli 2020 umge­setzt werden und ist durch eine Ver­schlan­kung und Zusam­men­fas­sung der bis­he­ri­gen Orga­ni­sa­ti­ons­struk­tur gekenn­zeich­net. Dadurch soll auch dem zuneh­men­den digi­ta­len Zeit­al­ter und den immer kom­ple­xer wer­den­den Rechts­sys­te­men Rechnung getragen werden. Vor allem die Vielzahl an öster­rei­chi­schen (Finanz)Ämtern wird in wenigen Behörden mit bun­des­wei­ter Zustän­dig­keit kon­zen­triert. Konkret gliedert sich die Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung unter dem Stich­wort Abga­ben­be­hör­den NEU in folgende Organisationen:

  • Abga­ben­be­hör­den des Bundes,
  • Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen (BMF),
  • Finanz­amt Öster­reich und Finanz­amt für Groß­be­trie­be (2 ver­schie­de­ne Finanzämter),
  • Zollamt Öster­reich,
  • Amt für Betrugs­be­kämp­fung und
  • Prüf­dienst für lohn­ab­hän­gi­ge Abgaben und Beiträge (bereits seit Jänner 2020).

Neben der Reduk­ti­on der Finanz­äm­ter (inklu­si­ve des Finanz­amts für Gebühren, Ver­kehr­steu­ern und Glücks­spiel) werden also auch die bisher 9 Zoll­äm­ter in einem Zollamt zusam­men­ge­fasst und auch die Agenden von Groß­be­triebs­prü­fung, Finanz­po­li­zei und Steu­er­fahn­dung zukünf­tig neu verteilt. Durch die bun­des­wei­te Zustän­dig­keit der neu ein­ge­rich­te­ten Ämter sind örtliche Zustän­dig­kei­ten nicht mehr von Bedeu­tung. Dies soll insoweit vor­teil­haft sein, als durch eine fehlende örtliche Zustän­dig­keit eine gleich­mä­ßi­ge Ver­tei­lung der zu erle­di­gen­den Akten und Anbrin­gen besser erreicht werden kann.

Für das Finanz­amt Öster­reich und für das Finanz­amt für Groß­be­trie­be bleibt der Ober­be­griff “Finanz­amt” wei­ter­hin erhalten, damit auch die Zustän­dig­keits­re­ge­lun­gen weit­ge­hend bei­be­hal­ten werden können — etwa, wenn es um das “für die Erhebung der Umsatz­steu­er zustän­di­ge Finanz­amt” geht. Die bis­he­ri­gen Finanz­äm­ter werden übrigens zu regio­na­len Dienst­stel­len des Finanz­amts Öster­reich, wodurch gewähr­leis­tet sein soll, dass auch in Zukunft der (per­sön­li­che) Kontakt zwischen Steu­er­pflich­ti­gen und Finanz­ver­wal­tung, etwa bei der Sach­ver­halts­er­mitt­lung, gegeben ist. Dem Finanz­amt Öster­reich sollen vom sach­li­chen Zustän­dig­keits­be­reich betrach­tet — ver­gleich­bar einer Art Auf­fang­be­cken — jene Aufgaben zukommen, welche nicht aus­drück­lich einer anderen Abga­ben­be­hör­de wie z.B. dem Finanz­amt für Groß­be­trie­be zufallen. Gewis­ser­ma­ßen stellen daher bei­spiels­wei­se sämt­li­che Abgaben, die bisher vom Finanz­amt für Gebühren, Ver­kehr­steu­ern und Glücks­spiel erhoben wurden, einen neuen Zustän­dig­keits­be­reich für das Finanz­amt Öster­reich dar. Dem Entwurf des 2. Finanz-Orga­ni­sa­ti­ons­re­form­ge­set­zes folgend sollen übrigens neu gegrün­de­te Abga­ben­pflich­ti­ge (ohne Steu­er­num­mer) aus­schließ­lich in den Zustän­dig­keits­be­reich dieses Finanz­amts fallen und bei­spiels­wei­se Anträge auf die Ertei­lung einer UID-Nummer an das Finanz­amt Öster­reich stellen.

Hingegen müssen bestimm­te Kri­te­ri­en erfüllt sein, damit das Finanz­amt für Groß­be­trie­be aktiv wird. So muss der Steu­er­pflich­ti­ge entweder die Grenze von 10 Mio. € Umsatz­er­lö­se über­schrei­ten, Teil einer mul­ti­na­tio­na­len Unter­neh­mens­grup­pe i.S.d. Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­ti­ons­ge­set­zes sein, Teil einer Unter­neh­mens­grup­pe (Grup­pen­be­steue­rung) sein, an der Beglei­ten­den Kon­trol­le teil­neh­men oder eine Stiftung bzw. ein Fonds nach dem Pri­vat­stif­tungs­ge­setz sein usw. Vom sach­li­chen Zustän­dig­keits­be­reich umfasst sind gleich­wohl nicht alle Ange­le­gen­hei­ten dieser Gruppe von Steu­er­pflich­ti­gen, sondern grund­sätz­lich nur jene Agenden, die bereits bisher von der Groß­be­triebs­prü­fung über­nom­men worden waren. Darüber hinaus soll z.B. das Finanz­amt für Groß­be­trie­be u.A. für Ange­le­gen­hei­ten der For­schungs­prä­mie oder Ener­gie­ab­ga­ben­ver­gü­tung zustän­dig sein.

Das Amt für Betrugs­be­kämp­fung ist ebenso für ganz Öster­reich zustän­dig und in die Bereiche Finanz­straf­sa­chen (hiervon umfasst ist auch die Durch­füh­rung von Finanz­straf­ver­fah­ren), Finanz­po­li­zei, Steu­er­fahn­dung und Zen­tral­stel­le “Inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit” unter­teilt. Darüber hinaus soll eine zentrale Koor­di­na­ti­ons­stel­le für die Ein­däm­mung ille­ga­ler Beschäf­ti­gung nach dem Aus­län­der­be­schäf­ti­gungs­ge­setz und nach dem Lohn- und Sozi­al­dum­ping-Bekämp­fungs­ge­setz ein­ge­rich­tet werden.

Bild: © B. Wylezich — Fotolia