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Artikel zum Thema: Fixkostenzuschuss

COVID-19-Updates — Aus­falls­bo­nus II und Verlustersatz

Kate­go­rien: Klienten-Info

Sep­tem­ber 2021 

Die Vielzahl an Maß­nah­men und För­de­run­gen gegen die Corona-Pandemie lässt einen leicht den Über­blick ver­lie­ren. Nach­fol­gend werden — wie gewohnt — Neue­run­gen, Updates und Fristen der ver­schie­de­nen The­men­be­rei­che dargestellt.

“Aus­falls­bo­nus II” seit 16. August beantragbar

Der Aus­falls­bo­nus II wurde adap­tiert und bis Ende Sep­tem­ber ver­län­gert — seit 16. August und bis Mitte November kann er für den Monat Juli bean­tragt werden. Der Aus­falls­bo­nus II berech­net sich von Branche zu Branche unter­schied­lich und ist von der Höhe des Umsatz­aus­falls abhängig (min­des­tens 50 % Umsatz­aus­fall in dem ent­spre­chen­den Kalen­der­mo­nat werden vor­aus­ge­setzt). Generell ist der Aus­falls­bo­nus II die Ver­län­ge­rung des Aus­falls­bo­nus und kann für die Kalen­der­mo­na­te Juli bis Sep­tem­ber 2021 bean­tragt werden. Der Aus­falls­bo­nus II ist mit 80.000 € pro Kalen­der­mo­nat gede­ckelt und besteht nur aus einer Bonus­kom­po­nen­te, nicht auch aus einem Vor­schuss auf den Fix­kos­ten­zu­schuss 800.000. Überdies kann sich die Höhe des Aus­falls­bo­nus II durch abge­rech­ne­te Kurz­ar­beits­bei­hil­fen verringern.

Ver­lus­ter­satz — erste Tranche kann seit 16. August bean­tragt werden

Der Ver­lus­ter­satz (siehe auch KI 07/21) wurde bekann­ter­ma­ßen bis Ende 2021 ver­län­gert. Für den Ver­lus­ter­satz können bis zu 6 zusam­men­hän­gen­de Monate (Juli bis Dezember 2021) aus­ge­wählt werden, sofern ins­ge­samt ein Umsatz­aus­fall von min­des­tens 50 % (ver­gli­chen mit dem Ver­gleichs­zeit­raum in 2019) erlitten worden ist. Die Frist für die Bean­tra­gung der ersten Tranche des Ver­lus­ter­sat­zes läuft von 16. August bis 31. Dezember 2021. Im Rahmen der ersten Tranche können 70 % des vor­aus­sicht­li­chen Ver­lus­ter­sat­zes bean­tragt und aus­ge­zahlt werden. Ab 1.1.2022 (und bis zum 30. Juni 2022) kann im Rahmen der zweiten Tranche auch der gesamte Ver­lus­ter­satz bean­tragt werden. Wurde bereits ein Ver­lus­ter­satz für Betrach­tungs­zeit­räu­me vor Juli 2021 bean­tragt oder erhalten, ist die neu­er­li­che Bean­tra­gung nicht schäd­lich, wenn eine zeit­li­che Lücke zwischen dem jewei­li­gen Ver­lus­ter­satz besteht. Die beiden Ver­lus­ter­sät­ze sind getrennt zu behandeln.

Bild: © Adobe Stock — AlliesTroop