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Artikel zum Thema: Behinderte

Son­der­aus­ga­ben

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Januar 2023 
Sonderausgaben

Son­der­aus­ga­ben sind bestimm­te private Ausgaben, die steu­er­lich begüns­tigt werden:

“Topf­son­der­aus­ga­ben” bis 2020

Verträge, die vor dem 1. Jänner 2016 abge­schlos­sen wurden, können noch bis 2020 geltend gemacht werden:

Bestimm­te Renten und dauernde Lasten

Renten sind regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­de, auf einem ein­heit­li­chen Ver­pflich­tungs­grund beru­hen­de Leis­tun­gen, deren Dauer von einem unge­wis­sen Ereignis, vor allem dem Tod einer Person abhängt. Sonstige dauernde Lasten sind ren­ten­ähn­li­che, von einem gewissen Unsi­cher­heits­mo­ment abhän­gi­ge Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen, die während eines längeren Zeit­rau­mes, min­des­tens aber zehn Jahre bestehen und deren Zeit­dau­er nicht absolut fixiert ist.

Sonstige Renten ohne Zusam­men­hang mit der Über­tra­gung von Wirt­schafts­gü­tern, die jedoch auf einem beson­de­ren Ver­pflich­tungs­grund beruhen, sind in voller Höhe als Son­der­aus­ga­be zu berücksichtigen.

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Frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung und Nachkauf von Versicherungszeiten

Beiträge für die frei­wil­li­ge Wei­ter­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung und für den Nachkauf von Ver­si­che­rungs­zei­ten in der gesetz­li­chen Sozi­al­ver­si­che­rung sind ohne Höchst­be­trags­be­schrän­kung in vollem Ausmaß (keine Vier­te­lung) und ohne Kürzung um den Pau­schal­be­trag abzugsfähig.

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Kir­chen­bei­trä­ge

Beiträge an gesetz­lich aner­kann­te Kirchen und Reli­gi­ons­ge­sell­schaf­ten können bis höchs­tens 400 Euro jährlich abge­setzt werden. Sie sind neben den Topf­son­der­aus­ga­ben absetz­bar und werden auch nicht um das Son­der­aus­ga­ben­pau­scha­le gekürzt. Sie können diese Beiträge unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch bei Ihrem Arbeit­ge­ber oder Ihrem Pen­si­ons­ver­si­che­rungs­trä­ger (Ihrer pen­si­ons­aus­zah­len­den Stelle) geltend machen.

Kir­chen­bei­trä­ge die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanz­ver­wal­tung von der emp­fan­gen­den Orga­ni­sa­ti­on direkt elek­tro­nisch über­mit­telt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steu­er­erklä­rung geltend machen. Für die Über­mitt­lung müssen Sie der Orga­ni­sa­ti­on Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburts­da­tum bekanntgeben.

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Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten

Steu­er­be­ra­tungs­kos­ten sind Son­der­aus­ga­ben, wenn sie nicht bereits als Betriebs­aus­ga­be oder Wer­bungs­kos­ten berück­sich­tigt wurden.

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Spenden

Eine Steu­er­be­güns­ti­gung besteht für Spenden an For­schungs- und Lehr­ein­rich­tun­gen. Folgende begüns­tig­te Spen­den­emp­fän­ger sind im Gesetz konkret aufgezählt:

  • Uni­ver­si­tä­ten, Kunst­hoch­schu­len, Akademie der bil­den­den Künste
  • For­schungs­för­de­rungs­fonds
  • Öster­rei­chi­sche Akademie der Wissenschaften
  • Öster­rei­chi­sche Natio­nal­bi­blio­thek, Diplo­ma­ti­sche Akademie, Öster­rei­chi­sches Archäo­lo­gi­sches Institut, Institut für Öster­rei­chi­sche Geschichtsforschung
  • Bun­des­denk­mal­amt und bestimm­te Museen
  • Dach­ver­bän­de zur För­de­rung des Behindertensports
  • Inter­na­tio­na­le Anti-Korruptions-Akademie
  • Ein­rich­tun­gen, die den in den oben ange­führ­ten Punkten ver­gleich­bar sind und ihren Sitz in einem Mit­glied­staat der EU oder einem Staat haben, mit dem eine umfas­sen­de Amts­hil­fe besteht. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass die Spende die öster­rei­chi­sche Wis­sen­schaft, Erwach­se­nen­bil­dung, Kunst und Kultur oder den öster­rei­chi­schen Behin­der­ten­sport fördert

Weiters werden im Rahmen von Son­der­aus­ga­ben Geld­zu­wen­dun­gen an begüns­tig­te Kör­per­schaf­ten für mild­tä­ti­ge Zwecke, für die Bekämp­fung von Armut und Not in Ent­wick­lungs­län­dern sowie zur Hil­fe­stel­lung in natio­na­len und inter­na­tio­na­len Kata­stro­phen­fäl­len steu­er­lich anerkannt.

Geld­spen­den an Orga­ni­sa­tio­nen für Umwelt‑, Natur- und Arten­schutz sowie behörd­lich geneh­mig­te Tier­hei­me sind als Son­der­aus­ga­ben abzugs­fä­hig. Geld­spen­den an frei­wil­li­ge Feu­er­weh­ren und die Lan­des­feu­er­wehr­ver­bän­de sind eben­falls absetzbar.

Als Son­der­aus­ga­ben begüns­tigt sind nur Geld­spen­den bzw. sind an die unmit­tel­bar im Gesetz berück­sich­tig­ten Ein­rich­tun­gen (z.B. Museen, Uni­ver­si­tä­ten) auch Sach­spen­den absetzbar. 

Spenden können nur im Ausmaß von zehn Prozent des Gesamt­be­tra­ges der Ein­künf­te des lau­fen­den Jahres abge­setzt werden.

Abzugs­fä­hi­ge Spenden die Sie ab dem Jahr 2017 leisten, werden der Finanz­ver­wal­tung von der emp­fan­gen­den Orga­ni­sa­ti­on direkt elek­tro­nisch über­mit­telt. Sie brauchen diese daher nicht mehr in der Steu­er­erklä­rung geltend machen. Für die Über­mitt­lung müssen Sie der Orga­ni­sa­ti­on Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburts­da­tum bekanntgeben.

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Ver­si­che­rungs­prä­mi­en für frei­wil­li­ge Personenversicherungen

Die Kosten für im Rahmen des gemein­sa­men Höchst­be­tra­ges geltend zu machende Per­so­nen­ver­si­che­run­gen sind nur bis zum Jahr 2020 als Son­der­aus­ga­ben absetz­bar, und wenn der der Zahlung zugrun­de­lie­gen­de Vertrag (Ver­si­che­rungs­ver­trag) vor dem 1. Jänner 2016 abge­schlos­sen wurde. 

Zu den Per­so­nen­ver­si­che­run­gen zählen Ver­si­che­rungs­prä­mi­en und Beiträge zu einer freiwilligen:

  • Höher­ver­si­che­rung in der gesetz­li­chen Pen­si­ons­ver­si­che­rung, wenn der Antrag vor dem 1. Jänner 2016 gestellt wurde
  • Ren­ten­ver­si­che­rung mit einer auf Lebens­dau­er zahl­ba­ren Rente
  • Lebens­ver­si­che­rung auf Ableben
  • Kapi­tal­ver­si­che­rung auf Er- und Ableben, wenn der Ver­si­che­rungs­ver­trag vor dem 1. Juni 1996 abge­schlos­sen wurde
  • Pfle­ge­ver­si­che­rung
  • Kran­ken­ver­si­che­rung
  • Unfall­ver­si­che­rung (ein­schließ­lich Insassenunfallversicherung)
  • Witwen‑, Waisen‑, Ver­sor­gungs- und Ster­be­kas­se (Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung)

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Wohn­raum­schaf­fung oder Wohnraumsanierung

Diese Son­der­aus­ga­ben sind nur dann abzugs­fä­hig, wenn der der Zahlung zugrund­lie­gen­de Vertrag vor dem 1.1.2016 abge­schlos­sen wurde oder mit dem Bau vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. Die Abzugs­fä­hig­keit dieser Topf­son­der­aus­ga­ben ist nur mehr bis zum Jahr 2020 möglich.

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Beiträge zu Pensionskassen

Beiträge, die die Arbeit­neh­me­rIn an eine inlän­di­sche Pen­si­ons­kas­se oder ohne gesetz­li­che Ver­pflich­tung an eine aus­län­di­sche Pen­si­ons­kas­se leistet, sind inner­halb des gemein­sa­men Höchst­be­tra­ges Son­der­aus­ga­ben. Gleiches gilt für Prämien zu einer betrieb­li­chen Kol­lek­tiv­ver­si­che­rung sowie an eine dieser ent­spre­chen­den aus­län­di­sche Ein­rich­tung (§ 5 Z 4 Pen­si­ons­kas­sen­ge­setz). Die auf diese Beitrags- oder Prä­mi­en­zah­lun­gen ent­fal­len­de Pension ist nur zu einem Viertel steuerp?ichtig. Die auf die Arbeit­ge­ber­bei­trä­ge ent­fal­len­de Pension ist hingegen voll steuerpflichtig.

 


Für detail­lier­te Aus­künf­te betref­fend Son­der­aus­ga­ben kon­tak­tie­ren Sie uns bitte!

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