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Artikel zum Thema: Arbeitszimmer

Abzugs­fä­hig­keit eines Arbeits­zim­mers bei einer ange­stell­ten Produktmanagerin

Kate­go­rien: Klienten-Info

Juli 2019 

Die steu­er­li­che Abzugs­fä­hig­keit von in der Wohnung gele­ge­nen Arbeits­zim­mern ist generell und vor allem bei Dienst­neh­mern nur unter sehr restrik­ti­ven Vor­aus­set­zun­gen möglich. Schließ­lich muss das Arbeits­zim­mer den Mit­tel­punkt der gesamten Tätig­keit bilden. Einen solchen Fall, bei welchem diese Vorgaben letzt­lich zuge­trof­fen haben, hatte das BFG (GZ RV/7100104/2014 vom 2.1.2019) dieses Jahr zu ent­schei­den. Eine ange­stell­te Pro­dukt­ma­na­ge­rin, die für die Ent­wick­lung, Her­stel­lung und Ein­füh­rung neuer Produkte für Implan­ta­te in der Gefäß- und Herz­chir­ur­gie zustän­dig ist, führte ihre Arbeiten im Arbeits­zim­mer in ihrer Wohnung durch. Maß­geb­lich ist dabei auch, dass seitens des Arbeit­ge­bers kein Büro bereit­ge­stellt wurde. Die Arbeiten bestan­den in Tätig­kei­ten, die typi­scher­wei­se in einem Arbeits­zim­mer durch­ge­führt werden können wie z.B. das Abhalten von Tele­fon­kon­fe­ren­zen, Erstel­len von Unter­la­gen (Ver­kaufs­stra­te­gien, Markt­ana­ly­sen) oder Literaturstudium.

Zu den Tätig­kei­ten zählten aber auch der Besuch von Kon­gres­sen sowie Dienst­rei­sen zu Nie­der­las­sun­gen des Arbeits­ge­bers und zur außer­halb Öster­reichs gele­ge­nen Haupt­nie­der­las­sung. Der­ar­ti­ge beruf­li­che Akti­vi­tä­ten, die sich außer­halb des Arbeits­zim­mers abspiel­ten, sind nach Ansicht des BFG nicht schäd­lich, wenn zumin­dest mehr als die Hälfte der Arbeits­zeit im Arbeits­zim­mer erledigt wird. Im kon­kre­ten Fall konnte ein Ver­hält­nis von 85% (Arbeits­zim­mer) zu 15% (außer­halb des Arbeits­zim­mers) glaub­haft gemacht werden, sodass die Kosten des Arbeits­zim­mers als steu­er­li­che Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wurden.

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