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Artikel zum Thema: Fortbildungskosten

Sprach­kurs “Business Con­ver­sa­ti­on” als Wer­bungs­kos­ten abzugsfähig

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

April 2016 

Kürzlich hatte das BFG (GZ RV/2100473/2013 vom 3.12.2015) über die Abzugs­fä­hig­keit von Fort­bil­dungs-kosten bezüg­lich eines eng­li­schen Sprach­kur­ses „Business Con­ver­sa­ti­on“ zu ent­schei­den. Das BFG kam zum Schluss, dass schon der Name des besuch­ten Kurses „Business Con­ver­sa­ti­on“ darauf schlie­ßen lässt, dass der Kurs an Teil­neh­mer gerich­tet ist, die ihre Sprach­kennt­nis­se für beruf­li­che Zwecke ver­bes­sern wollen. Das BFG bejahte die Abzugs­fä­hig­keit in diesem Fall, da es sich um eine Außen­dienst­mit­ar­bei­te­rin einer Kos­me­tik­fir­ma handelte, deren Kun­den­stock zu einem großen Teil eng­lisch­spra­chig war (z.B. Touristen).

Generell sind Fort­bil­dungs­kos­ten abzugs­fä­hig, sofern sie dazu dienen, im jeweils aus­ge­üb­ten Beruf auf dem Lau­fen­den zu bleiben, um den Anfor­de­run­gen des spe­zi­fi­schen Berufs­le­bens gerecht zu werden. Bei Sprach­kur­sen liegen Fort­bil­dungs­kos­ten jeden­falls vor, wenn in diesen Kursen berufs­spe­zi­fi­sche Sprach­kennt­nis­se (z.B. Fach­vo­ka­bu­lar für Ärzte, Recht, Technik, Wirt­schaft etc.) ver­mit­telt werden und diese Kennt­nis­se im Beruf benötigt werden.

Sprach­kur­se all­ge­mei­ner Natur sind nur abzugs­fä­hig, wenn diese auf Grund kon­kre­ter Erfor­der­nis­se im aus­ge­üb­ten Beruf benötigt werden. (z.B. Grund­kennt­nis­se in Englisch für Kellner, Sekre­tä­rin, Tele­fo­nis­tin, Ver­käu­fe­rin oder Ita­lie­nisch­kurs für einen Export­dis­po­nen­ten mit dem Auf­ga­ben­ge­biet Export nach Italien etc.). So hatte das BFG bereits früher Auf­wen­dun­gen für den Kurs „Cam­bridge Business English Cer­ti­fi­ca­te“ für eine Assis­ten­tin der Geschäfts­füh­rung als Wer­bungs­kos­ten anerkannt. #

Die Abzugs­fä­hig­keit von Sprach­kur­sen, welche im Ausland abge­hal­ten werden, ist bei Vor­lie­gen der oben genann­ten Vor­aus­set­zun­gen ebenso möglich. Die Reise- und Auf­ent­halts­kos­ten werden in der Regel jedoch den nicht abzugs­fä­hi­gen Kosten der privaten Lebens­füh­rung zuge­rech­net, soweit nicht die aus­schließ­li­che beruf­li­che Bedingt­heit erkenn­bar ist.

Den eben­falls geltend gemach­ten Kosten für Kleidung (Blusen, Kleid, Hose etc.) wurde vom BFG jedoch die steu­er­li­che Aner­ken­nung verneint. Mit Verweis auf VwGH-Judi­ka­tur sind nämlich Auf­wen­dun­gen für Arbeits­klei­dung, die vom Arbeit­neh­mer auch privat getragen werden kann, da es sich nicht um typische Berufs­klei­dung handelt, nicht als Wer­bungs­kos­ten absetz­bar. Dies gilt selbst dann, wenn die Kleidung aus­schließ­lich bei der Berufs­aus­übung (z.B. bei Meetings und Kon­fe­ren­zen) getragen wird.

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