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Artikel zum Thema: Ausnahmegenehmigung

Positive Klar­stel­lung für Vereinsfeste

Kate­go­rien: Klienten-Info

August 2014 

Wie in der KI 09/13 berich­tet, ist es bereits für die Ver­an­la­gung 2013 zu steu­er­li­chen Neue­run­gen rund um das Ver­eins­fest gekommen. Noch vor dem Sommer als Hoch­sai­son für Feu­er­wehr- und Zelt­fes­te hat das BMF in einem Erlass (BMF-010203/0140-VI/6/2014 vom 14. Mai 2014) weitere Klar­stel­lun­gen für die Dif­fe­ren­zie­rung zwischen kleinen und großen Ver­eins­fes­ten ver­öf­fent­licht. Die Abgren­zung zwischen großem und kleinem Ver­eins­fest ist steu­er­lich von Bedeu­tung, da es sich entweder um einen ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb (kleines Ver­eins­fest) oder um einen begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trieb (großes Ver­eins­fest) handelt. Während die Ein­nah­men aus einem ent­behr­li­chen Hilfs­be­trieb für sich zu ver­steu­ern sind, kommt beim begüns­ti­gungs­schäd­li­chen Geschäfts­be­trieb neben der eigenen Steu­er­pflicht hinzu, dass dadurch die Gemein­nüt­zig­keit des Vereins verloren gehen kann und Steu­er­pflicht für alle Bereiche des Vereins eintritt. Schutz bietet hier die (auto­ma­ti­sche) Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung.

(Steu­er­li­che) Grund­vor­aus­set­zung für ein kleines Ver­eins­fest ist, dass es aus­schließ­lich von den Ver­eins­mit­glie­dern getragen wird (Planung, Orga­ni­sa­ti­on, Durch­füh­rung). Der Erlass setzt sich mit den Aspekten Ver­pfle­gung und Unter­hal­tungs­dar­bie­tun­gen aus­ein­an­der, die ja in der Praxis oftmals auch von Nicht-Ver­eins­mit­glie­dern erbracht werden. Es wird dabei klar­ge­stellt, dass ein von fremden Dritten bereit­ge­stell­tes, zusätz­li­ches gering­fü­gi­ges Spei­sen­an­ge­bot die Vor­aus­set­zun­gen für das kleine Ver­eins­fest nicht verletzt. Wichtig ist, dass die Gäste direkt mit dem fremden Dritten in Ver­trags­be­zie­hung treten wie dies bei­spiels­wei­se bei einem Hendl­bra­ter oder Lan­gos­ver­käu­fer der Fall ist. Hingegen ist es für das Vor­lie­gen eines kleinen Ver­eins­fests schäd­lich, wenn der gesamte oder ein wesent­li­cher Teil der Ver­pfle­gung durch einen Wirt oder Caterer bereit­ge­stellt wird. Immerhin sind diese Umsätze des Caterers nicht für die Bemes­sung der Ver­ein­sum­sät­ze im Zusam­men­hang mit der auto­ma­ti­schen Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zu berücksichtigen.

Überdies stellt das BMF klar, dass Unter­hal­tungs­dar­bie­tun­gen dem (steu­er­li­chen) Cha­rak­ter eines kleinen Ver­eins­fests nicht abträg­lich sind, sofern regio­na­le und der breiten Masse nicht bekannte Künstler auf­tre­ten. Davon kann in der Regel aus­ge­gan­gen werden, solange der übliche Stun­den­satz des Künst­lers bzw. der Musik­grup­pe nicht 800 € über­steigt. Schließ­lich ist es für das kleine Ver­eins­fest unschäd­lich, wenn fremde Dritte (z.B. Hand­wer­ker) für Tätig­kei­ten beauf­tragt werden, welche von den Ver­eins­mit­glie­dern selbst gar nicht durch­ge­führt werden dürfen oder deren Durch­füh­rung unzu­mut­bar ist. Als Bei­spie­le nennt der Erlass hier das Auf­stel­len eines Fest­zelts oder die Beschäf­ti­gung von behörd­lich ange­ord­ne­ten Secu­ri­ties.

Bild: © stokkete — Fotolia