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Artikel zum Thema: Fortbildungskosten

Absetz­bar­keit der Kosten eines Jus­stu­di­ums als Ausbildungsmaßnahme

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2019 

Bekann­ter­ma­ßen können Aus- bzw. Fort­bil­dungs­kos­ten im Zusam­men­hang mit der vom Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­üb­ten oder einer damit ver­bun­de­nen beruf­li­chen Tätig­keit als Wer­bungs­kos­ten geltend gemacht werden. Bei einem Uni­ver­si­täts­stu­di­um fragt die Finanz­ver­wal­tung oftmals kritisch nach, wenn die Aus­bil­dung all­ge­mei­ner Natur ist bzw. für ein beson­ders breites Spektrum von Berufs­tä­ti­gen relevant ist und damit der Bezug zur aus­ge­üb­ten beruf­li­chen Tätig­keit nicht ein­deu­tig klar ist. So war es auch in einem vor dem BFG (GZ RV/7105509/2017 vom 23.5.2018) ent­schie­de­nen Fall eines Geschäfts­füh­rers im Neu- und Gebraucht­wa­gen­han­del. Der Geschäfts­füh­rer machte dabei geltend, dass er aufgrund seiner Position mit zahl­rei­chen Rechts­ma­te­ri­en wie bei­spiels­wei­se Gewähr­leis­tung, Kon­su­men­ten­schutz, Arbeits­recht, Gewer­be­recht oder Unter­neh­mens­recht vertraut sein müsse. Seitens der Finanz­ver­wal­tung wurde hingegen argu­men­tiert, dass recht­li­ches Wissen in jedem Tätig­keits­be­reich von Vorteil sei bzw. keine Not­wen­dig­keit bestehe, recht­li­che Kennt­nis­se auf Hoch­schul­ni­veau zu erwerben. Recht­li­ches Wissen in den not­wen­di­gen Teil­be­rei­chen könne daher auch ohne Studium ange­eig­net werden.

Das BFG aner­kann­te die Kosten des Studiums schließ­lich als Wer­bungs­kos­ten. Der Erwerb von juris­ti­schen Kennt­nis­sen ist so wie jener von kauf­män­ni­schen oder büro­tech­ni­schen Fähig­kei­ten zu behan­deln, für welche die Lohn­steu­er­richt­li­ni­en (Rz. 358) die Ver­mu­tung eines Bezugs zur aus­ge­üb­ten Tätig­keit her­stel­len. Nur dann, wenn die Wis­sens­er­wei­te­rung derart all­ge­mein ist — z.B. bei einer AHS-Matura — scheidet ein Abzug als Wer­bungs­kos­ten aus. Für das BFG ist es auch evident, dass weite Bereiche der juris­ti­schen Aus­bil­dung von einem Geschäfts­füh­rer eines Han­dels­be­trie­bes im Rahmen seiner beruf­li­chen Tätig­keit ver­wer­tet werden können.

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia