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Artikel zum Thema: Arztpraxis

Steu­er­li­che Tipps für die Ordi­na­ti­ons­wei­ter­ga­be von Ärzten

Kate­go­rien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Sep­tem­ber 2009 

Mit einer lang­fris­ti­gen und sorg­fäl­ti­gen Planung lassen sich bei der Wei­ter­ga­be von Arzt­pra­xen sowohl Nerven als auch Geld sparen. Neben steu­er­li­chen Aspekten werden nach­fol­gend auch wesent­li­che betriebs­wirt­schaft­li­che Punkte dargestellt.

Aus steu­er­li­chen Gesichts­punk­ten ist eine mög­lichst geringe Besteue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns wün­schens­wert, wobei auch der laufende Gewinn des Jahres darauf Einfluss hat. Bei Ver­äu­ße­rung oder Auf­lö­sung des Betriebs kommt es zur Besteue­rung des (fiktiven) Ver­äu­ße­rungs­ge­winns der Ordi­na­ti­on. Durch Ver­la­ge­rung des Ver­äu­ße­rungs­zeit­punkts ins nächste Kalen­der­jahr können zumeist aufgrund eines gerin­ge­ren bzw. feh­len­den lau­fen­den Gewinns eine Senkung des Durch­schnitt­steu­er­sat­zes und somit Steu­er­ein­spa­rungs­po­ten­ti­al erzielt werden. Zusätz­lich gibt es noch ver­schie­de­ne Begüns­ti­gun­gen für den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn, wie z.B. die Ver­tei­lung über drei Jahre, den Frei­be­trag in Höhe von 7.300 € sowie die Halb­satz­be­güns­ti­gung. In der Praxis ist die Halb­satz­be­güns­ti­gung oftmals die vor­teil­haf­tes­te Begüns­ti­gung – der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn wird dabei nur mit dem halben Jah­res­durch­schnitt­steu­er­satz und somit jeden­falls mit weniger als 25% besteu­ert. Da die Höhe des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns und des lau­fen­den Gewinns darauf Einfluss haben, ist eine Nied­rig­hal­tung des lau­fen­den Gewinns anzu­stre­ben. Als Vor­aus­set­zung für die Halb­satz­be­güns­ti­gung muss der ver­äu­ßern­de Arzt jedoch das 60. Lebens­jahr voll­endet haben und seine Erwerbs­tä­tig­keit zur Gänze ein­stel­len. Bereits ein Umsatz von 22.000 € oder ein Gewinn von 730 € aus einer anderen Erwerbs­tä­tig­keit sind für die Begüns­ti­gung schäd­lich. Von Erfül­lung jener Bedin­gung, welche auch für die Ver­tei­lung über drei Jahre gilt, nämlich dass seit der Betriebs­er­öff­nung ein Zeitraum von 7 Jahren ver­gan­gen ist, wird in Fällen der Ordi­na­ti­ons­wei­ter­ga­be regel­mä­ßig aus­zu­ge­hen sein. Im Zusam­men­hang mit der Besteue­rung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns sind unter Umstän­den auch früher in Anspruch genom­me­ne Frei­be­trä­ge für inves­tier­te Gewinne zu berück­sich­ti­gen, da z.B. die vier­jäh­ri­ge Behal­te­frist für die ent­spre­chen­den vom Arzt erwor­be­nen Wert­pa­pie­re noch nicht abge­lau­fen ist. Werden die begüns­tig­ten Wirt­schafts­gü­ter (z.B. ent­spre­chen­de Wert­pa­pie­re) im Zuge der Ordi­na­ti­ons­wei­ter­ga­be vor Ablauf der Behal­te­frist ins Pri­vat­ver­mö­gen ent­nom­men, kommt es zur Nach­ver­steue­rung – der gewin­n­er­hö­hen­de Betrag ist dann Teil des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns. Wird hingegen das begüns­tig­te Wirt­schafts­gut – z.B. eine tech­ni­sche Anlage – zusammen mit dem gesamten Betrieb bzw. dem ent­spre­chen­den Teil­be­trieb auf den Nach­fol­ger (ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich) über­tra­gen, so läuft die Behal­te­frist bei diesem weiter und der ver­äu­ßern­de Arzt entgeht der mög­li­chen Nachversteuerungspflicht.

Ähnlich wichtig wie die steu­er­li­che Behand­lung ist die Opti­mie­rung des Ver­äu­ße­rungs­prei­ses. Die Ermitt­lung des Kauf­prei­ses für eine Ordi­na­ti­on ist stark von der Bewer­tungs­me­tho­de abhängig, welche inner­halb Öster­reichs teil­wei­se unter­schied­lich gehand­habt wird. Bei Ärzten mit Kas­sen­ver­trä­gen spielen hier vor allem auch die jewei­li­gen Ver­ga­be­richt­li­ni­en eine große Rolle. Als Bewer­tungs­me­tho­den werden in der Praxis das Über­ge­winn­ver­fah­ren und das ertrags­wert­ori­en­tier­te Ver­fah­ren ange­wen­det. Diese führen in der Regel zu Kauf­prei­sen in der Höhe von 20% bis 60% des Umsatzes. Da viele Bewer­tungs­ver­fah­ren von einem Durch­schnitt der Umsätze oder Erträge der letzten 3–5 Jahre ausgehen bzw. diese für die Zukunft fort­schrei­ben, sollte man bedenken, gerade in den letzten Jahren vor der Übergabe den Pra­xis­be­trieb nicht her­un­ter­zu­fah­ren, da bei­spiels­wei­se die Auf­recht­erhal­tung des Pati­en­ten­stocks einen wesent­li­chen Teil des Kauf­prei­ses aus­ma­chen kann.

Die Wei­ter­ga­be einer Ordi­na­ti­on macht oftmals Kün­di­gun­gen not­wen­dig. Zu berück­sich­ti­gen­de Kün­di­gungs­fris­ten ergeben sich vor allem bei den Arbeit­neh­mern, aber auch in Bezug auf den even­tu­ell bestehen­den Miet­ver­trag oder bei Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen. Die Kün­di­gungs­fris­ten aus Sicht des Arbeit­ge­bers können je nach Dienst­jah­ren zwischen sechs Wochen und fünf Monaten bei lang­ge­dien­ten Mit­ar­bei­tern betragen. Ins­be­son­de­re sollte auch beachtet werden, dass für Mit­ar­bei­ter, welche vor dem 1.1.2003 ein­ge­tre­ten sind, bei Kün­di­gung eine Abfer­ti­gung in Höhe von bis zu einem Jah­res­ge­halt zu zahlen ist. Somit sollte also eben­falls die Liqui­di­täts­si­tua­ti­on ins Kalkül mit­ein­be­zo­gen werden.

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