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Artikel zum Thema: Gruppenantrag

BFG bestä­tigt strenge formale Anfor­de­run­gen an Gruppenanträge

Kate­go­rien: Klienten-Info

Oktober 2021 

Eine wesent­li­che Vor­aus­set­zung für die Ein­be­zie­hung in die steu­er­li­che Unter­neh­mens­grup­pe gem. § 9 KStG ist ein schrift­li­cher Grup­pen­an­trag, der von den gesetz­li­chen Ver­tre­tern des Grup­pen­trä­gers und aller ein­zu­be­zie­hen­den inlän­di­schen Kör­per­schaf­ten zu unter­fer­ti­gen ist. Um das steu­er­li­che Ergebnis eines neuen Grup­pen­mit­glieds in die Gruppe ein­be­zie­hen zu können, muss der Grup­pen­an­trag nach­weis­lich vor Ablauf des Wirt­schafts­jah­res der ein­zu­be­zie­hen­den inlän­di­schen Kör­per­schaft unter­fer­tigt werden — in der Praxis und bei Regel­wirt­schafts­jah­ren werden Grup­pen­an­trä­ge daher oftmals kurz vor Ablauf des Kalen­der­jah­res eingebracht.

Hierbei ist beson­de­re formale Sorgfalt geboten, wie auch ein Erkennt­nis des BFG (GZ RV/7103897/2020 vom 2.6.2021) nahelegt. Im kon­kre­ten Fall ging es um die geplante Erwei­te­rung einer bestehen­den Unter­neh­mens­grup­pe um ein weiteres Grup­pen­mit­glied. Aller­dings hatte der gesetz­li­che Ver­tre­ter des zukünf­ti­gen Grup­pen­mit­glieds im Formular G2 (Antrag auf Fest­stel­lung einer Unter­neh­mens­grup­pe — Grup­pen­mit­glied) nicht an der vor­ge­se­he­nen Stelle unter­schrie­ben. Als gesetz­li­cher Ver­tre­ter des Grup­pen­trä­gers und des Grup­pen­mit­glieds fun­gier­te dieselbe Person, welche das Formular sogar in der Unter­schrifts­zei­le am Ende des For­mu­lars unter­schrie­ben hatte — aller­dings nicht an der vor­ge­se­he­nen Stelle für das Gruppenmitglied.

Das BFG führte im Rahmen seiner Über­le­gun­gen aus, dass für die Stellung des Grup­pen­an­trags die amt­li­chen For­mu­la­re zu ver­wen­den sind und der Grup­pen­an­trag ent­spre­chend zu unter­fer­ti­gen ist. Andern­falls liegt ein man­gel­haf­ter Antrag vor, der zurück­zu­wei­sen ist und gege­be­nen­falls mittels Män­gel­be­he­bung saniert werden kann. Eine Män­gel­be­he­bung ist aller­dings nicht möglich, wenn ein mate­ri­el­ler Mangel vorliegt. Im kon­kre­ten Fall ist in Über­ein­stim­mung mit der herr­schen­den Lehre von einem solchen mate­ri­el­len Mangel aus­zu­ge­hen. Schließ­lich ist die Unter­fer­ti­gung (des Grup­pen­an­trags) als äußerer Ausdruck der zivil­recht­li­chen Wil­lens­bil­dung zwischen Grup­pen­trä­ger und Grup­pen­mit­glie­dern, eine Gruppe eingehen zu wollen, nicht erfolgt. In Über­ein­stim­mung mit dem Finanz­amt ver­nein­te das BFG die Wirk­sam­keit des Grup­pen­an­trags. Bei Grup­pen­an­trä­gen sollte daher penibel auf die Ein­hal­tung der formalen und mate­ri­el­len Anfor­de­run­gen geachtet werden, da andern­falls erst ein späterer Grup­pen­an­trag (im Fol­ge­jahr) erfolg­reich ein­ge­bracht werden kann.

Bild: © Adobe Stock — oatawa