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Artikel zum Thema: Forschungsfreibetrag

2006 Neu im Steuer- und Wirt­schafts­recht — 1. Unternehmerbereich

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2006 

Stand bei Redaktionsschluss

1. Unter­neh­mer­be­reich

1.1. Unter­neh­mens­ge­setz­buch (UGB ein­ge­führt mit HaRÄG BGBl. I 120/2005) löst ab 1.1.2007 HGB ab.

Der bis­he­ri­ge Kauf­manns­be­griff wird abge­schafft. Das Gesetz gilt für jede unter­neh­me­ri­sche Betä­ti­gung, wodurch es auch zu einer Änderung des Anwen­dungs­be­rei­ches der Rech­nungs­le­gungs­vor­schrif­ten kommt. Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (OG, KG) können für jeden unter­neh­me­ri­schen oder sons­ti­gen Zweck gegrün­det werden. Das Prinzip der Fir­men­wahr­heit wird zuguns­ten von Fan­ta­sie­na­men auf­ge­ge­ben. Auch Ein­zel­fir­men können ohne Umsatz­gren­ze in das Fir­men­buch ein­ge­tra­gen werden. Mit diesem Gesetz kommt es zu einer der umfang­reichs­ten Ände­run­gen im Handels- und Gesell­schafts­recht der letzten Zeit. Ins­ge­samt sind 28 Gesetze betrof­fen. Die Ver­öf­fent­li­chung erfolgte am 27. Oktober 2005, wirksam wird das Gesetz aber erst ab 1. Jänner 2007 (Ausnahme § 229 Wirt­schafts­treu­hand­be­rufs­ge­setz, der am 28. Oktober 2005 in Kraft trat), sodass Zeit bleibt sich mit der neuen Geset­zes­ma­te­rie aus­ein­an­der zu setzen. Für Seminare ist wieder genügend Stoff vorhanden! 

1.2. Ver­bands­ver­ant­wort­lich­keits­ge­setz (VbVG)

Damit wird die straf­recht­li­che Ver­ant­wort­lich­keit für Unter­neh­men (juris­ti­sche Personen, Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten, Ein­ge­tra­ge­ne Erwerbs­ge­sell­schaf­ten und Euro­päi­sche wirt­schaft­li­che Inter­es­sen­ver­ei­ni­gun­gen) normiert, ohne dass zuvor die per­sön­lich schul­di­ge natür­li­che Person ermit­telt wird. Als Strafe wird die Ver­bands­geld­bu­ße ein­ge­führt, die in Tages­sät­zen zu berech­nen ist. Der Tages­satz ist der 360. Teil des Jah­res­er­tra­ges. Die maximale Höhe beträgt 180 Tages­sät­ze. Sie ist steu­er­lich nicht absetzbar.

1.3. Abga­ben­än­de­rungs­ge­setz 2005

:: Ein­kom­men­steu­er

- Sanie­rungs­ge­winn
Darunter sind nach § 36 EStG sämt­li­che schuld­nach­lass­be­ding­ten Gewinne, die in einem gericht­li­chen Insol­venz­ver­fah­ren anfallen zu sub­su­mie­ren und von der 75%- Begren­zung aus­ge­nom­men. Aus­drück­lich wird auch der Pri­vat­kon­kurs erwähnt. § 23a KStG bleibt dagegen unverändert.

- For­schungs- und Bil­dungs­frei­be­trag
Vor­aus­set­zung für die Gewäh­rung ist die Ein­tra­gung in der Steu­er­erklä­rung (ab 2005) bei der hiefür vor­ge­se­he­nen Kennzahl. Ferner werden die Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me des erhöhten For­schungs­frei­be­tra­ges (35%) näher defi­niert, um Miss­brauch zu ver­hin­dern.
Vermerkt sei, dass bereits seit 2005 auch für in Auftrag gegebene For­schung bis € 100.000,- p.a. ein Frei­be­trag (25%) und alter­na­tiv eine Prämie (8%) zustehen.

- Gel­tend­ma­chung von Prämien
Bei Prämien für For­schung, Bildung und Lehr­lin­ge kann die Erklä­rung nicht schon vor Ende des Kalen­der­jah­res abge­ge­ben werden, sie ist vielmehr der betref­fen­den Steu­er­erklä­rung beizulegen.

- Nach­zah­lun­gen aus dem Insol­venz­aus­gleichs­fonds
Arbeit­neh­mer erhalten diese erst nach Abschluss des Ver­fah­rens. Die Ein­künf­te sind dem Anspruchs­zeit­raum zuzuordnen.

- Erwerbs­un­fä­hig­keit
Für die Begüns­ti­gun­gen im Ein­kom­men- und Erb­schaft­steu­er­recht ist ein medi­zi­ni­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten erfor­der­lich. Bezieht der Steu­er­pflich­ti­ge eine Erwerbs­un­fä­hig­keits­pen­si­on kann auf Amts­hil­fe durch den Sozi­al­ver­si­che­rungs­trä­ger zurück­ge­grif­fen werden.

:: Kör­per­schaft­steu­er

  • Der Besteue­rungs­zeit­raum bei Liqui­da­tio­nen im Insol­venz­ver­fah­ren wird auf 5 Jahre verlängert.
  • Für die KöSt-Erklä­rung von unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Kör­per­schaf­ten besteht ab der Ver­an­la­gung 2006 die ver­pflich­ten­de elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung.
  • Erwei­te­rung der Mindest-KöSt auf alle unbe­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (auch für ver­gleich­ba­re nach aus­län­di­schem Recht).
  • Trotz unter­blie­be­ner Abgabe einer KESt-Befrei­ungs­er­klä­rung für KESt-befreite Kör­per­schaf­ten (§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG) kann ab 2006 eine KESt-Erstat­tung erfolgen.

:: Bun­des­ab­ga­ben­ord­nung

Anzei­ge­pflich­ten / Verjährung

Der Eintritt eines rück­wir­ken­den Ereig­nis­ses (§ 295a BAO) ist binnen Monats­frist dem Finanz­amt anzu­zei­gen. Die Ver­jäh­rung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis ein­ge­tre­ten ist.

Antrag auf Nachsicht

Die Befris­tung mit 5 Jahren bei bereits ent­rich­te­ten Abgaben entfällt. 

:: Finanz­straf­ge­setz

Verbände i.S. des VbVG unter­lie­gen auch dem FinStrG. Die Haf­tungs­be­stim­mun­gen des § 28 werden ent­spre­chend ange­passt. Finanz­straf­ver­fah­ren und Sank­tio­nen werden in das Straf­re­gis­ter aufgenommen.

:: Han­dels­ge­setz­buch

Die Aus­schüt­tungs­sper­ren gem. § 235 werden sys­te­ma­tisch neu geregelt, wobei Z 1 und 2 ent­fal­len, Z 3 aber um weitere ergänzt wird. 

:: Umgrün­dungs­steu­er­ge­setz (Regie­rungs­vor­la­ge)

Die unbare Entnahme wird einer umfang­rei­chen Änderung unter­zo­gen, sowohl was die Berech­nung, das Ausmaß (nunmehr 50% statt 75% des Ver­kehrs­wer­tes laut begrün­de­tem Gut­ach­ten) als auch die Besteue­rung betrifft. Anstatt der bis­he­ri­gen Besteue­rung der in der Betei­li­gung ver­haf­te­ten stillen Reserven erst im Zeit­punkt der Ver­äu­ße­rung, kommt es bereits zum KESt-Abzug, wenn die unbare Entnahme getilgt wird; spä­tes­tens aber mit Ablauf des dritten Jahres nach der Ein­brin­gung. Zur Ver­mei­dung einer Dop­pel­be­steue­rung sind die steu­er­wirk­sa­men Anschaffungskosten/Buchwerte ent­spre­chend zu erhöhen. Ferner ist ein Zin­sen­ab­zugs­ver­bot für kre­dit­fi­nan­zier­te der­ar­ti­ge Ent­nah­men vor­ge­se­hen, sowie die Entnahme der mit einem ent­nom­me­nen Wirt­schafts­gut ver­bun­de­nen Schulden. Diese Ände­run­gen treten ab 1. Februar 2006 in Kraft.

1.4. Lohn­kon­ten­ver­ord­nung 2006

Die Lohn­kon­ten­VO 2005 (vgl. Klienten-Info Juli 2005) wurde bereits wieder geändert. § 1 wurde auf 3 Absätze, die bisher als laufend ein­zu­tra­gen­den Daten wurden von 3 Punkten auf 12 erwei­tert! Als steu­er­freie Bezüge sind u.a. zusätz­lich die frei­wil­li­gen Zuwen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Kata­stro­phen­schä­den zu erfassen. (BGBl II 256 vom 23.8.2005).

1.5. Sozi­al­ver­si­che­rungs­än­de­rungs­ge­setz 2005

Anmel­dung des Dienstnehmers

Im Zuge des ver­schärf­ten Kampfes gegen die Schwarz­ar­beit wird die Ver­pflich­tung der Anmel­dung bei der Kran­ken­kas­se bereits vor, spä­tes­tens bis zum Ende des Tages des Arbeits­an­trit­tes (bis 24 Uhr) und die Abmel­dung binnen 7 Tagen nach Ende der Pflicht­ver­si­che­rung geregelt. Diese Ver­schär­fung tritt aller­dings erst stu­fen­wei­se nach einer Eva­lu­ie­rungs­pha­se, die längs­tens bis 31. Dezember 2006 dauern soll, in Kraft. Zunächst erfolgt ein Pilot­ver­such im Bur­gen­land.
Pra­xis­tipp: Dienst­ge­ber sollen ehestens Vor­be­rei­tun­gen für die admi­nis­tra­ti­ve Umstel­lung treffen. Betriebs­in­ter­ne Melde- und Infor­ma­ti­ons­we­ge sind neu zu orga­ni­sie­ren bzw. abzu­kür­zen. Die Nicht­ein­hal­tung der ver­kürz­ten Mel­de­fris­ten sind mit Bei­trags­zu­schlä­gen sanktioniert.

1.6. Pau­scha­lie­run­gen

- Neue Ver­ord­nung bei Land- u. Forstwirtschaft

Diese soll für die Jahre 2006 bis 2010 gelten. Der Grund­be­trag errech­net sich mittels Durch­schnitt­satz von 39% bis zu einem EW von € 65.500,-. Beträgt der forst­wirt­schaft­li­che (Teil-) EW nicht mehr als € 11.000,- ist auch der Gewinn daraus mit 39% zu ermit­teln. Die Zim­mer­ver­mie­tung mit Früh­stück bis höchs­tens 10 Betten bleibt ein Neben­be­trieb, bei dem die Betriebs­aus­ga­ben in der Höhe von 50% der Ein­nah­men abge­zo­gen werden können. Jagd­pacht, Wild­ab­schüs­se sowie nicht zum EW gehö­ren­de Holz­ser­vi­tuts­rech­te, sind von der Pau­scha­lie­rung nicht erfasst.

- Han­dels­ver­tre­ter

Laut Info des BMF vom 18. Juli 2005 ist im Falle einer unechten USt-Befrei­ung, die auf die pau­scha­le Betriebs­aus­ga­be ent­fal­len­de USt, ein­kom­men­steu­er­lich zusätz­lich zum Pau­scha­le absetz­bar (prak­ti­scher Fall: Versicherungsagent).

1.7. IESG-Beitrag

  • Ab 1. Jänner 2006 besteht für Arbeits­ver­trä­ge von GmbH-Geschäfts­füh­rern die Ver­pflich­tung zur Ent­rich­tung des 0,7%igen Beitrages.
  • Durch die statt­ge­ben­de VfGH-Ent­schei­dung betref­fend die zweck­wid­ri­ge Ver­wen­dung von Fonds­mit­tel, können jene Unter­neh­men, die schon vor Ein­lei­tung des VfGH-Ver­fah­rens (März 2005) im Rechts­mit­tel­ver­fah­ren waren — Dank der “Ergrei­fer­prä­mie” — mit der Rück­erstat­tung geleis­te­ter Beiträge rechnen.
  • Weiters ist eine Absen­kung des Bei­trags­sat­zes zu erwarten.

1.8. Ver­dop­pe­lung der Höchst­stra­fen nach dem AuslBG

Bei unbe­rech­tig­ter Beschäf­ti­gung: Bis 3 Aus­län­der € 10.000,-,über 3 Aus­län­der € 20.000,- pro beschäf­tig­ten Aus­län­der. Im Wie­der­ho­lungs­fall bis 3 Aus­län­der max. € 20.000,- darüber max. € 50.000,- pro beschäf­tig­ten Ausländer.

1.9. Ersatz­be­schaf­fung bei Hochwasserschäden

Bis Ende 2006 können Anschaf­fungs­kos­ten von Gebäuden vor­zei­tig mit 12%, sonstige Wirt­schafts­gü­ter mit 20% abge­schrie­ben werden. Alter­na­tiv können natür­li­che Personen eine Prämie bei Gebäuden in der Höhe von 5%, bei sons­ti­gen Wirt­schafts­gü­tern 10%, Kör­per­schaf­ten 3% bzw. 5% bean­spru­chen. Der Ersatz­er­werb von Lie­gen­schaf­ten ist von der Grund­er­werb­steu­er befreit, sofern inner­halb von 4 Jahren der Wohnsitz/die Betriebs­stät­te auf das Ersatz­grund­stück verlegt wird.

1.10. Liqui­di­täts­ver­bes­se­rung durch Absto­ckung der Wert­pa­pier­de­ckung für Abfertigungsvorsorge

Bei fort­ge­führ­ten Abfer­ti­gungs­rück­stel­lun­gen kommt es seit 2003 zu einer jähr­li­chen Absen­kung der Wert­pa­pier­de­ckung. Diese betrug per 31. Dezember 2005 20% der Rück­stel­lung per 31. Dezember 2004. Ab 2006 sinkt die Deckungs­ver­pflich­tung auf 10% der Rück­stel­lung per 31. Dezember 2005. Der Wert­pa­pier­be­stand kann bereits ab 1. Jänner 2006 auf 10% redu­ziert werden, sodass der über­stei­gen­de Teil liqui­diert werden kann.

1.11. Bei­trags­zah­lung GSVG/FSVG

Ab 1. Jänner 2006 können Bei­trags­zah­lun­gen auch noch nach 5 Jahren erfolgen, ohne dass Ver­si­che­rungs­zei­ten verloren gehen. Da aber die Fäl­lig­keit gleich bleibt, ist mit Ein­brin­gungs­maß­nah­men und Ver­zugs­zin­sen zu rechnen. Die Ein­zah­lung muss aber spä­tes­tens bis zum Pen­si­ons­stich­tag erfolgt sein. Keine Ände­run­gen treten ein bei frei­wil­li­ger Wei­ter­ver­si­che­rung und wenn der Pen­si­ons­stich­tag vor dem 1. Jänner 2006 gelegen ist.

1.12. Über­tra­gung von Treib­haus­gas­emis­si­ons­zer­ti­fi­ka­ten USt-pflichtig

Es liegt i.S. der EG-RL 2003/87 eine Kata­log­leis­tung gem. § 3a Abs. 10 UStG vor.

1.13. Keine KFZ-Ummel­dung bei Umgründung

Gem. § 43 Abs. 8 KFG genügt ein Antrag bei der Zulas­sungs­stel­le auf Aus­stel­lung eines neuen Zulassungsscheines.

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