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Artikel zum Thema: Bauleistung

Der Werklohn — Rechte des Werkbestellers

Kate­go­rien: Manage­ment-Info

Mai 2011 

Gemäß § 1151 All­ge­mei­nes Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (ABGB) ist der Werk­ver­trag dadurch gekenn­zeich­net, dass sich jemand — der Werk­un­ter­neh­mer — gegen­über dem Werk­be­stel­ler zur Her­stel­lung eines bestimm­ten Erfolges ver­pflich­tet. Grund­sätz­lich ist das Entgelt erst nach Voll­endung des Werkes zu zahlen. Eine Ausnahme besteht, wenn das Werk in Teil­leis­tun­gen ver­rich­tet wird bzw. Auslagen zu ersetzen sind. In diesen Fällen darf der Werk­un­ter­neh­mer einen ver­hält­nis­mä­ßi­gen Teil des Entgelts und Ersatz der Auslagen schon vorher fordern. Auf einen Werk­ver­trag ist das Zug-um-Zug-Prinzip anzu­wen­den, d.h. es bestehen wech­sel­sei­ti­ge Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen, die gleich­zei­tig aus­zu­tau­schen sind: der Werk­un­ter­neh­mer stellt das Werk her, der Werk­be­stel­ler zahlt den Werklohn. Kommt nun der Werk­un­ter­neh­mer seinen Ver­pflich­tun­gen nicht oder nicht ord­nungs­ge­mäß nach, darf der Werk­be­stel­ler den gesamten Werklohn zurück­be­hal­ten. Klagt der Werk­un­ter­neh­mer auf Zahlung, steht dem Werk­be­stel­ler die Einrede des nicht (gehörig) erfüll­ten Ver­tra­ges zu. Zweck dieser Regelung ist es, dem Werk­be­stel­ler ein geeig­ne­tes Instru­men­ta­ri­um in die Hand zu geben, ent­spre­chen­den Druck auf den Werk­un­ter­neh­mer ausüben zu können, damit dieser den ver­ein­bar­ten Erfolg auch tat­säch­lich her­stellt. Begrenzt wird dieses Zurück­be­hal­tungs­recht durch das Schikane-Verbot: das Zurück­be­hal­tungs­recht darf nicht nur deshalb ausgeübt werden, um den Ver­trags­part­ner zu schä­di­gen. Es darf auch kein krasses Miss­ver­hält­nis zwischen den Inter­es­sen des Werk­be­stel­lers und jenen des Werk­un­ter­neh­mers gegeben sein. Wenn der Ver­bes­se­rungs­auf­wand circa 5% des Werk­loh­nes nicht über­schrei­tet, kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht am gesamten Werklohn fraglich sein. Eine fixe Grenze besteht jedoch nicht, es erfolgt immer eine Prüfung im Einzelfall.

Diese Vor­schrif­ten des ABGB können durch ver­trag­li­che Rege­lun­gen modi­fi­ziert werden. Die Ver­pflich­tung zur Leistung von Vor­schüs­sen durch den Werk­be­stel­ler kann zum Beispiel dazu führen, dass dieser — im Umfang der Vor­schuss­leis­tun­gen — kein Leis­tungs­ver­wei­ge­rungs­recht hat, weil er insofern zu Vor­aus­leis­tun­gen ver­pflich­tet ist.

Gegen­über Kon­su­men­ten kann ein Werk­un­ter­neh­mer das gesetz­li­che Zurück­be­hal­tungs­recht grund­sätz­lich nicht ausschließen.

Hin­sicht­lich der Män­gel­be­he­bung bei Bau­wer­ken gibt es die ÖNORM B2110 „All­ge­mei­ne Ver­trags­be­din­gun­gen für Bau­leis­tun­gen“, zuletzt geändert mit 1.3.2011.

Die Vor­schrif­ten über die Män­gel­rü­ge sind — nach der herr­schen­den Judi­ka­tur — auf Bau­werk­ver­trä­ge und reine Werk­ver­trä­ge übrigens nicht anzuwenden.

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