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Artikel zum Thema: Auftraggeberhaftung

Bau­bran­che: Auf­trag­ge­ber­haf­tung für Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge ab Sep­tem­ber 2009

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ver­mie­ter-Info

August 2009 

Die bereits im Jahr 2008 mit dem Auf­trag­ge­be­rIn­nen-Haf­tungs­ge­setz in das ASVG auf­ge­nom­men Haf­tungs­be­stim­mun­gen für Auf­trag­ge­ber von Bau­leis­tun­gen werden mit 1. Sep­tem­ber 2009 wirksam, da die tech­ni­schen Infra­struk­tur­vor­aus­set­zun­gen bei den Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern nun gegeben sind.

Ziel der in den §§ 67a bis 67d ASVG ent­hal­te­nen Haf­tungs­be­stim­mun­gen ist es, den Ausfall von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen in der Bau­bran­che zu redu­zie­ren. Die Haf­tungs­be­stim­mun­gen gelten nur für Bau­un­ter­neh­men, die Sub­un­ter­neh­men beschäf­ti­gen. Haf­tun­gen für Pri­vat­per­so­nen oder für Unter­neh­men, die als Letzt­be­stel­ler eines Bau­wer­kes auf­tre­ten, werden dadurch nicht begründet.

Bei der Wei­ter­ga­be von Auf­trä­gen im Bereich von Bau­leis­tun­gen nach § 19 Abs. 1a UStG haftet künftig der Auf­trag­ge­ber für sämt­li­che Beiträge und Umlagen des beauf­trag­ten Unter­neh­mens bis zum Höchst­be­trag von 20% des geleis­te­ten Werk­lohns. Die Haftung umfasst dabei alle Bei­trags­schul­den des Sub­un­ter­neh­mers bei der Kran­ken­ver­si­che­rung. Eine Bindung an konkrete Aufträge besteht nicht. Die Haftung tritt mit dem Zeit­punkt der Leistung (auch nur eines Teils) des Werk­lohns an das beauf­trag­te Unter­neh­men ein und erstreckt sich über alle Beiträge und Umlagen, die spä­tes­tens bis zum Ende des Kalen­der­mo­nats fällig werden, in dem die (teil­wei­se) Zahlung des Werk­lohns erfolgt ist. Schla­gend wird die Haftung, wenn die Kran­ken­ver­si­che­rung zur Her­ein­brin­gung der geschul­de­ten Beträge erfolg­los Exe­ku­ti­on geführt hat oder das beauf­trag­te Unter­neh­men bereits insol­vent ist.

Die Auf­trag­ge­ber­haf­tung erstreckt sich auch auf jedes weitere beauf­trag­te Unter­neh­men, wenn die Beauf­tra­gung auf eine Umgehung der Haftung abzielt und dies für den Auf­trag­ge­ber erkenn­bar sein muss (z.B. beauf­trag­tes Unter­neh­men erbringt selbst keine eigenen Bau­leis­tun­gen, verfügt über kein tech­ni­sches oder kauf­män­ni­sches Fach­per­so­nal; gesell­schafts­recht­li­ches Abhän­gig­keits­ver­hält­nis zum beauf­tra­gen­den Unter­neh­men; Auf­trags­er­tei­lung aufgrund eines deutlich „unter­preis­li­chen“ Angebots).

Zur Ver­mei­dung dieser unan­ge­neh­men Haftungs- und Beweis­fra­gen hat der Gesetz­ge­ber zwei Mög­lich­kei­ten vorgesehen.

  • Gesamt­lis­te der haf­tungs­frei­stel­len­den Unter­neh­men (HFU-Gesamt­lis­te): Ist das beauf­trag­te Unter­neh­men zum Zeit­punkt der Leistung des Werk­lohns in der von den Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern geführ­ten HFU-Gesamt­lis­te ent­hal­ten, so entfällt die Haftung. Damit ein Unter­neh­men in diese Liste auf­ge­nom­men werden kann, muss es min­des­tens drei Jahre lang Bau­leis­tun­gen erbracht haben und es dürfen grund­sätz­lich keine Bei­trags­rück­stän­de vor­lie­gen (Bei­trags­stun­dung und bewil­lig­te Raten­zah­lun­gen sowie gering­fü­gi­ge Bei­trags­rück­stän­de von 10% sind unschäd­lich). Die Nicht­vor­la­ge der Bei­trags­nach­wei­se für zwei Monate bzw. die Nicht­en­trich­tung der Beiträge des zweit­vor­ange­gan­ge­nen Kalen­der­mo­nats führen zur Strei­chung aus der HFU-Gesamtliste.
  • Ein­be­halt des Haf­tungs­be­tra­ges: Sofern der Auf­trag­ge­ber den Haf­tungs­be­trag von 20% nicht an den Auf­trag­neh­mer, sondern an das Dienst­leis­tungs­zen­trum bei der WGKK über­weist, entfällt eben­falls die Haftung.

Abschlie­ßend ist noch auf die Mel­de­ver­pflich­tun­gen des beauf­tra­gen­den Unter­neh­mens zu ver­wei­sen. Diese haben den Kran­ken­ver­si­che­rungs­trä­gern binnen 14 Tagen Aus­künf­te über die von ihnen beauf­trag­ten Unter­neh­men und über die wei­ter­ge­ge­be­nen Bau­leis­tun­gen zu erteilen. Bei Ver­let­zung dieser Aus­kunfts­pflicht drohen Geld­stra­fen von 1.000 € bis 20.000 € im Wiederholungsfall.

Bau­un­ter­neh­men, die Leis­tun­gen an Sub­un­ter­neh­mer wei­ter­ge­ben oder selbst Leis­tun­gen als Sub­un­ter­neh­mer erbrin­gen, sind daher jeden­falls gut beraten diese Bestim­mun­gen zu beachten und selbst eine Aufnahme in die HFU-Gesamt­lis­te bzw. eine Auf­trags­ver­ga­be an Unter­neh­men aus dieser Liste anzustreben. 

Bild: © Thomas Francois — Fotolia