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Artikel zum Thema: Frist

Maß­nah­men vor Jah­res­en­de 2023 — Für Arbeitnehmer

Kate­go­rien: Klienten-Info

November 2023 

Wer­bungs­kos­ten noch vor Jah­res­en­de bezahlen

Ausgaben, die in unmit­tel­ba­rem Zusam­men­hang mit der nicht­selb­stän­di­gen Tätig­keit stehen, müssen noch vor dem 31.12.23 ent­rich­tet werden, damit sie 2023 von der Steuer abge­setzt werden können. Oftmals handelt es sich dabei um berufs­be­ding­te Aus‑, Fort­bil­dungs- und Umschu­lungs­kos­ten. Wer­bungs­kos­ten sind ent­spre­chend nach­zu­wei­sen (Rech­nun­gen, Quit­tun­gen, Fahr­ten­buch) und nur zu berück­sich­ti­gen, sofern sie ins­ge­samt 132 € (Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le) über­stei­gen. Überdies können die Kosten für die Anschaf­fung ergo­no­misch geeig­ne­ten Mobi­li­ars fürs Home-Office (z.B. Schreib­tisch, Dreh­stuhl, Beleuch­tung) von bis zu 300 € als zusätz­li­che Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. Auch ohne Nachweis der Kosten können pauschal 3 € pro Home-Office-Tag (für maximal 100 Tage) als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt werden.

Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung 2018 bzw. Antrag auf Rück­zah­lung von zu Unrecht ein­be­hal­te­ner Lohnsteuer

Neben der Pflicht­ver­an­la­gung (z.B. nicht-lohn­steu­er­pflich­ti­ge Ein­künf­te von mehr als 730 € p.a.) gibt es auch die Antrags­ver­an­la­gung, aus der ein Steu­er­gut­ha­ben zu erwarten ist. Dieser Antrag ist inner­halb von 5 Jahren zu stellen. Für das Jahr 2018 läuft die Frist am 31.12.2023 ab. Dabei können Wer­bungs­kos­ten, Son­der­aus­ga­ben, außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen etc. geltend gemacht werden, die im Rahmen des Frei­be­trags­be­scheids noch nicht berück­sich­tigt wurden. Weitere gute Gründe für eine Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung sind z.B. zu Unrecht ein­be­hal­te­ne Lohn­steu­er, der Anspruch auf Nega­tiv­steu­er bei geringen Bezügen, die Nicht­be­rück­sich­ti­gung des Pend­ler­pau­scha­les oder der unter­jäh­ri­ge Wechsel des Arbeit­ge­bers bzw. nicht­ganz­jäh­ri­ge Beschäftigung.

Rück­erstat­tung von Kranken- und Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen bei Mehrfachversicherung

Wurden im Jahr 2020 aufgrund einer Mehr­fach­ver­si­che­rung über die Höchst­bei­trags­grund­la­ge hinaus Beiträge ent­rich­tet, ist ein Antrag auf Rück­zah­lung der Kran­ken­ver­si­che­rungs- und Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge bis 31.12.23 möglich. Für Pen­si­ons­bei­trä­ge ist die Rück­erstat­tung an keine beson­de­re Frist gebunden. Rück­erstat­te­te Beiträge sind im Jahr der Rück­über­wei­sung grund­sätz­lich einkommensteuerpflichtig.

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