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Artikel zum Thema: Corona-Kurzarbeit

News und Updates zur COVID-19-Krise


August 2020 

Die COVID-19-Krise bestimmt das tägliche Wirt­schafts­le­ben nach wie vor stark mit. Der Vielfalt an steu­er­li­chen Erleich­te­run­gen und an den ver­schie­de­nen För­der­maß­nah­men ist nicht immer leicht zu folgen. Nach­fol­gend sollen wichtige Ände­run­gen und Neue­run­gen über­blicks­mä­ßig dar­ge­stellt werden.

5% Umsatz­steu­er

Die Ein­füh­rung des befris­te­ten 5% Umsatz­steu­er­sat­zes zur Unter­stüt­zung von Gas­tro­no­mie und Kultur hat natur­ge­mäß zu vielen Detail­fra­gen geführt. Einige davon werden in Erläuterungen/FAQs und etwa i.Z.m. den Aus­wir­kun­gen auf Regis­trier­kas­sen behan­delt und laufend aktua­li­siert. Darüber hinaus wurde vom BMF Mitte/Ende Juli zu Ein­zel­fra­gen Stellung genommen. Bei­spiels­wei­se gelten die 5% Umsatz­steu­er auch für den Gast­ge­wer­be­be­reich von Bäcke­rei­en, Flei­sche­rei­en und Kon­di­to­ren. Der Grund­ge­dan­ke dabei ist, dass die Speisen und Getränke, welche für den sofor­ti­gen Verzehr an Ort und Stelle gedacht sind, mit 5% ermäßigt werden. Umfasst sind auch die Zustel­lung oder Bereit­stel­lung zur Abholung (inklu­si­ve Gas­sen­ver­kauf) von warmen Speisen inklu­si­ve Salate und offenen Geträn­ken. Im Bereich Hotel­le­rie und Beher­ber­gung wird etwa klar­ge­stellt, dass die Umsätze aus Minibars nicht dem 5%igen Steu­er­satz unter­lie­gen, das Ser­vie­ren von Speisen und Geträn­ken beim Room­ser­vice hingegen schon. Die Beher­ber­gung des Gastes sowie das Entgelt für Speisen und Getränke im Rahmen von Früh­stück und Halb­pen­si­on (auch in Form eines Pau­schal­ent­gelts für den Hotel­auf­ent­halt) unter­lie­gen dem begüns­tig­ten Steu­er­satz von 5%.

Kurz­ar­beit wird ver­län­gert und adaptiert

Bevor die Kurz­ar­beit in ihrer bis­he­ri­gen Form Anfang Sep­tem­ber aus­lau­fen würde, wurden Ende Juli 2020 bedeut­sa­me Ände­run­gen von der Regie­rung vor­ge­stellt. Die bisher laufende “Corona-Kurz­ar­beit” wird um einen Monat bis Ende Sep­tem­ber ver­län­gert. Danach kann ein neues Kurz­ar­beits­mo­dell (ab 1. Oktober) für sechs Monate bean­tragt werden. Eine wesent­li­che Ver­än­de­rung erfährt dabei die Min­dest­ar­beits­zeit, welche grund­sätz­lich von 10% auf 30% ange­ho­ben wird (die Höchst­ar­beits­zeit beträgt 80%). Für die von der Kurz­ar­beit betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer ändert sich insoweit nichts, da sie wei­ter­hin 80% bis 90% ihres Net­to­ein­kom­mens erhalten — die Arbeit­ge­ber zahlen dabei für die tat­säch­lich erbrach­te Arbeits­leis­tung, die Dif­fe­renz inklu­si­ve Lohn­ne­ben­kos­ten trägt das AMS. Neu ist überdies die soge­nann­te Wei­ter­bil­dungs­be­reit­schaft der Mit­ar­bei­ter — sie müssen also dazu bereit sein, in der Kurz­ar­beits­zeit eine Wei­ter­bil­dung zu machen, wenn eine solche vom Unter­neh­men ange­bo­ten wird (fall­wei­se auch in Koope­ra­ti­on mit dem AMS). Die ver­pflich­ten­de Vorlage von Pro­gno­se­rech­nun­gen wie auch ins­ge­samt stren­ge­re Kon­trol­len sollen dazu bei­tra­gen, den Miss­brauch i.Z.m. der Kurz­ar­beit ein­zu­schrän­ken.

Fix­kos­ten­zu­schuss

Die Infor­ma­tio­nen und FAQs unter www.fixkostenzuschuss.at werden laufend aktua­li­siert. Unter anderem wurde nun das Thema aus­län­di­sche Unter­neh­men mit inlän­di­schen Betriebs­stät­ten erläu­tert. Hierbei ist einer­seits bei dem Ausmaß der Fix­kos­ten nur die ope­ra­ti­ve inlän­di­sche Geschäfts­tä­tig­keit des aus­län­di­schen Unter­neh­mens her­an­zu­zie­hen und ande­rer­seits für die Beur­tei­lung der Vor­aus­set­zun­gen für die Inan­spruch­nah­me des Fix­kos­ten­zu­schus­ses das gesamte Unter­neh­men (inklu­si­ve des aus­län­di­schen Teils) maß­geb­lich. Überdies wurden ein Beispiel zum Wert­ver­lust bei Modeware auf­ge­nom­men sowie Details zur Berech­nung des Umsatz­aus­falls und Erläu­te­run­gen zu Gewinn­aus­schüt­tung bzw. Gewinn­aus­zah­lung eingefügt.

Zuschüs­se für stand­ort­re­le­van­te Unternehmen

Ent­spre­chend einer Ver­ord­nung des BMF können Unter­neh­men aus den Berei­chen Ver­kehrs­in­fra­struk­tur, Ener­gie­ver­sor­gung oder Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on einen Stand­ort­si­che­rungs­zu­schuss bean­tra­gen. Wichtige Vor­aus­set­zun­gen dabei sind, dass das Unter­neh­men maß­geb­lich für die Funktion und Wett­be­werbs­fä­hig­keit des Gesamt-Wirt­schafts­stand­orts Öster­reich ist und dass ein direkter Schaden für das Unter­neh­men durch die Aus­brei­tung von COVID-19 ent­stan­den ist (der Schaden ent­spricht dem Net­to­ver­lust und berech­net sich aus Umsatz­aus­fall abzüg­lich ver­mie­de­ner Auf­wen­dun­gen). Unter­neh­men müssen den Antrag auf Stand­ort­si­che­rungs­zu­schuss bis 31. August 2021 an die COFAG richten. Die maximale Höhe des Stand­ort­si­che­rungs­zu­schus­ses pro Unter­neh­men beträgt jeweils 150 Mio.  — überdies ist der Stand­ort­si­che­rungs­zu­schuss mit der Höhe des geschätz­ten Jah­res­fehl­be­trags des antrags­be­zo­ge­nen Geschäfts­jah­res begrenzt.

Steu­er­frei­heit von COVID-Bonuszahlungen

Bonus­zah­lun­gen im Zusam­men­hang mit COVID-19 (siehe auch KI 05/20) sind nicht nur ein­kom­men­steu­er­frei und von der Sozi­al­ver­si­che­rung befreit. Sie sollen einem Natio­nal­rats­be­schluss folgend auch rück­wir­kend vom DB und von der Kom­mu­nal­steu­er befreit sein.

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells