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Artikel zum Thema: Fortbildungskosten

Keine will­kür­li­che Zuord­nung von Fort­bil­dungs­kos­ten bei auf­ein­an­der fol­gen­den Beschäftigungen

Kate­go­rien: Klienten-Info

April 2015 

Steu­er­pflich­ti­ge können die Kosten für Aus- und Fort­bil­dung grund­sätz­lich als Betriebs­aus­ga­be (bei Selb­stän­dig­keit) bzw. als Wer­bungs­kos­ten (im Ange­stell­ten­ver­hält­nis) geltend machen. Das BFG hatte sich unlängst (GZ RV/1100403/2012 vom 7. Jänner 2015) mit einem Sach­ver­halt aus­ein­an­der­zu­set­zen, in dem ein Steu­er­pflich­ti­ger zwei auf­ein­an­der­fol­gen­de Ange­stell­ten­ver­hält­nis­se hatte, von denen das eine in Öster­reich und das andere im Ausland war. Die Zuord­nung der Fort­bil­dungs­kos­ten aus­schließ­lich zum inlän­di­schen Dienst­ver­hält­nis – mög­li­cher­wei­se dadurch mit­be­dingt, dass im Ausland eine nied­ri­ge­re Steu­er­be­las­tung als in Öster­reich vor­herrscht – wurde vom Finanz­amt nicht aner­kannt.

Das BFG ging in seiner Ent­schei­dungs­fin­dung davon aus, dass für die Zuord­nung von Wer­bungs­kos­ten wie etwa Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zusam­men­hang mit der aus­ge­üb­ten beruf­li­chen Tätig­keit grund­sätz­lich das Abfluss­prin­zip gilt. Der Steu­er­pflich­ti­ge war als Psy­cho­lo­ge vom 1.1. bis zum 31.8. in Öster­reich und vom 1.10. bis zum 31.12. im Ausland tätig. Das BFG ver­nein­te sowohl die Vor­ge­hens­wei­se des Psy­cho­lo­gen, alle Kosten für Aus- und Fort­bil­dungs­maß­nah­men seiner Tätig­keit in Öster­reich zuzu­ord­nen als auch die Ansicht des Finanz­amts, den über­wie­gen­den Teil der Kosten der aus­län­di­schen Tätig­keit zuzu­rech­nen. Da die wirt­schaft­li­che Zuord­nung der Kosten zu beiden Arbeits­ver­hält­nis­sen möglich war, erkannte das BFG den Zeit­punkt der Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung bzw. den Abfluss­zeit­punkt der Zahlung als ent­schei­den­des Kri­te­ri­um. Aufgrund der zeitlich längeren Berufs­aus­übung in Öster­reich als im Ausland kann daher der Großteil der Kosten für Aus- und Fort­bil­dung in Öster­reich steu­er­lich geltend gemacht werden. Von einer will­kür­li­chen und ins­be­son­de­re steu­er­lich moti­vier­ten Zurech­nung, wenn in- und aus­län­di­sche Ein­künf­te vor­lie­gen, ist jeden­falls abzusehen. 

Bild: © Tom Mc Nemar — Fotolia