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Artikel zum Thema: Ausbildung

Außer­ge­wöhn­li­che Belastungen

Kate­go­rien: Info-Corner , Check­lis­ten

Januar 2024 
Außergewöhnliche Belastungen

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen sind Auf­wen­dun­gen für die private Lebens­füh­rung (ebenso wie die Son­der­aus­ga­ben). Sie müssen 

  • außer­ge­wöhn­lich sein, 
  • zwangs­läu­fig erwachsen
  • und die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit wesent­lich beeinträchtigen

Außer­ge­wöhn­lich­keit

Die Art der Belas­tung ist höher als jene, die der Mehrzahl der Steu­er­pflich­ti­gen gleicher Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se erwächst.

Zwangs­läu­fig­keit

Ein Aufwand erwächst zwangs­läu­fig, wenn sich eine Steu­er­pflich­ti­ge oder ein Steu­er­pflich­ti­ger ihm aus tat­säch­li­chen, recht­li­chen oder sitt­li­chen Gründen nicht ent­zie­hen kann

Wirt­schaft­li­che Leistungsfähigkeit

Ein Aufwand beein­träch­tigt die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit, wenn der indi­vi­du­el­le Selbst­be­halt über­schrit­ten wird. Die Höhe des Selbst­be­halts ist nach den Ein­kom­mens- und den Fami­li­en­ver­hält­nis­sen abge­stuft. Dabei wird ein bestimm­ter Pro­zent­satz grund­sätz­lich auf das Ein­kom­men angewendet.

höchs­tens 7.300 Euro 6 Prozent
mehr als 7.300 Euro 8 Prozent
mehr als 14.600 Euro 10 Prozent 
mehr als 36.400 Euro 12 Prozent

Der Selbst­be­halt ver­min­dert sich um je 1 Prozent, wenn der Allein­ver­die­ner- oder Allein­er­zie­her­ab­setz­be­trag zusteht, sowie für jedes Kind, für das für mehr als sechs Monate der Kinder- oder Unter­halts­ab­setz­be­trag zusteht. Weiters ver­min­dert sich der Selbst­be­halt, wenn die Ein­künf­te Ihres (Ehe-)Partners weniger als 6.000 Euro im Jahr betragen, Sie mehr als sechs Monate im Kalen­der­jahr ver­hei­ra­tet bzw. ein­ge­tra­ge­ner Partner sind und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt leben.

Der Selbst­be­halt wird vom Finanz­amt im Zuge der Arbeit­neh­mer­ver­an­la­gung errechnet.

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen ohne Selbstbehalt

Aus­wär­ti­ge Berufs­aus­bil­dung eines Kindes

Auf­wen­dun­gen für eine Berufs­aus­bil­dung eines Kindes außer­halb des Wohn­or­tes sind mit einem Pau­schal­be­trag als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung zu berück­sich­ti­gen, wenn im Ein­zugs­be­reich des Wohn­or­tes — im Umkreis von 80 km — keine ent­spre­chen­de Aus­bil­dungs­mög­lich­keit besteht. 

Der Pau­schal­be­trag beträgt 110 Euro pro ange­fan­ge­nem Monat der Berufs­aus­bil­dung. Höhere tat­säch­li­che Kosten, z.B. Fahrt­kos­ten oder Schul­geld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schü­le­rin­nen und Schülern sowie Lehr­lin­gen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort ent­fern­ten Inter­nats eine aus­wär­ti­ge Berufs­aus­bil­dung dar (gilt auch für Berufs­schu­len), wenn es keine näher gelegene Aus­bil­dungs­stät­te gibt.

Auf­wen­dun­gen zur Besei­ti­gung von Katastrophenschäden

Darunter fallen ins­be­son­de­re Hochwasser‑, Erdrutsch‑, Vermurungs‑, Lawinen- und Schnee­ka­ta­stro­phen­schä­den sowie Sturm­schä­den. Abzugs­fä­hig sind die Kosten der Auf­räu­mungs­ar­bei­ten und die Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten der zer­stör­ten not­wen­di­gen Wirt­schafts­gü­ter, soweit diese Schäden nicht durch eine Ver­si­che­rung oder aus öffent­li­chen Mitteln (Kata­stro­phen­fonds) gedeckt sind.

 

Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen mit Selbstbehalt

Bei­spie­le für außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, bei denen ein Selbst­be­halt zu berück­sich­ti­gen ist:

  • Krank­heits­kos­ten:
    Arzt- und Kran­ken­haus­ho­no­ra­re, Kosten für Medi­ka­men­te, Auf­wen­dun­gen für Heil­be­hel­fe, Kosten für den Zahn­ersatz bzw. die Zahn­be­hand­lung, Kosten für Seh­be­hel­fe, Ent­bin­dungs­kos­ten, Fahrt­kos­ten zum Arzt oder ins Spital.
  • Kur­kos­ten:
    Kur­kos­ten sind nur dann außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen, wenn der Kur­auf­ent­halt unmit­tel­bar im Zusam­men­hang mit einer Krank­heit steht und aus medi­zi­ni­schen Gründen erfor­der­lich ist
  • Kosten für ein Alters- oder P?egeheim oder für die häus­li­che Betreuung:
    Die Kosten für die Unter­brin­gung in einem P?egeheim sind nur dann eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung, wenn sie auf Grund von Krank­heit, P?ege- oder beson­de­rer Betreu­ungs­be­dürf­tig­keit ent­ste­hen. Dies gilt auch für die P?egestation in einem selbst­ge­wähl­ten privaten Alters- oder P?egeheim sowie für die Betreu­ung im Privathaushalt. 
  • Begräb­nis­kos­ten:
    nicht gedeckte Kosten (z.B. Ster­be­ver­si­che­rung, Nachlass) eines Begräb­nis­ses stellen bis max. 10.000 Euro eine außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung dar.

Für detail­lier­te Aus­künf­te betref­fend Außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen kon­tak­tie­ren Sie uns bitte!

Bild: © John Hurst — Fotolia