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Artikel zum Thema: Entsendung

Offen­le­gung von Löhnen und Gehäl­tern — der Ein­kom­mens­be­richt und neue Pflich­ten bei der Stellenausschreibung

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Mai 2011 

Mit 1. März 2011 trat die ver­pflich­ten­de Erstel­lung eines Ein­kom­mens­be­rich­tes zum Zweck der Gleich­be­hand­lung von Frauen und Männern in Kraft. Unter­neh­men mit mehr als 1.000 Mit­ar­bei­tern müssen diesen Ein­kom­mens­be­richt bis 31.7.2011 betriebs­in­tern offen­le­gen. Zusätz­lich hat der Arbeit­ge­ber in Stel­len­aus­schrei­bun­gen ab 1. März 2011 das kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Min­dest­ent­gelt anzugeben.

Für welche Per­so­nen­grup­pen muss der Bericht erstellt werden?

  • alle Arbeit­neh­mer mit pri­vat­recht­li­chem Arbeits­ver­trag in der Pri­vat­wirt­schaft
    (Ange­stell­te, Arbeiter)
    Bei Teil­zeit­be­schäf­tig­ten sowie unter­jäh­rig Beschäf­tig­ten ist das Entgelt auf Voll­zeit­be­schäf­ti­gung bzw. auf das Jah­res­ent­gelt hochzurechnen;
  • Heimarbeiter;
  • wirt­schaft­lich unselb­stän­di­ge, arbeit­neh­mer­ähn­li­che Personen (freier Dienstvertrag);
  • nach Öster­reich ent­sand­te Arbeit­neh­mer durch einen Arbeit­ge­ber ohne Sitz in Öster­reich, für die Dauer der Entsendung;

Welchen Inhalt hat der Einkommensbericht?

Der Ein­kom­mens­be­richt hat folgende Angaben zu enthalten:

  • die Anzahl der Frauen und der Männer in den jewei­li­gen kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen / betrieb­li­chen Verwendungsgruppen;
  • die Anzahl der Frauen und der Männer in den ein­zel­nen Ver­wen­dungs­grup­pen­jah­ren der anzu­wen­den­den Ver­wen­dungs­grup­pen (falls verfügbar);
  • das Durch­schnitts- oder Median­ar­beits­ent­gelt von Frauen und Männern pro Kalen­der­jahr in den jewei­li­gen Ver­wen­dungs­grup­pen und Ver­wen­dungs­jah­ren; zum Entgelt zählen dabei auch Zulagen, Urlaubs- und Weih­nachts­re­mu­ne­ra­tio­nen sowie Sachbezüge;

Mangels eines kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen oder betrieb­li­chen Ver­wen­dungs­grup­pen­sche­mas sind Funk­ti­ons­grup­pen nach der betrieb­li­chen Tätig­keits­struk­tur zu bilden.

Der Bericht darf keine Rück­schlüs­se auf Ein­zel­per­so­nen zulassen (Anony­mi­sie­rung).

Inner­halb des ersten Quartals nach dem Berichts­zeit­raum ist der Ein­kom­mens­be­richt dem Betriebs­rat zu über­mit­teln. Besteht kein Betriebs­rat, ist der Bericht im Betrieb auf­zu­le­gen. Darauf ist in einer Betriebs­kund­ma­chung hinzuweisen. 

Die Ver­schwie­gen­heits­pflicht des Arbeitnehmers

Jeder Arbeit­neh­mer ist hin­sicht­lich des Inhaltes des Ein­kom­mens­be­rich­tes zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet. Nicht der Ver­schwie­gen­heits­pflicht unter­liegt die Ein­ho­lung von Rechts­aus­künf­ten und Rechts­be­ra­tung zur Durch­set­zung von Ansprü­chen des Gleich­be­hand­lungs­ge­set­zes, sofern die bera­ten­den Personen / Insti­tu­tio­nen ihrer­seits zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­tet sind.

Eine Ver­let­zung der Ver­schwie­gen­heits­pflicht durch den Arbeit­neh­mer ist mit einer Ver­wal­tungs­stra­fe bis zu 360,- € bedroht. Vor­aus­set­zung der Ver­hän­gung der Strafe ist die Stellung eines Straf­an­tra­ges bei der zustän­di­gen Bezirks­ver­wal­tungs­be­hör­de durch den Arbeit­ge­ber binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Ver­sto­ßes und des ent­spre­chen­den Arbeit­neh­mers. Die Behörde darf von der Ver­hän­gung einer Ver­wal­tungs­stra­fe absehen, wenn das Ver­schul­den des Arbeit­neh­mers gering­fü­gig ist und die Folgen der Ver­let­zung der Ver­schwie­gen­heits­pflicht unbe­deu­tend sind.

Welche Fristen gelten für die Erstel­lung und Über­mitt­lung des Einkommensberichtes?

Der Ein­kom­mens­be­richt muss alle zwei Jahre erstellt werden. Hin­sicht­lich der Erstel­lung und Über­mitt­lung des Ein­kom­mens­be­rich­tes bestehen folgende Fristen:

  • Arbeit­ge­ber mit mehr als 1.000 dauernd beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern:
    bis 31.7.2011 ist der Bericht für das Jahr 2010 zu über­mit­teln bzw. aufzulegen.
  • Arbeit­ge­ber mit mehr als 500 dauernd beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern:
    bis 31.3.2012 ist der Bericht für das Jahr 2011 zu über­mit­teln bzw. aufzulegen.
  • Arbeit­ge­ber mit mehr als 250 dauernd beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern:
    bis 31.3.2013 ist der Bericht für das Jahr 2012 zu über­mit­teln bzw. aufzulegen.
  • Arbeit­ge­ber mit mehr als 150 dauernd beschäf­tig­ten Mit­ar­bei­tern:
    bis 31.3.2014 ist der Bericht für das Jahr 2013 zu über­mit­teln bzw. aufzulegen.

Welche Folgen hat es, wenn kein Ein­kom­mens­be­richt erstellt wird?

Der Betriebs­rat bzw. bei Nicht­be­stehen eines Betriebs­ra­tes der einzelne Arbeit­neh­mer, hat Anspruch auf Erstel­lung und Über­mitt­lung des Ein­kom­mens­be­rich­tes, der gericht­lich geltend gemacht werden kann. Dieser Anspruch verjährt nach drei Jahren, die Frist beginnt mit 1. April des dem Berichts­zeit­rau­mes fol­gen­den Kalen­der­jah­res. Straf­be­stim­mun­gen bei Verstoß gegen die Pflicht zur Erstel­lung eines Ein­kom­mens­be­rich­tes bestehen bis dato nicht.

Die neue Stellenausschreibung

Ab 1. März 2011 muss der Arbeit­ge­ber in Stel­len­aus­schrei­bun­gen das (kol­lek­tiv­ver­trag­li­che) Min­dest­ent­gelt angeben. Besteht eine Bereit­schaft, mehr zu zahlen, muss er darauf hin­wei­sen. Sank­tio­nen bei Ver­stö­ßen gegen diese Regelung sind erst ab 1.1.2012 vor­ge­se­hen (Ermah­nung und Geldstrafe). 

Bild: © Xuejun li — Fotolia