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Artikel zum Thema: Behinderte

Coro­na­vi­rus: Update — Schritt­wei­se Öffnung von Geschäf­ten ab 14.4.

1. Welche Betriebe sind betroffen?

Das Betreten des Kun­den­be­reichs von Betriebs­stät­ten des Handels, von Dienst­leis­tungs­un­ter­neh­men sowie von Freizeit- und Sport­be­trie­ben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inan­spruch­nah­me von Dienst­leis­tun­gen oder der Benüt­zung von Freizeit- und Sport­be­trie­ben ist grund­sätz­lich untersagt.

Dieses Betre­tungs­ver­bot gilt jedoch nicht für folgende Betriebe:

  • öffent­li­che Apotheken
  • Lebens­mit­tel­han­del (ein­schließ­lich Ver­kaufs­stel­len von Lebens­mit­tel­pro­du­zen­ten) und bäu­er­li­che Direktvermarkter
  • Dro­ge­rien und Drogeriemärkte
  • Verkauf von Medi­zin­pro­duk­ten und Sani­tär­ar­ti­kel, Heil­be­hel­fen und Hilfsmitteln
  • Gesund­heits- und Pflegedienstleistungen
  • Dienst­leis­tun­gen für Menschen mit Behin­de­run­gen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe‑, Sozialhilfe‑, Teilhabe- bzw. Chan­cen­gleich­heit­ge­setz erbracht werden
  • vete­ri­när­me­di­zi­ni­sche Dienstleistungen
  • Verkauf von Tierfutter
  • Verkauf und Wartung von Sicher­heits- und Notfallprodukten
  • Notfall-Dienst­leis­tun­gen
  • Agrar­han­del ein­schließ­lich Schlacht­tier­ver­stei­ge­run­gen sowie der Gar­ten­bau­be­trieb und der Lan­des­pro­duk­ten­han­del mit Saatgut, Futter und Düngemittel
  • Tank­stel­len und ange­schlos­se­nen Waschstraßen
  • Banken
  • Post ein­schließ­lich Post­part­ner, sowie Post­ge­schäfts­stel­len welche von einer Gemeinde betrie­ben werden, soweit diese unter die Ausnahme des § 2 fallen, und Telekommunikation
  • Dienst­leis­tun­gen im Zusam­men­hang mit der Rechtspflege
  • Lie­fer­diens­te
  • Öffent­li­cher Verkehr
  • Tabak­fach­ge­schäf­te und Zeitungskioske
  • Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
  • Abfall­ent­sor­gungs­be­trie­be
  • KFZ- und Fahrradwerkstätten 
  • Baustoff‑, Eisen‑, und Holzhandel,
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Pfand­leih­an­stal­ten
  • Handel mit Edelmetallen

Für die auf­ge­zähl­ten Han­dels­be­trie­be und Pfand­leih­an­stal­ten gilt, dass diese ledig­lich von 7.40 Uhr bis längs­tens 19.00 Uhr für den Kun­den­ver­kehr geöffnet haben dürfen. Von dieser zeit­li­chen Beschrän­kung sind Ver­kaufs­stel­len von Lebens­mit­tel­pro­du­zen­ten (z.B. Bäcker) jedoch nicht betrof­fen. Restrik­ti­ve­re Öff­nungs­zei­ten­re­geln aufgrund anderer Rechts­vor­schrif­ten bleiben unberührt.

Unter “Gar­ten­märk­ten” sind Gar­ten­zen­tren, Gärt­ne­rei­en und Flo­ris­ten zu verstehen.

Als “Baustoff‑, Eisen- und Holz­han­del” und “Bau­märk­te” sind grund­sätz­lich solche Geschäf­te anzu­se­hen, die Mitglied der Fach­grup­pe für Baustoff‑, Eisen‑, Hart­wa­ren- und Holz­wa­ren­han­dels sind. Es können aber ver­ein­zelt auch andere Geschäf­te als Bau­stoff­hand­lun­gen anzu­se­hen sein, zB wenn sie beim Außen­han­del ein­ge­glie­dert sind. Für die Zuord­nung sind das Schwer­ge­wicht des Waren­sor­ti­ments und das äußere Erschei­nungs­bild des Unter­neh­mens wesentlich.

Betriebs­stät­ten aus anderen Branchen sind vom Betre­tungs­ver­bot nur dann aus­ge­nom­men, wenn sie folgende Kri­te­ri­en erfüllen (“Klein­be­triebs­aus­nah­me”):

  • Die Betriebs­stät­te muss dem Verkauf, der Her­stel­lung, der Repa­ra­tur oder der Bear­bei­tung von Waren dienen;
  • der Kun­de­be­reich im Inneren der Betriebs­stät­te muss kleiner als 400 m2 sein; und
  • der Kun­den­be­reich muss bereits am 7.4.2020 kleiner als 400 m2 gewesen sein.

Ver­än­de­run­gen der Größe des Kun­den­be­reichs im Inneren, die nach dem 7.4.2020 vor­ge­nom­men wurden, haben bei der Ermitt­lung der Größe des Kun­den­be­reichs außer Betracht zu bleiben. Das bedeutet, dass nach­träg­li­che Absper­run­gen (zB durch mobile Raum­wän­de, Absper­ren von Gängen oder Stock­wer­ken) nicht dazu führen, dass größere Kun­de­be­rei­che betreten werden dürfen.

In die 400 m2 ist der Außen­be­reich nicht ein­zu­be­rech­nen (zB Verkauf von Kfz oder Pflanzen im Außenbereich).

Unter Berück­sich­ti­gung dieser Vor­aus­set­zun­gen dürfen bei­spiels­wei­se folgende kleinere Betriebe ihren Kun­den­be­reich öffnen:

  • Buch­händ­ler
  • Kunst­hand­wer­ke
  • Stein­met­ze

Wenn mehrere kleine Betriebe über ein gemein­sa­mes Ver­bin­dungs­bau­werk betreten werden (insb. Ein­kaufs­zen­tren), so gilt obige Ausnahme für Klein­be­trie­be nur dann, wenn der Kun­den­be­reich sämt­li­cher Betriebe ins­ge­samt kleiner als 400 m2 ist.

Das Betreten von Betriebs­stät­ten des Gast­ge­wer­bes bleibt bis auf Weiteres unzu­läs­sig, selbst wenn der Kun­den­be­reich des Betriebs kleiner als 400 m2 sein sollte (Ausnahme: Selbst­ab­ho­lung und Lie­fe­rung vor­be­stell­ter Speisen).

Beher­ber­gungs­be­trie­be dürfen nicht zum Zweck der Erholung und Frei­zeit­ge­stal­tung betreten werden. Zuläs­si­ge bleiben jedoch bestimm­te Beher­ber­gun­gen, wie z.B. solche aus beruf­li­chen Gründen oder zur Deckung eines drin­gen­den Wohn­be­dürf­nis­ses (Details finden Sie hier ).

Die Zahl der Betriebe, die von der Schlie­ßung aus­ge­nom­men sind, wurden durch die neue Ver­ord­nung erwei­tert. Hier finden Sie eine Liste aller Fälle, bei denen Fragen auf­ge­tre­ten sind: Neue Kri­te­ri­en­lis­te als pdf. Es handelt sich dabei um eine aktuelle Inter­pre­ta­ti­on der Wirt­schafts­kam­mer der neuen Verordnung. 

Hinweis für Mischbetriebe: 

Manche Unter­neh­men bieten in ihrem Nor­mal­be­trieb ein breites Sor­ti­ment von Waren und Dienst­leis­tun­gen an. Ein solches kann Leis­tun­gen sowohl aus — gemäß des Covid-19-Gesetzes — zuläs­si­gen, als auch unzu­läs­si­gen Tätig­keits­be­rei­chen umfassen.

In der aktu­el­len Situa­ti­on ergeht an Misch­be­trie­be seitens der WKÖ der nach­drück­li­che Appell, die Ver­ord­nung in ihrem Misch­be­trieb im Inter­es­se eines fairen Wett­be­werbs sinn­ge­mäß anzu­wen­den. In Einklang mit dem Ver­ord­nungs­wort­laut sind demnach aus­schließ­lich solche Waren und Dienst­leis­tun­gen anzu­bie­ten, die in den von der Ver­ord­nung aus­ge­nom­me­nen “Bereich” (vgl. § 2) fallen.

So kann der Handel mit Lebens­mit­teln fort­ge­führt werden, während andere Teil­be­rei­che eines Ver­kaufs­be­triebs (z.B. Verkauf von Fern­seh­ge­rä­ten) ein­zu­stel­len sind. Der Handel mit letzt­ge­nann­ten Sor­ti­men­ten sollte durch geeig­ne­te Maß­nah­men (z.B. räum­li­che Abgren­zungs­maß­nah­men, Kenn­zeich­nun­gen) hint­an­ge­hal­ten werden.


2. Müssen in Betrie­ben, die für den Kun­den­ver­kehr geöffnet sind, derzeit beson­de­re Gesund­heits­schutz­maß­nah­men beachtet werden?

Ja, folgende Schutz­maß­nah­men sind zu beachten: 

  • Mit­ar­bei­ter mit Kun­den­kon­takt sowie Kunden müssen eine mecha­ni­sche Schutz­vor­rich­tung tragen, die den Mund- und Nasen­be­reich gut abdeckt und vor Tröpf­chen­in­fek­ti­on schützt (Ausnahme: Kinder unter 6 Jahren); und
  • sämt­li­che Personen müssen zuein­an­der einen Abstand von min­des­tens einem Meter einhalten.

In jenen Betrie­ben, deren Kun­den­flä­che weniger als 400 m2 beträgt und die nur deshalb seit 10.4.2020 wieder auf­sper­ren dürfen (zur “Klein­be­triebs­aus­nah­me” vgl Frage 1, gilt folgende zusätz­li­che Auflage:

  • Durch geeig­ne­te Maß­nah­men muss sicher­ge­stellt sein, dass sich maximal so viele Kunden gleich­zei­tig im Kun­den­be­reich auf­hal­ten, dass pro Kunde 20 m2 der Gesamt­ver­kaufs­flä­che zur Ver­fü­gung stehen (Ausnahme: Wenn der Kun­den­be­reich ins­ge­samt kleiner als 20 m2 ist, dürfen Kunden diesen nach­ein­an­der einzeln betreten).

Für etliche Bereiche bestehen Son­der­re­ge­lun­gen, so etwa für den Lebens­mit­tel­han­del und bei der Erbrin­gung per­sön­li­cher Unter­stüt­zungs­dienst­leis­tun­gen (insb. Gesund­heits- und Pflegedienstleistungen).

Mehr Infos: Hygie­ne­vor­schrif­ten im Handel | Info des Sozi­al­mi­nis­te­ri­ums zum Mund-Nasen-Schutz

3. Wie lange gelten diese Einschränkungen?

Nach gegen­wär­ti­gem Stand gelten die Ein­schrän­kun­gen bis 30.4.2020.

Fragen zu Urlaub und Kurz­ar­beit bezüg­lich der Öffnung ab 14.4.

Die WKO hat hier die wich­tigs­ten FAQ zu Urlaub und Kurz­ar­beit in Zusam­men­hang mit der Öffnung ab 14.4. zusam­men­ge­stellt: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14–4.html#heading_FAQ_zur_Oeffnung_der_Geschaefte_ab_14_4_2020

Künftig geplante Änderungen

  • Ab 1. Mai ist vor­ge­se­hen, dass alle Geschäf­te für den Verkauf von Waren sowie Friseure unter strengen Auflagen öffnen dürfen.
  • Alle anderen Dienst­leis­tungs­be­rei­che inkl. Hotels und Gas­tro­no­mie werden bis Ende April eva­lu­iert mit dem Ziel ab Mitte Mai eine stu­fen­wei­se Öffnung zu ermöglichen. 

 

Quelle und weitere Inos: https://www.wko.at/service/schrittweise-oeffnung-geschaefte-ab-14–4.html

Bild: © Adobe Stock — marog-pixcells