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Artikel zum Thema: Auftraggeberhaftung

Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz schränkt auch Stand­ort­at­trak­ti­vi­tät ein

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2010 

Mit dem Betrugs­be­kämp­fungs­ge­setz 2010, welches derzeit im Begut­ach­tungs­ent­wurf vorliegt, sollen Mel­de­ver­pflich­tun­gen aus­ge­dehnt und zusätz­lich weitere Haf­tun­gen bzw. Abzugs­steu­ern ein­ge­führt werden. Darüber hinaus sind im Begut­ach­tungs­ent­wurf ins­be­son­de­re Ein­schrän­kun­gen für die Abzugs­fä­hig­keit von Fremd­ka­pi­tal­zin­sen im Zusam­men­hang mit dem Erwerb von Betei­li­gun­gen nach § 10 KStG vor­ge­se­hen. Nach­fol­gend werden die bedeu­tends­ten geplan­ten Ände­run­gen dargestellt.

  • Mit der bereits bestehen­den Mel­de­ver­pflich­tung gem. § 109a EStG soll sicher­ge­stellt werden, dass Zah­lun­gen für Leis­tun­gen außer­halb eines steu­er­li­chen Dienst­ver­hält­nis­ses nicht nur als Betriebs­aus­ga­be geltend gemacht werden, sondern auch bei dem Zah­lungs­emp­fän­ger ver­steu­ert werden. Ab 2011 soll zusätz­lich zur Mel­de­ver­pflich­tung eine Abzugs­steu­er von 20% ein­be­hal­ten werden, wenn die Zahlung über 3.000 € ausmacht. Eben­falls ab 1.1.2011 soll eine weitere Mel­de­ver­pflich­tung erfolgen, wenn die Summe der Zah­lun­gen an einen aus­län­di­schen Emp­fän­ger (in einem Kalen­der­jahr) für in Öster­reich erbrach­te Leis­tun­gen aus selb­stän­di­ger Arbeit oder kauf­män­ni­scher bzw. tech­ni­scher Beratung 100.000 € über­steigt.
  • Ver­gleich­bar der Auf­trag­ge­ber­haf­tung im Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht (siehe KI 08/09) soll ab 2011 eine ähnliche Haftung für Lohn­ab­ga­ben des Sub­un­ter­neh­mers gelten. Der Auf­trag­ge­ber haftet demnach bei der Wei­ter­ga­be von Bau­auf­trä­gen an Sub­un­ter­neh­mer für die Lohn­ab­ga­ben des Auf­trag­neh­mers. Eine Ausnahme von der Haftung kann erreicht werden, indem der Auf­trag­ge­ber 10% des Werk­lohns an das Finanz­amt des Sub­un­ter­neh­mers überweist.
  • Ab der Ver­an­la­gung 2011 soll die Abzugs­fä­hig­keit von Fremd­ka­pi­tal­zin­sen für den Betei­li­gungs­er­werb nach § 10 KStG ohne Über­gangs­re­ge­lung ein­ge­schränkt werden (zur Ver­hin­de­rung von Steu­er­um­ge­hungs­mo­del­len). Künftig sollen nur noch Fremd­ka­pi­tal­zin­sen, welche in Ver­bin­dung mit dem Erwerb von öster­rei­chi­schen Betei­li­gun­gen oder von Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men aus dem rest­li­chen EU-/EWR-Raum stehen, steu­er­lich abzugs­fä­hig sein. Nur mehr ein­ge­schränkt wird dies bei Betei­li­gun­gen an Unter­neh­men aus Dritt­staa­ten möglich sein – nämlich dann, wenn es sich um Port­fo­lio­be­tei­li­gun­gen (Betei­li­gungs­aus­maß < 10%) handelt. Darüber hinaus wird auch die Zins­ab­zugs­fä­hig­keit i.Z.m. dem Erwerb von Betei­li­gun­gen inner­halb des Konzerns völlig versagt. Die geplante Bestim­mung kratzt am Ver­trau­ens­schutz­ge­dan­ken, da der Fremd­ka­pi­tal­zin­sen­ab­zug im Zusam­men­hang mit dem Erwerb von Betei­li­gun­gen im Jahr 2005 ein­ge­führt wurde und künftig aber nicht mehr für (bestimm­te) bereits ange­schaff­te Betei­li­gun­gen gelten soll.
  • Die Ver­jäh­rungs­frist für hin­ter­zo­ge­ne Abgaben soll von 7 auf 10 Jahre ver­län­gert werden. Die absolute Ver­jäh­rungs­frist für von der Finanz­ver­wal­tung vor­läu­fig fest­ge­setz­te Abgaben soll von 10 auf 15 Jahre erhöht werden.

Ob die Ent­wurfs­fas­sung in dieser Form Gesetz wird bleibt abzu­war­ten. Wir werden Sie über die weitere Ent­wick­lung auf dem Lau­fen­den halten. 

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