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Artikel zum Thema: Fahrt- und Reisekosten

Mit­ar­beit im Verein: Im Arbeits‑, Steuer- und Sozialversicherungsrecht


Oktober 2007 

:: Arbeits­recht

Zunächst ist zu unter­schei­den, welche Art der Tätig­keit vorliegt:

  • Haupt- oder Nebentätigkeit
  • Echtes oder Freies Dienstverhältnis
  • Werkvertrag
  • Leistung durch einen Selbständigen

:: Steu­er­recht

  • Für die Beur­tei­lung der Ein­kunfts­art ist auf die Rz 762 bis 777 VereinsR zu ver­wei­sen. Laut Rz 766 besteht kein Dienst­ver­hält­nis, wenn bei einer Neben­tä­tig­keit die monat­li­chen Ein­nah­men — unter Außer­acht­las­sung von Fahrt- und Rei­se­kos­ten­er­satz — die Voll­ver­si­che­rungs­gren­ze gem. § 5 Abs. 2 ASVG (2007: € 341,16 und vor­aus­sicht­lich 2008: € 349,01) nicht über­stie­gen werden. In diesem Fall handelt es sich um “Sonstige Ein­künf­te” gem. § 29 EStG, die laut Z 3 dann steu­er­frei sind, wenn sie pro Jahr höchs­tens € 220,- betragen.
    Die steu­er­frei­en Kos­ten­er­sät­ze laut Rz 774 sind — wie in der Klienten-Info Sep­tem­ber 2007 aus­ge­führt — aber vom UFS Inns­bruck als gesetz­wid­rig qua­li­fi­ziert worden. Demnach seien aus­schließ­lich die ein­kom­men­steu­er­li­chen Grund­sät­ze anzu­wen­den (Über­win­den einer Ent­fer­nung von 20 bis 25 Km und eine Rei­se­zeit von mehr als 3 Stunden im Inland bzw. 5 Stunden im Ausland). Ab 2008 sind die neuen Rei­se­kos­ten­be­stim­mun­gen anzu­wen­den (vgl. Klienten-Info Sep­tem­ber 2007). Bei sons­ti­gen und selb­stän­di­gen Ein­künf­ten besteht gem. Rz 772 ein steu­er­frei­er Betrag von € 75,-. Über­stei­gen die Ein­nah­men diesen Betrag, sind € 75,- für pau­scha­lier­te Betriebsausgaben/ Wer­bungs­kos­ten abzu­zie­hen. Bei Tätig­kei­ten für mehrere Vereine ist dieser Frei­be­trag für jede Tätig­keit separat anzuwenden.
  • Besteht ein Echtes Dienst­ver­hält­nis ist Lohn­steu­er­pflicht gegeben und der Verein unter­liegt den Pflich­ten des Arbeit­ge­bers. Der o.a. Frei­be­trag von € 75,- steht gem. Rz. 773 in diesem Fall nicht zu. Bei Mann­schafts­sport­ar­ten ist im Regel­fall ein Dienst­ver­hält­nis gegeben, weil Arbeits­ort, ‑zeit und ‑mittel sowie Wei­sungs­ge­bun­den­heit und per­sön­li­che Leis­tungs­er­brin­gung vorliegen.
  • Ein Werk­ver­trag oder Freies Dienst­ver­hält­nis kann aber bei Ein­zel­sport­ar­ten oder Trainern gegeben sein, wobei in beiden Fällen der Emp­fän­ger die Ein­kom­men­steu­er zu ent­rich­ten hat. Beim Freien Dienst­ver­hält­nis hat aber der Verein die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abzuführen.
  • Selb­stän­di­ge (Gewer­be­trei­ben­de oder Frei­be­ruf­ler) erzielen Ein­künf­te aus betrieb­li­cher Tätig­keit.

:: Sozi­al­ver­si­che­rung

Pau­scha­le Auf­wands­ent­schä­di­gun­gen an Sportler und Trainer, die diese Tätig­keit nicht im Haupt­be­ruf ausüben gelten bis € 537,78 pro Monat gem. § 49 Abs. 7 ASVG nicht als Entgelte gem. § 49 Abs. 2 ASVG.
Sozi­al­ver­si­che­rung­pflicht besteht gem. § 4 Abs. 2 ASVG für Dienst­ver­hält­nis­se (echte und freie), wenn die Gering­fü­gig­keits­gren­ze über­schrit­ten wird. 

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