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Artikel zum Thema: Auftraggeberhaftung

Auf­trag­ge­ber­haf­tung bei Schein­un­ter­neh­men – Liste auf BMF-Homepage veröffentlicht

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2016 

Das mit 2016 in Kraft getre­te­ne Sozi­al­be­trugs­be­kämp­fungs­ge­setz (SBBG) hat die Ver­hin­de­rung und Ver­fol­gung von Sozi­al­be­trug, welcher ins­be­son­de­re durch Schein­un­ter­neh­men her­vor­ge­ru­fen wird, zum Ziel. Unter Sozi­al­be­trug versteht man straf­recht­lich ver­bo­te­ne Hand­lun­gen wie etwa die Nicht­wei­ter­lei­tung von Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­gen, die vom Dienst­neh­mer ein­be­hal­ten wurden, das betrü­ge­ri­sche Anmelden zur Sozi­al­ver­si­che­rung oder Bau­ar­bei­ter-Urlaubs- und Abfer­ti­gungs­kas­se oder die orga­ni­sier­te Schwarz­ar­beit. Die Bekämp­fung von Sozi­al­be­trug erfor­dert eine bessere Zusam­men­ar­beit zwischen den Behörden und Ein­rich­tun­gen, weshalb auch eine Sozi­al­be­trugs­da­ten­bank für die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Infor­ma­tio­nen und Daten geschaf­fen wurde.

Ent­spre­chend des SBBG sind Schein­un­ter­neh­men vor­ran­gig darauf aus­ge­rich­tet, Lohn­ab­ga­ben, Beiträge zur Sozi­al­ver­si­che­rung, Zuschlä­ge nach dem BUAG oder Ent­gelt­an­sprü­che von Arbeit­neh­mern zu ver­kür­zen oder Personen zur Sozi­al­ver­si­che­rung anzu­mel­den, um Versicherungs‑, Sozial- oder sonstige Trans­fer­leis­tun­gen zu beziehen, obwohl diese keine unselb­stän­di­ge Erwerbs­tä­tig­keit auf­neh­men (dadurch kommt es zu einem unge­recht­fer­tig­ten umfas­sen­den Ver­si­che­rungs­schutz für diese Personen). Wurde ein solches Schein­un­ter­neh­men rechts­kräf­tig fest­ge­stellt, so ist es auch im Internet – auf einer Liste auf der Homepage des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Finanzen – zu ver­öf­fent­li­chen. Ab diesem Zeit­punkt wird es auch für Unter­neh­men kritisch, welche in Geschäfts­be­zie­hun­gen mit diesen Schein­un­ter­neh­men treten und als deren Auf­trag­ge­ber agieren. Wusste der Auf­trag­ge­ber nämlich im Zeit­punkt der Auf­trags­er­tei­lung – oder hätte er wissen müssen – dass es sich beim Auf­trag­neh­mer um ein Schein­un­ter­neh­men handelt, so haftet er zusätz­lich zum Schein­un­ter­neh­men als Bürge und Zahler gem. § 1357 ABGB für Ansprü­che auf das gesetz­li­che, durch Ver­ord­nung fest­ge­leg­te oder kol­lek­tiv­ver­trag­li­che Entgelt für Arbeits­leis­tun­gen im Rahmen der Beauf­tra­gung der beim Schein­un­ter­neh­men beschäf­tig­ten Arbeitnehmer.

Auf der BMF-Homepage kann unter https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/ gezielt nach Schein­un­ter­neh­men gesucht werden bzw. die derzeit aktuelle Liste auf­ge­ru­fen werden. Neben dem Namen des rechts­kräf­tig per Bescheid fest­ge­stell­ten Schein­un­ter­neh­mens sind auch – Ver­füg­bar­keit vor­aus­ge­setzt – Infor­ma­tio­nen wie etwa Anschrift, Fir­men­buch­num­mer oder UID-Nr. ange­ge­ben. Für die Praxis ist es daher ratsam, ins­be­son­de­re vor Aufnahme von Geschäfts­be­zie­hun­gen mit bisher unbe­kann­ten Unter­neh­men, einen Blick auf die aktuelle Liste der Schein­un­ter­neh­men zu werfen, um nicht im Extrem­fall für die Löhne der Arbeit­neh­mer des Schein­un­ter­neh­mens haften zu müssen. Sofern der Dienst­ge­ber (das Schein­un­ter­neh­men) nicht ermit­telt werden kann, kann das beauf­tra­gen­de Unter­neh­men auch zur Haftung für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge her­an­ge­zo­gen werden.

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