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Artikel zum Thema: Berufungszinsen

Beru­fungs­zin­sen ab 1.1.2012

Kate­go­rien: Klienten-Info

Januar 2012 

Im Rahmen des Abga­ben­än­de­rungs­ge­set­zes 2011 wurde für den Steu­er­pflich­ti­gen erstmals die Mög­lich­keit geschaf­fen, Beru­fungs­zin­sen zu lukrie­ren. Mit 1. Jänner 2012 kommt es daher zur aus­glei­chen­den Gerech­tig­keit im Rahmen von Beru­fungs­ver­fah­ren. Bisher und auch wei­ter­hin kann für im Beru­fungs­we­ge unter Streit stehende Steu­er­be­trä­ge ein Antrag auf Aus­set­zung der Ein­he­bung gem. § 212a BAO gestellt werden. Der Liqui­di­täts­vor­teil aus der späteren Ent­rich­tung der Abgaben (bei erfolg­lo­ser Berufung) war jedoch dadurch getrübt, dass noch zusätz­lich Aus­set­zungs­zin­sen i.H.v. 2% über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz (2,38% ab 11.12.2011) zu ent­rich­ten waren. Bei erfolg­rei­cher Berufung kam es hingegen nur zu einer Gut­schrift der umstrit­te­nen Beträge, nicht aber zu einer Ver­zin­sung derselben.

Durch die Ein­füh­rung von Beru­fungs­zin­sen in § 205a BAO wird dieser Nachteil ab 1.1.2012 sys­te­ma­tisch aus­ge­gli­chen. Vor­aus­set­zun­gen sind ein geson­der­ter Antrag gem. § 205a BAO sowie die Ent­rich­tung des in Frage ste­hen­den Steu­er­be­trags vor Erle­di­gung der Berufung. Ent­schei­dend ist außerdem, dass der unter Streit stehende und bereits ent­rich­te­te Betrag von der Berufung unmit­tel­bar oder mit­tel­bar abhängt und letzt­lich durch die (für den Steu­er­pflich­ti­gen erfolg­rei­che) Berufung her­ab­ge­setzt wird. Neben der Gut­schrift des Steu­er­be­trags erfolgt dann eine Ver­zin­sung mit derzeit 2,38% (Jah­res­zins­satz) für den Zeitraum zwischen Abga­ben­ent­rich­tung und Bekannt­ga­be des Herabsetzungsbescheids.

Die neuen Beru­fungs­zin­sen gem. § 205a BAO stellen so genannte Neben­an­sprü­che dar und es gilt auch hier – wie z.B. bei Aus­set­zungs­zin­sen – die Baga­tell­gren­ze von 50 €. Wenn­gleich ins­ge­samt betrach­tet die Ein­füh­rung von Beru­fungs­zin­sen und die damit zusam­men­hän­gen­de Besei­ti­gung des bisher ein­sei­ti­gen Zins­ri­si­kos (bei Bun­des­ab­ga­ben) zu begrüßen ist, so ist zu bedauern, dass Neu­re­ge­lung nur auf Bun­des­ab­ga­ben, nicht aber auf Landes- und Gemein­de­ab­ga­ben anwend­bar ist. Für den Steu­er­pflich­ti­gen kann sich in Zukunft vermehrt die Frage stellen, ob die Ent­rich­tung der Abga­ben­nach­for­de­rung vor Erle­di­gung der Berufung mit der Aussicht auf einen ent­spre­chen­den Zins­er­trag gem. §205a BAO ange­strebt werden soll oder ob der Liqui­di­täts­vor­teil in Ver­bin­dung mit mög­li­chen Aus­set­zungs­zin­sen ins­ge­samt vor­teil­haf­ter ist. 

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